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Rechtsprechung
   BFH, 27.07.1999 - VII B 291/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,5106
BFH, 27.07.1999 - VII B 291/98 (https://dejure.org/1999,5106)
BFH, Entscheidung vom 27.07.1999 - VII B 291/98 (https://dejure.org/1999,5106)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 1999 - VII B 291/98 (https://dejure.org/1999,5106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel - Ordnungsgemäße Einlegung - Briefkopf einer Steuerberatergesellschaft - Rubrum - Bestimmter Steuerberater - Persönliche Handlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3
    NZB; Einlegung unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft; Verfahrensmängel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.10.1994 - V B 40/94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 27.07.1999 - VII B 291/98
    Fehlverhalten des FA im Festsetzungs- oder außergerichtlichen Verfahren gehören nicht dazu (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 25 und BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610).
  • BFH, 27.10.1997 - X B 203/95

    Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdebegründung

    Auszug aus BFH, 27.07.1999 - VII B 291/98
    Dazu gehört neben anderen Voraussetzungen, daß die Beschwerde den Verfahrensmangel konkret bezeichnet, die verletzte Vorschrift benennt und genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels auf der Basis des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG enthält (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschluß vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707, 708, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.1998 - III R 47/97

    Wirkungen der Einlegung einer Revision durch eines …

    Auszug aus BFH, 27.07.1999 - VII B 291/98
    Die Beschwerde ist --obwohl unter dem Briefkopf einer Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung eingereicht-- ordnungsgemäß erhoben, weil aus ihrem Rubrum eindeutig hervorgeht, daß der unterzeichnende Prozeßbevollmächtigte --Steuerberater X-- die Beschwerde persönlich für den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegt hat (siehe dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512).
  • BFH, 04.10.2000 - VIII B 12/00

    Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - …

    Die Beschwerde ist --obwohl unter dem Briefkopf einer Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung erhoben-- gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ordnungsgemäß erhoben, weil aus ihrem Rubrum, in dem der Prozessbevollmächtigte --der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A-- genannt ist, und aus der Verwendung der "Ich-Form" eindeutig hervorgeht, dass der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A die Beschwerde persönlich für die Kläger eingelegt hat (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1999 VII B 291/98, BFH/NV 2000, 435;… vom 19. November 1998 VII B 127/98, BFH/NV 1999, 673).
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