Rechtsprechung
| BFH, 26.07.2001 - VII B 349/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 56; ; FGO § 56 Abs. 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
- Wolters Kluwer
Steuerberaterprüfung - Prüfungsbescheid - Ablauf der Klagefrist - Psychische Dekompensation - Nichtzulassung der Revision - Beschwerde - Versäumung einer Rechtsmittelfrist - Krankheit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 27.09.1993 - 4 NB 35.93
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts - …
Auszug aus BFH, 26.07.2001 - VII B 349/00
Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, sich selbst mit dem Streitgegenstand auseinander zu setzen, sondern wenn er auch außerstande war, einen Bevollmächtigten zu informieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1993 4 NB 35.93, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 60 VwGO Nr. 185). - BFH, 27.02.1986 - IV B 6/85
Revision - Revisionszulassung - Aufhebung eines Steuerbescheids - Mangelnde …
Auszug aus BFH, 26.07.2001 - VII B 349/00
Sofern die Beschwerde rügen will, die angeblich zu Unrecht erfolgte Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist stelle einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, auf dem das Urteil des FG beruhen könne, kann der beschließende Senat offen lassen, ob die Versagung von Wiedereinsetzung in die Klagefrist einen Verfahrensmangel darstellen würde (…wie es der Senat etwa in seinem Beschluss vom 29. Juli 1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64 für möglich gehalten hat) oder ob das FG nicht allenfalls gegen materielles Recht verstoßen hätte, wenn es in fehlerhafter Anwendung prozessualer Vorschriften --hier des § 56 FGO--, jedoch aufgrund einer verfahrensmäßig ordnungsgemäß ermittelten Grundlage seiner Urteilsfällung eine unrichtige Entscheidung getroffen hätte (sog. error in iudicando, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1986 IV B 6/85, BFHE 146, 204, BStBl II 1986, 492). - BFH, 15.12.1977 - VI R 179/75
Nachsichtsgrund - Darlegungspflicht - Antragsfrist - Offenkundigkeit - Behörde
Auszug aus BFH, 26.07.2001 - VII B 349/00
Wiedereinsetzungsgründe, die erst nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgetragen werden, können indes nicht berücksichtigt werden (vgl. schon das Urteil des BFH vom 15. Dezember 1977 VI R 179/75, BFHE 124, 141, BStBl II 1978, 240). - BFH, 29.07.1997 - VII B 127/97
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist
Auszug aus BFH, 26.07.2001 - VII B 349/00
Sofern die Beschwerde rügen will, die angeblich zu Unrecht erfolgte Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist stelle einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, auf dem das Urteil des FG beruhen könne, kann der beschließende Senat offen lassen, ob die Versagung von Wiedereinsetzung in die Klagefrist einen Verfahrensmangel darstellen würde (wie es der Senat etwa in seinem Beschluss vom 29. Juli 1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64 für möglich gehalten hat) oder ob das FG nicht allenfalls gegen materielles Recht verstoßen hätte, wenn es in fehlerhafter Anwendung prozessualer Vorschriften --hier des § 56 FGO--, jedoch aufgrund einer verfahrensmäßig ordnungsgemäß ermittelten Grundlage seiner Urteilsfällung eine unrichtige Entscheidung getroffen hätte (sog. error in iudicando, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1986 IV B 6/85, BFHE 146, 204, BStBl II 1986, 492).
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2018 - 8 K 2983/17
Kein schwerwiegender Fehler im Sinne des § 125 AO bei unrichtiger Anwendung von …
Eine Krankheit ist nicht ohne weiteres und in jedem Falle ein Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist, sondern greift als Entschuldigungsgrund nur dann durch, wenn es sich um eine so schwere oder plötzliche Erkrankung handelt, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, sich selbst mit dem Streitgegenstand auseinander zu setzen, sondern wenn er auch außerstande war, einen Dritten zu informieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1966 II 67/64, BFHE 85, 517, BStBl III 1966, 437, und BFH-Beschluss vom 26. Juli 2011 (Hinweis des Dokumentars: das Datum lautet zutreffend 26. Juli 2001) VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600). - FG Bremen, 20.10.2025 - 2 K 89/25 Rn. 52 Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Antragsteller nicht bloß unfähig war, sich selbst mit dem Streitgegenstand auseinanderzusetzen, sondern wenn er auch außerstande war, einen Bevollmächtigten zu informieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (BFH-Beschluss vom 26. Juli 2001 - VII B 349/00 -, BFH/NV 2001, 1600, juris Rz 10).
Bei einer psychischen Erkrankung muss der bescheinigende Arzt zudem in dem Attest angeben, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse er die Schwere der psychischen Erkrankung festgestellt hat (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 31. März 2011 - 3 K 1059/09 -, juris Rz 23; BFH-Beschluss vom 26. Juli 2001 - VII B 349/00 -, BFH/NV 2001, 1600, juris Rz 10).
Insbesondere darf der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht nach Ablauf der oben genannten Frist auf einen völlig anderen Sachverhalt gestützt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juli 2001 - VII B 349/00 -, BFH/NV 2001, 1600, juris Rz 7).
Rn. 63 Anders als in dem Beschluss des BFH vom 26. Juli 2001 (- VII B 349/00 -, BFH/NV 2001, 1600, juris Rz 7) stützte der Kläger sich nach dem Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht auf einen völlig anderen Wiedereinsetzungsgrund.
- BFH, 19.03.2019 - II R 29/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Totalausfall der Computeranlage
Die in einem Attest gemachten Angaben müssen geeignet sein, dem Gericht die Gewissheit zu vermitteln, dass der Erkrankte ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war (BFH-Beschluss vom 26. Juli 2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600, unter II.1.).
- FG Köln, 26.03.2015 - 11 K 1429/14
Bekanntgabe von Bescheiden an die gemeinsame Adresse von Eheleuten
Unabhängig davon, dass eine Erkrankung als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Frist nur dann durchgreift, wenn sie so schwer war, dass der von ihr Betroffene nicht bloß unfähig war, sich selbst mit dem Steuerbescheid auseinander zu setzen, sondern wenn er auch außerstande war, einen Bevollmächtigten zu informieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (…vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 11.8.2005 VII B 319/04, BFH/NV 2006, 79 und vom 26.7.2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600), fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag, dass und weshalb die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ihres Ehemannes an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert war. - BFH, 16.11.2006 - III R 44/06
Kindergeld: Mitwirkungspflicht, Änderungsbescheid, grobe Fahrlässigkeit
Eine Erkrankung könne das grobe Verschulden bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten nur entschuldigen, wenn der Betroffene unfähig sei, sich selbst mit dem Streitgegenstand auseinander zu setzen und wenn er darüber hinaus außerstande sei, einen Bevollmächtigten zu informieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600). - FG Hamburg, 09.08.2007 - 1 K 115/06
Widerlegen der Bekanntgabefiktion des § 122 AO; psychische Krankheit als …
Das gilt auch für eine psychische Krankheit (siehe BGH vom 26.07.2006 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600).(BFH vom 26.07.2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600).
- BFH, 11.08.2005 - VII B 319/04
Wiedereinsetzung - Erkrankung
Wird zur Glaubhaftmachung solcher Umstände ein ärztliches Attest vorgelegt, bedarf es darin genauer Angaben, die dem Gericht die für eine Wiedereinsetzung erforderliche Gewissheit vermitteln, dass der Kläger ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600). - BFH, 22.03.2005 - X B 162/04
Krankheit als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist
Eine Krankheit greift als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist aber nur dann durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, sich selbst mit dem Streitgegenstand auseinander zu setzen, sondern wenn er auch außerstande war, einen Bevollmächtigten zu informieren und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (BFH-Beschluss vom 26. Juli 2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600). - BGH, 08.07.2025 - AnwZ (Brfg) 33/24
Erkrankung = Wiedereinsetzung?
Eine Krankheit greift nur dann als Grund für eine "nicht verschuldete" Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war, selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfang zu informieren (Senat…, Beschluss vom 18. November 2013 - AnwZ (Brfg) 64/13, juris Rn. 4; BVerwG…, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 5 B 50/08, juris Rn. 7; BFH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - VII B 349/00, juris Rn. 10; jeweils mwN). - BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03
Wiedereinsetzung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
Ob mit dem Vorbringen, das FG habe zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Ausschlussfrist versagt, ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt wird (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. Juli 2001 VII B 349/00, BFH/NV 2001, 1600), kann der Senat offen lassen (vgl. jedoch Senatsbeschluss vom 13. März 2003 VII B 196/02, BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609), weil ein solcher Verfahrensmangel jedenfalls nicht vorliegt. - FG Hamburg, 13.01.2012 - 2 K 128/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden
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