Rechtsprechung
| BFH, 11.08.2005 - VII B 292/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tarifierung von Apfelsaftkonzentrat
- datenbank.nwb.de
Tarifliche Einreihung von Apfelsaftkonzentrat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anmeldung von Apfelsaft bei der Einfuhr beim Zoll zur Einreihung der Ware als Lebensmittelzubereitung; Verbrauchersteuerpflichtigkeit bei der Einfuhr von Lebensmitteln; Differenzierung zwischen Konzentraten und trinkbaren Fruchtsäften bei der Steuerpflichtigkeit; ...
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 15.10.2004 - 4 V 2811/04
- BFH, 11.08.2005 - VII B 292/04
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 07.02.2002 - C-276/00
Turbon International - "Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von …
Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VII B 292/04
Dazu gibt es Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, EuGHE 2002, I-1389 Rz. 21 f.; vom 7. Oktober 2004 Rs. C-379/02, ZfZ 2004, 409;… Senatsurteil vom 3. Februar 2004 VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849, jeweils m.w.N.). - EuGH, 17.07.1997 - C-130/95
Giloy
Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VII B 292/04
Ein durch die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörde drohender finanzieller Schaden ist nur dann als unersetzbarer Schaden i.S. des Art. 244 Satz 2 ZK anzusehen, wenn er im Fall des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Juli 1997 Rs. C-130/95, EuGHE 1997, I-4291). - BFH, 03.02.2004 - VII R 33/03
Tarifierung getrockneter Schweineohren
Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VII B 292/04
Dazu gibt es Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (…ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, EuGHE 2002, I-1389 Rz. 21 f.; vom 7. Oktober 2004 Rs. C-379/02, ZfZ 2004, 409; Senatsurteil vom 3. Februar 2004 VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849, jeweils m.w.N.). - BFH, 22.11.1994 - VII B 140/94
Aussetzung der Vollziehung nach dem Zollkodex
Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VII B 292/04
Im Geltungsbereich des ZK sind auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Satz 2 ZK über die AdV im Verwaltungsverfahren anzuwenden (Senatsbeschluss vom 22. November 1994 VII B 140/94, BFHE 176, 170). - EuGH, 07.10.2004 - C-379/02
Imexpo Trading
Auszug aus BFH, 11.08.2005 - VII B 292/04
Dazu gibt es Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (…ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 7. Februar 2002 Rs. C-276/00, EuGHE 2002, I-1389 Rz. 21 f.; vom 7. Oktober 2004 Rs. C-379/02, ZfZ 2004, 409;… Senatsurteil vom 3. Februar 2004 VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849, jeweils m.w.N.).
- FG Sachsen, 08.12.2005 - 4 K 2949/03
Einreihung von durch Entziehen von Wasser, ohne Zusatz von Zucker hergestelltem …
Soweit der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 11.08.2005, VII B 292/04, die gegenteilige Auffassung vertreten habe, handele es sich um einen fehlerhaften Beschluss, der dem geltenden Zolltarifrecht widerspreche.Mit Verfugung des Berichterstatters vom 30.09.2005 (Blatt 181 der Gerichtsakte) wurde den Beteiligten ein Abdruck der Fassung des Beschlusses des Bundesfinanzhofes vom 11.08.2005 VII B 292/04 übersandt.
Das eingeführte Apfelsaftkonzentrat ist nach der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 20 KN in der hier maßgeblichen Fassung der VO (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 01.08.2002 von der Einreihung in die Position 2009 KN ausgeschlossen (ebenso FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2004, 4 V 2811/04 A(Z), ZfZ 2005, 207 und in der Folge BFH, Beschluss vom 11.08.2005 VII B 292/04, BFH/NV 2005, 2074 ).
Zum anderen geht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der VO (EG) Nr. 1340/2004 der Kommission vom 22.07.2004 hervor, dass trotz der unterschiedlichen Beschaffenheit von Fruchtsäften und Konzentraten die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20 KN auch auf Fruchtsaftkonzentrate anwendbar ist (vgl. BFH, Beschluss vom 11.08.2005, Az.: VII B 292/04, a.a.O.).
- BFH, 26.11.2025 - VII B 81/25
Einziehung eines nach Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelisteten Schiffs …
Begründete Zweifel im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Senatsbeschlüsse vom 22.11.1994 - VII B 140/94, BFHE 176, 170, unter II.2. [Rz 7], und vom 11.08.2005 - VII B 292/04, BFH/NV 2005, 2074, unter II.1. [Rz 8], zu Art. 244 Unterabs. 2 ZK, der Vorgängerregelung des Art. 45 Abs. 2 UZK).Unersetzbar sind dagegen Schäden, die in der endgültigen Vernichtung oder dem unwiederbringlichen Verlust eines Vermögensgegenstands oder einer Rechtsposition bestehen - wie etwa die erzwungene Auflösung einer Gesellschaft oder der Verkauf der eigenen Wohnung (EuGH-Urteil Giloy/Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost vom 17.07.1997 - C-130/95, EU:C:1997:372, Rz 35 ff., dort noch zu Art. 185 EG-Vertrag; Senatsbeschluss vom 11.08.2005 - VII B 292/04, BFH/NV 2005, 2074, unter II.2.
- BFH, 17.10.2006 - VII R 5/06
Tarifierung von Apfelsaftkonzentrat
Aus diesen Zusätzlichen Anmerkungen zu Kap. 20 KN folgt, dass in Fruchtsäften der Gehalt an zugesetztem Zucker nicht im Wege der Analyse festzustellen, sondern nach der dort beschriebenen Methode zu berechnen ist, weil sich in der Probenanalyse der Fruchtzuckergehalt von dem Gehalt an zugesetztem Zucker nicht unterscheiden lässt, woraus --wie der Senat bereits mit Beschluss vom 11. August 2005 VII B 292/04 (BFH/NV 2005, 2074, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2006, 94) ausgeführt hat-- des Weiteren folgt, dass diese Berechnung im Einzelfall --insbesondere bei Fruchtsäften mit einem überdurchschnittlich hohen Gehalt an fruchteigenem Zucker-- einen Gehalt an zugesetztem Zucker auch dann ergibt, wenn dem Saft tatsächlich kein Zucker zugesetzt wurde, sondern dieser ausschließlich fruchteigenen Zucker enthält.Der Senat hält an seiner mit Beschluss in BFH/NV 2005, 2074, ZfZ 2006, 94 vertretenen Auffassung fest, dass der Nebensatz "hergestellt aus Früchten oder durch Verdünnen von konzentriertem Fruchtsaft" erkennbar nur eine Erläuterung des vor diesem Nebensatz aufgeführten Begriffs "Fruchtsaft in seinem natürlichen Zustand" ist.
- BFH, 26.11.2025 - VII B 80/25
Einziehung einer aus Russland stammenden Schiffsladung - Begriff des …
Begründete Zweifel im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Senatsbeschlüsse vom 22.11.1994 - VII B 140/94, BFHE 176, 170, unter II.2. [Rz 7], und vom 11.08.2005 - VII B 292/04, BFH/NV 2005, 2074, unter II.1. [Rz 8], zu Art. 244 Unterabs. 2 ZK, der Vorgängerregelung des Art. 45 Abs. 2 UZK). - FG Hamburg, 28.05.2014 - 4 V 63/14
Aussetzung der Vollziehung im Zollrecht: Unersetzbarer Schaden gem. Art. 244 ZK
Rn. 21 Begründete Zweifel im Sinne des Art. 244 Unterabs. 2 ZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen auch gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 11.08.2005, VII B 292/04).Ein durch die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörde drohender finanzieller Schaden ist nur dann als unersetzbarer Schaden i. S. des Art. 244 Unterabs. 2 ZK anzusehen, wenn er im Fall des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte, so etwa im Fall der Insolvenz des Abgabenschuldners (vgl. EuGH-Urteil vom 17.07.1997, C-130/95; BFH, Beschluss vom 11.08.2005, VII B 292/04).
- BFH, 15.07.2008 - VII B 209/07
Einreihung von elektronischen Lesespeichern
Die Beschwerde macht nicht deutlich, dass --wie sie behauptet-- das FG-Urteil von dem Senatsbeschluss vom 11. August 2005 VII B 292/04 (BFH/NV 2005, 2074) und den dort genannten Tarifierungskriterien abweicht. - FG München, 18.10.2018 - 14 V 2121/18
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Antidumpingzoll
- FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2025 - 6 V 1037/25
Zur Auslegung des Art. 244 UZK-DVO; Anforderung einer Sicherheitsleitung bei der …
Rn. 94 Zur gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 45 Abs. 2 UZK (Art. 244 Abs. 2 ZK) hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Voraussetzung der "begründeten" Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung für die Aussetzung der Vollziehung nach dem Zollkodex im Wesentlichen der Voraussetzung der "ernstlichen" Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts für die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO und § 69 Abs. 2 FGO entspricht (BFH- Beschluss vom 11.08.2005, VII B 292/04, BFH/NV 2005, 2074, ZfZ 2006, 94; BFH-Beschluss vom 22.11.1994, VII B 140/94, ZfZ 1995, 110). - FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2025 - 6 K 1037/25 Zur gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 45 Abs. 2 UZK (Art. 244 Abs. 2 ZK) hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Voraussetzung der "begründeten" Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung für die Aussetzung der Vollziehung nach dem Zollkodex im Wesentlichen der Voraussetzung der "ernstlichen" Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts für die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO und § 69 Abs. 2 FGO entspricht (BFH- Beschluss vom 11.08.2005, VII B 292/04, BFH/NV 2005, 2074 , ZfZ 2006, 94 ; BFH-Beschluss vom 22.11.1994, VII B 140/94, ZfZ 1995, 110 ).
- FG München, 04.12.2023 - 14 V 1732/23
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf gebrauchten Porsche bei Grenzübertritt von der …
Rn. 18 Begründete Zweifel i.S.v. Art. 45 Abs. 2 UZK sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. August 2005 VII B 292/04, BFH/NV 2005, 2074 zur Vorgängerregelung in Art. 244 der Verordnung - EWG - Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK). - FG München, 18.06.2025 - 14 V 2491/24
Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer: innergemeinschaftliche Anschlusslieferung …
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