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Rechtsprechung
   BFH, 11.08.1992 - VII B 80/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,6558
BFH, 11.08.1992 - VII B 80/92 (https://dejure.org/1992,6558)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1992 - VII B 80/92 (https://dejure.org/1992,6558)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1992 - VII B 80/92 (https://dejure.org/1992,6558)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen einer Zeugin trotz ordnungsgemäßer Ladung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 01.06.1988 - X B 41/88

    Zeugenbeweis - Ordnungsgeld

    Auszug aus BFH, 11.08.1992 - VII B 80/92
    Die vom FG gegen die als Zeugin ordnungsgemäß geladene, im Termin jedoch nicht erschienene Beschwerdeführerin ausgesprochene Auferlegung von Kosten und Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, ist gesetzlich zwingend vorgesehen (vgl. auch BFH, Beschluß vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310f., BStBl II 1988, 838); sie unterbleibt oder entfällt nur, wenn der Zeuge glaubhaft macht, daß ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist, oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist oder nachträglich entschuldigt wird (§ 381 Abs. 1 ZPO).

    Einer besonderen Begründung, wie sie im Falle einer am oberen Bereich des Betragsrahmens orientierten Festsetzung gefordert wird (BFHE 153, 310, 312, BStBl II 1988, 838), bedurfte es hierfür nicht.

  • BFH, 10.11.1987 - V B 66/85

    Erhebung eines Ordnungsgeldes wegen unentschuldigten Ausbleibens eines Zeugen

    Auszug aus BFH, 11.08.1992 - VII B 80/92
    Die Beschwerde gegen die auf § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gestützte Vorentscheidung ist zwar zulässig (§ 380 Abs. 3 ZPO, § 128 Abs. 1 FGO; vgl. auch Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluß vom 10. November 1987 V B 66/85, BFH/NV 1988, 388), aber nicht begründet.

    Die Beschwerdeführerin hat ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, denn die von ihr vorgetragenen Umstände sind nicht geeignet, ihr Ausbleiben als nicht pflichtwidrig erscheinen zu lassen (zu den in Betracht kommenden Entschuldigungsgründen etwa BFH/NV 1988, 388, m.N.).

  • BFH, 07.03.2007 - X B 76/06

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen nicht hinreichend entschuldigten …

    Darauf, dass ihrer Bitte um Verzicht auf ein Erscheinen bei Gericht entsprochen werden würde, hätte die Beschwerdeführerin nicht vertrauen dürfen, solange eine ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Gerichts nicht vorlag (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 1992 VII B 80/92, BFH/NV 1993, 115).
  • BFH, 16.12.2005 - VIII B 204/05

    Ausbleiben von Zeugen; Beschwerde gegen Ordnungsgeld

    Abgesehen davon, dass in solchen Fällen eine besondere Begründung durch das FG sogar entbehrlich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. August 1992 VII B 80/92, BFH/NV 1993, 115, 116, m.w.N.;… vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335, 1336) lassen die Erwägungen des FG keinerlei Ermessensfehler erkennen.
  • BFH, 19.08.2008 - II B 67/08

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

    Da aber das FG im Streitfall bei der Höhe des Ordnungsgeldes das untere Viertel des Rahmens von 5 bis 1 000 EUR gemäß Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch i.d.F. des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl I, 3574, 3578) nicht überschritten hat, bedurfte es wegen der Höhe des Ordnungsgeldes keiner weiteren Begründung (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 11. August 1992 VII B 80/92, BFH/NV 1993, 115, …sowie vom 25. Januar 1994 XI B 60/93, BFH/NV 1994, 733).
  • BFH, 27.06.2002 - III B 162/01

    Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen im Beweistermin; Aufhebung des …

    Die Höhe des Ordnungsgeldes liegt im Mittelbereich des in Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgegebenen Rahmens (von 5 DM bis 1 000 DM), ohne dass die Bemessung in einem solchen Fall einer besonderen Begründung bedürfte (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 1992 VII B 80/92, BFH/NV 1993, 115, 116, m.w.N.).
  • BFH, 25.01.1994 - XI B 60/93

    Unentschuldigtes Ausbleiben eines Zeugen

    Einer besonderen Begründung bedurfte sie daher nicht (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. August 1992 VII B 80/92, BFH/NV 1993, 115).
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