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Rechtsprechung
   BFH, 29.06.2005 - VII B 328/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15516
BFH, 29.06.2005 - VII B 328/04 (https://dejure.org/2005,15516)
BFH, Entscheidung vom 29.06.2005 - VII B 328/04 (https://dejure.org/2005,15516)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 2005 - VII B 328/04 (https://dejure.org/2005,15516)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    AO 1977 § 125 Abs. 1; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 125 Abs. 1 § 173 Abs. 1 Nr. 1
    Änderungsbescheid; Bezeichnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.01.1988 - II B 98/87

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für die Zulasung zur Revision

    Auszug aus BFH, 29.06.2005 - VII B 328/04
    Denn abgesehen davon, dass der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden hat, dass außer jedem Zweifel stehe, dass ein Bescheid nicht deshalb nichtig ist, weil er nicht als Änderungsbescheid bezeichnet und deshalb auch keine gesetzliche Grundlage für die Änderung angegeben ist (BFH-Beschluss vom 20. Januar 1988 II B 98/87, BFH/NV 1989, 281) und sich die Beschwerde mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander setzt, liegt in der Tat auf der Hand, dass das Fehlen solcher Angaben keinen besonders schwerwiegenden Mangel i.S. des § 125 Abs. 1 AO 1977 darstellt, zumal wenn nach Lage der Dinge für den Steuerpflichtigen --wie hier für den Kläger-- ohne weiteres und zweifelsfrei erkennbar ist, dass es sich um einen Änderungsbescheid handelt und warum der frühere Bescheid geändert wird (hier: wegen Auflastung des Fahrzeuges des Klägers).
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