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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.11.1959 - VII C 147.57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,257
BVerwG, 13.11.1959 - VII C 147.57 (https://dejure.org/1959,257)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.1959 - VII C 147.57 (https://dejure.org/1959,257)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 1959 - VII C 147.57 (https://dejure.org/1959,257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGBGB Art. 30; NamÄndG § 8

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 323
  • NJW 1960, 452
  • MDR 1960, 251
  • MDR 1960, 452
  • DÖV 1960, 383
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (3)

  • RG, 10.03.1926 - IV B 7/26

    Adelige Namen

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1959 - VII C 147.57
    Das Reichsgericht bejahte dies - allerdings nur im Zusammenhang mit der Führung des Adelsprädlkats in der weiblichen Form auf Grund des Art. 109 der Weimarer Verfassung (RGZ 113, 107) -, während im Schrifttum (…vgl. Staudinger, 11. Aufl. Anm. II 1 B b zu § 12 BGB) die Bestandteilseigenschaft grundsätzlich davon abhängig gemacht wurde, wie das öffentliche Recht des einzelnen Staates diese Frage entschied.
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche …

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1959 - VII C 147.57
    Die auf einer anderen Rechtsordnung beruhende Verschiedenheit des rechtlichen Schicksals verstößt aber nicht gegen die Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluß vom 25. Mai 1956 in DÖV 1956 S. 405).
  • BVerwG, 26.05.1959 - VII C 135.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1959 - VII C 147.57
    Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes könnte viel eher dann eintreten, wenn dem Kläger namensrechtlich eine andere Behandlung zuteil würde als den ehemaligen Staatsangehörigen anderer Staaten, die hinsichtlich der Führung von Adelsprädikaten einer inhaltlich gleichen Rechtsordnung unterworfen waren (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1959 - BVerwG VII C 135.53 - BVerwGE 8, 317).
  • BayObLG, 09.04.1987 - BReg. 3 Z 159/86

    Rechtswirksamkeit der Namensänderung bei im Zweiten Weltkrieg vom Reichsminister …

    Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß durch die Einbürgerung als solche keine Namensänderung eingetreten ist (BVerwGE 9, 323/324 [BVerwG 13.11.1959 - BVerwG VII C 147.57] ; HessVGH StAZ 1966, 19; Loos Namensänderungsgesetz § 8 Anm. B II 1 b, d).

    Auch hat die Schreibweise des Namens in einer Einbürgerungsurkunde in der Regel nicht die Wirkung, daß diese Schreibweise damit konstitutiv festgelegt werden soll (BVerwGE 9, 323/329 [BVerwG 13.11.1959 - BVerwG VII C 147.57] ; BVerwG StAZ 1963, 40 [BVerwG 12.10.1962 - BVerwG VII B 94.60] ; …

    Alle vorstehend (3 a) angeführten Entscheidungen in Fällen, bei denen auf die Schreibweise des Familiennamens in einer Einbürgerungsurkunde abgestellt wurde (BVerwGE 9, 323 [BVerwG 13.11.1959 - BVerwG VII C 147.57] ; BVerwG StAZ 1958, 323; BayObLGZ 1960, 418; 1964, 377; HessVGH StAZ 1966, 19; OVG Münster StAZ 1961, 191;… VerwG München StAZ 1955, 135), betreffen Adelsbezeichnungen, also nicht Fälle, in denen dem Namensträger ein deutsch klingender oder geschriebener Name von den damaligen nationalsozialistischen Behörden aufgenötigt wurde, wie es gerade für das Gebiet um ... belegt ist (Swigtochowski a.a.O.).

  • BVerwG, 11.03.1966 - VII C 85.63
    Die Tendenz dieser gemäß Art. 123 GG als einfaches Bundesrecht weitergeltenden Bestimmung der Weimarer Verfassung (vgl. BVerwGE 9, 323) ist eindeutig auf die Beseitigung aller adelsrechtlichen Privilegien gerichtet und läßt die beim Inkrafttreten der WV geführten Adelsbezeichnungen lediglich noch als Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens fortbestehen.
  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 38.75
    Die Anwendung ausländischer Rechtsnormen, die auf die Beseitigung der Adelsprädikate gerichtet sind, verstößt weder gegen die guten Sitten noch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes im Sinne des Art. 30 EGBGB (BVerwGE 9, 323 [325]); insbesondere steht nicht entgegen, daß in Deutschland die Träger adliger Namen die Adelsbezeichnung als Teil des Namens führen dürfen (vgl. BVerwGE 8, 317 [320/321]; 9, 323 [328]).

    Die Feststellung, welches der richtige Name des Betroffenen ist, entzieht sich, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (BVerwGE 9, 323 [329]), der Beurteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten.

  • BVerfG, 04.02.1964 - 1 BvR 463/62

    Namensrecht und vormalige Adelstitel

    Entscheidend für die verschiedene Behandlung ist nicht die Herkunft aus einem bestimmten Land, sondern vielmehr die Tatsache, daß die Betroffenen einer anderen Rechtsordnung unterworfen waren, die in jedem anderen Land als in ihrem Heimatstaat ebenfalls hätte bestehen können (BVerfGE 5, 17 [22]; BVerwGE 9, 323 [328]).

    Von dieser gleichen Lage aus wäre eine verschiedene Behandlung der in Betracht kommenden Personen, je nachdem aus welchem Staat sie kommen, kaum zu rechtfertigen (BVerwGE 9, 323 [328]).

  • BVerwG, 12.10.1962 - VII B 94.60

    Namensfeststellungsverfahren bezüglich des Adelsprädikats "Freiherr von S." - …

    Die Feststellung, welches der richtige Name des Betroffenen ist, entzieht sich der Beurteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. Urteil vom 13. November 1959 - BVerwG VII C 147.57 -, BVerwGE 9, 323).

    Der Senat hat bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß der Ausstellung von Urkunden, die z.B. dem Nachweis der Staatsangehörigkeit oder der Einbürgerung dienen, in namensrechtlicher Einsicht keinerlei konstitutive Bedeutung zukomme (vgl. Urteile vom 26. Mai 1959 - BVerwG VII C 135.57 -, Buchholz 402.10 § 8 Namensändges. Nr. 1, und vom 13. November 1959 - BVerwG VII C 147.57 -, BVerwGE 9, 323).

  • BVerwG, 05.03.1965 - VII C 84.64

    Anspruch auf Namensänderung wegen Verwechslungsgefahr eines Sammelnamens - …

    Das Bundesverfassungsgericht erörtert zunächst unter Anknüpfung an die Entscheidung des erkennenden Senats in BVerwGE 9, 323 Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieses Gesetzes und gelangt zu dem Ergebnis (S. 206):.
  • BVerwG, 22.11.1968 - VII B 182.66

    Gewährung des Adelsprädikat "von" durch russischen Adel der Zarenzeit

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Namensführung im Zeitpunkt der Einbürgerung nach dem Recht des bisherigen Heimatlandes richte, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (vgl. BVerwGE 8, 317 [320]; 9, 320 [321]; 9, 323 [324]; Urteil vom 13. November 1959, BVerwG VII C 134.57, DVBl. 1960, 138).

    Der Senat ließ diese Frage auch in seinem Urteil vom 13. November 1959 (BVerwGE 9, 323 [326 f.]) offen.

  • BVerwG, 08.11.1968 - VII C 145.66

    Namensänderungen deutscher Staatsangehöriger - Gesetz über die Änderung von …

    Diesen kollisionsrechtlichen Grundsatz hat der Senat bereits mehrfach bestätigt (vgl. BVerwGE 8, 317 [320]; 9, 320 [321]; 9, 323 [324]; Urteil vom 13. November 1957, BVerwG VII C 134.57, DVBl. 1960, 138).
  • BVerwG, 26.08.1980 - 7 B 175.79

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Wenn das bisherige Heimatrecht eines später Eingebürgerten Adelsbezeichnungen beseitigt hat, so ist dies, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 26. Mai 1959 - BVerwG 7 C 135.57 - (BVerwGE 8, 317 [320]; ebenso BVerwGE 9, 323) entschieden hat, bei der Namensführung nach der Einbürgerung zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 14.05.1970 - I WB 21.70

    Rechtsmittel

    Die namentliche Bezeichnung des Eingebürgerten in der Einbürgerungsurkunde ist namensrechtlich ohne Bedeutung (BVerwG NJW 1960, 452, 453) [BVerwG 13.11.1959 - VII C 147/57].
  • BVerwG, 25.07.1963 - III B 92.62

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die …

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