Rechtsprechung
| BVerwG, 11.01.1963 - VII C 182.60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Freistellung der Abgabe für zu Wurst oder Fleischwaren verarbeitetes frisches Fleisch - Rechtliche Qualifizierung von gepökeltem Speck und geräuchertem Speck - Rechtswirkungen der Nichtigkeit einer Kann-Bestimmung - Definition des Begriffs ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1960 - III A 1377.59
- BVerwG, 11.01.1963 - VII C 182.60
Papierfundstellen
- BVerwGE 15, 240
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 07.11.1958 - VII C 14.57
Auszug aus BVerwG, 11.01.1963 - VII C 182.60
Der Senat hat mehrfach, insbesondere in den Urteilenvom 7. November 1958 - BVerwG VII C 14.57 - (BVerwGE 7, 304), vom 13. Juni 1960 - BVerwG VII C 117.59 - (KomStZ 1960 S. 214) undvom 27. Oktober 1961 - BVerwG VII C 120.60 - (KomStZ 1962 S. 191 = DGStZ 1962 S. 170), dargelegt, daß die Erhebung der Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch in § 1 Abs. 10 des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmarkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 5. Mai 1933 (RGBl. I S. 242) in der Fassung der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 (RGBl. I S. 301), des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 2. Juli 1936 (RGBl. I S. 535) und der Zweiten.Hierfür beruft es sich auf die zur Auslegung des § 2 Abs. 4 AAVO ergangene Entscheidung des Senats vom 7. November 1958 (BVerwGE 7, 304 [315 ff.]) und meint, für die Auslegung des § 2 Abs. 3 AAVO müsse dasselbe gelten, weil beide Vorschriften die gleiche Materie beträfen.
Während das zugeführte Erischfleisch, das ohne vorherige Verarbeitung zu Wurst oder Fleischwaren in der Gemeinde verbraucht wird, ausnahmslos der Abgabe unterliegt, und alles unverarbeitet wieder ausgeführte Fleisch (Durchfuhrfleisch) ebenso ausnahmslos von der Abgabe freigestellt werden muß (BVerwGE 7, 304), bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 1 AAVO, daß Fleisch, welches fleischbe- und -verarbeitenden Betrieben zugeführt wird, vom Bürgermeister mit Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft von der Ausgleichsabgabe freigestellt werden kann, soweit es nachweislich zu Wurst oder anderen Fleischwaren verarbeitet worden ist.
- BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52
Vorkonstitutioneller Instanzenzug
Auszug aus BVerwG, 11.01.1963 - VII C 182.60
Nunmehr sachlich zuständige Stelle im Sinne dieser Vorschrift ist nicht der allgemeine staatsrechtliche Nachfolger der früher zuständigen Stelle, sondern die Stelle, die nach dem Grundgesetz zuständig wäre (BVerfGE 4, 193; BVerwGE 10, 49 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 10/59] [50]). - BVerwG, 27.10.1961 - VII C 120.60
Begründung der Pflicht zur Entrichtung der bundesrechtlich geregelten …
Auszug aus BVerwG, 11.01.1963 - VII C 182.60
Der Senat hat mehrfach, insbesondere in den Urteilenvom 7. November 1958 - BVerwG VII C 14.57 - (BVerwGE 7, 304), vom 13. Juni 1960 - BVerwG VII C 117.59 - (KomStZ 1960 S. 214) undvom 27. Oktober 1961 - BVerwG VII C 120.60 - (KomStZ 1962 S. 191 = DGStZ 1962 S. 170), dargelegt, daß die Erhebung der Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch in § 1 Abs. 10 des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmarkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 5. Mai 1933 (RGBl. I S. 242) in der Fassung der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 (RGBl. I S. 301), des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 2. Juli 1936 (RGBl. I S. 535) und der Zweiten.
- BVerwG, 04.12.1959 - VII C 10.59
Auszug aus BVerwG, 11.01.1963 - VII C 182.60
Nunmehr sachlich zuständige Stelle im Sinne dieser Vorschrift ist nicht der allgemeine staatsrechtliche Nachfolger der früher zuständigen Stelle, sondern die Stelle, die nach dem Grundgesetz zuständig wäre (BVerfGE 4, 193; BVerwGE 10, 49 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 10/59] [50]). - BVerwG, 06.08.1959 - I C 95.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.01.1963 - VII C 182.60
Sachlich zuständig zum Erlaß von Verwaltungsakten und damit auch zur Mitwirkung in Form der Genehmigung beim Erlaß von Verwaltungsakten ist aber nach den Art. 30, 83 GG im Zweifel eine Landesbehörde, Abgesehen davon, daß nach dem oben dargestellten Zweck des § 2 Abs. 3 AAVO ein Bedürfnis nach einer Gesamtregelung für das ganze Bundesgebiet nicht besteht, könnte selbst ein solches Bedürfnis nicht als grundgesetzlich vorbehaltene Einschränkung der Vollzugshoheit der Länder im Sinne der Art. 30, 83 GG verstanden werden (vgl.Urteil vom 6. August 1959 - BVerwG I C 95.56 - Buchholz BVerwG 418.00 Nr. 1). - BVerwG, 13.05.1960 - VII C 117.59
Auszug aus BVerwG, 11.01.1963 - VII C 182.60
Der Senat hat mehrfach, insbesondere in den Urteilenvom 7. November 1958 - BVerwG VII C 14.57 - (BVerwGE 7, 304), vom 13. Juni 1960 - BVerwG VII C 117.59 - (KomStZ 1960 S. 214) undvom 27. Oktober 1961 - BVerwG VII C 120.60 - (KomStZ 1962 S. 191 = DGStZ 1962 S. 170), dargelegt, daß die Erhebung der Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch in § 1 Abs. 10 des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmarkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 5. Mai 1933 (RGBl. I S. 242) in der Fassung der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 (RGBl. I S. 301), des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 2. Juli 1936 (RGBl. I S. 535) und der Zweiten. - BVerwG, 07.11.1958 - VII C 25.57
Auszug aus BVerwG, 11.01.1963 - VII C 182.60
Zu Unrecht versucht der Beklagte eine solche Einengung der Freistellung aus dem Urteil des Senatsvom 7. November 1958 - BVerwG VII C 25.57 - herzuleiten.
- BVerwG, 13.12.1968 - VII C 36.66
Begründetheit einer Revision gegen die Heranziehung zu Ausgleichsabgaben - …
Es hat im Urteil vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII C 182.60 - (BVerwGE 15, 240) u.a. ausgeführt: Die Kann-Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 AAVO sei dahin auszulegen, daß die Gemeinde von der Möglichkeit der Freistellung Gebrauch machen müsse, wenn und soweit die Verhältnisse in ihrem Bereich die Erhebung der Abgabe nicht rechtfertigten.Nach dem ersten Revisionsurteil in dieser Sache (BVerwGE 15, 240 ff.) muß die Abgabe erhoben werden für in der beklagten Gemeinde verbrauchtes Fleisch; sie darf nicht erhoben werden von nur durchgeführtem Fleisch und sie kann nach pflichtgemäßem wertenden Ermessen des Beklagten von in der Gemeinde verarbeitetem Fleisch erhöben werden.
Die Fragen, ob das hier im Streit befindliche Fleisch der Ausgleichsabgabe unterliegt und ob die gesetzlich normierten Voraussetzungen der Freistellung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 AAVO gegeben sind, hat der erkennende Senat bereits in dem ersten Revisionsurteil (BVerwGE 15, 240 ff.) entschieden.
Wenn § 5 Abs. 5 AAVO der bundesrechtlichen (vgl. BVerwGE 7, 304; 15, 240 f. [BVerwG 10.01.1963 - III C 361/59]) Ausgleichsabgabenverordnung auf die landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Gemeindeabgaben verweist, so wird § 4 Abs. 2 Satz 2 prKAG dadurch insoweit nicht zu einer bundesrechtlichen Norm.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Gemeinde bei der alljährlichen Neufestsetzung der Schlachthausgebühren gemäß § 1 Abs. 5 des Gebührengesetzes zugleich zu prüfen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Freistellung verarbeiteten Fleisches von der Ausgleichsabgabe gegeben sind (BVerwGE 15, 240, [247]).
Das wertende Ermessen der Gemeinde kann unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt überprüft werden (BVerwGE 15, 241 [BVerwG 11.01.1963 - VII C 182/60] [246]).
- BVerwG, 13.10.1967 - VII B 153.66
Auslegung des § 2 Abs. 3 Ausgleichsabgabenverordnung (AAVO) - Möglichkeit der …
Das Berufungsgericht ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Zuführer von frischem Fleisch und der Schlachthausgemeinde nach der als Bundesrecht fortgeltenden Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch, das einer Gemeinde aus einer Schlachtung außerhalb des Gemeindebezirks zugeführt wird, vom 18. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1389) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung schlachtviehrechtlicher Vorschriften vom 2. November 1941 (RGBl. I S. 683) - Ausgleichsabgabenverordnung (AAVO) - bemessen und daß die Pflicht zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe nur durch Landes- oder Ortsrecht begründet werden kann (vgl.Urteile vom 7. November 1958 - BVerwG VII C 14.57 - [BVerwGE 7, 304], vom 13. Juni 1960 - BVerwG VII C 117.59 - [KomStZ 1960, 214], vom 27. Oktober 1961 - BVerwG VII C 120.60 - [KomStZ 1962, 191] undvom 11. Januar 1963 - BVerwG VII C 182.60 - [BVerwGE 15, 240]).Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen bereits ausführlich zur Auslegung des § 2 Abs. 3 AAVO Stellung genommen (vgl.Urteile vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII C 182.60 -, vom 14. Mai 1963 - BVerwG VII C 127.61 - [DGStZ 1963, 164] undvom 26. Februar 1965 - BVerwG VII C 55.63 -).
Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Gemeinde die in BVerwGE 15, 240 näher beschriebenen Erwägungen anzustellen.
Dem Berufungsgericht ist auch insofern zuzustimmen, als es ausführt, daß es möglich ist, aus Gründen der Praktikabilität eine Ausgleichsabgabenordnung mit Sätzen für einen längeren Zeitraum zu erlassen, sofern nur die Gemeinde die in BVerwGE 15, 240 näher beschriebenen Erwägungen jährlich anstellt.
Wenn die Klägerin mit Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz gegen die nachträgliche Ausübung des Ermessens Bedenken erhebt, weil die Beklagte "in Kenntnis des im Urteil BVerwGE 15, 240 aufgestellten Ermessensrahmens diesen bewußt nur teilweise berücksichtigt, insbesondere die vom Berufungsgericht aufgezeigten Erwägungen nach § 1 Abs. 5 und 10 des Gebührengesetzes nicht vorgenommen" hat, so ist dem entgegenzusetzen, daß die hier angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide der Beklagten aus den Jahren 1960 und 1961 lange vor Erlaß des Urteils in BVerwGE 15, 240 (Urteil vom 11. Januar 1963) ergangen sind.
- BVerwG, 13.12.1968 - VII C 43.66
Erhebung einer Ausgleichsabgabe für verarbeitetes Fleisch durch eine Gemeinde - …
Selbst wenn § 2 Abs. 3 AAVO entsprechend der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 15, 240 ff.) der Gemeinde einen Ermessensspielraum einräume, sei der Beklagte zur Freistellung verpflichtet.Das hier einschlägige Gebühren- und Ausgleichsabgabenrecht, insbesondere das Gebührengesetz vom 5. Mai 1933 i.d.F. vom 2. November 1941 (RGBl. I S. 683) - GebG - und die Ausgleichsabgabenverordnung vom 18. Dezember 1937 i.d.F. der Verordnung vom 2. November 1941 (RGBl. I S. 683) - AAVO -, ist revisibel (BVerwGE 7, 304; 15, 240 [BVerwG 10.01.1963 - III C 361/59][241 f.]).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Gemeinde über die Freistellung von der Abgabe alljährlich nach ihrem wertenden Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerwGE 15, 240 [245 f.]).
Die Klägerin greift aber die unterschiedliche Behandlung von Verarbeitungs- und Durchfuhrfleisch in der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 7, 304 und 15, 240) an, weil sowohl in Abs. 3 wie in Abs. 4 des § 2 AAVO das Wort "kann" verwendet sei.
- BVerwG, 06.11.1970 - VII C 40.70
Kapazität eines Schlachthofs
Der Senat hat das hier anzuwendende Ausgleichsabgabenrecht seit dem Urteil vom 7. November 1958 in ständiger Rechtsprechung für verfassungsmäßig gehalten (BVerwGE 7, 304; 15, 240 [BVerwG 10.01.1963 - III C 361/59]; Urteile vom 13. Dezember 1968 - BVerwG VII C 36.66 und VII C 43.66.Sie steht auch mit dem Urteil des Senats, vom 11. Januar 1963 nicht in Widerspruch (BVerwGE 15, 240 [247]).
Mit Recht zieht das Berufungsgericht hierfür die Rechtsprechung des erkennenden Senats heran, insbesondere die Urteile vom 11. Januar 1963 (BVerwGE 15, 240) und vom 13. Dezember 1968 - BVerwG VII C 43.66 -.
- BVerwG, 06.11.1970 - VII C 39.70
Ausgleichsabgaben für die Einfuhr von frischem Fleisch - Anspruch auf …
Der Senat hat das hier anzuwendende Ausgleichsabgabenrecht seit dem Urteil vom 7. November 1958 in ständiger Rechtsprechung für verfassungsmäßig gehalten (BVerwGE 7, 304; 15, 240 [BVerwG 10.01.1963 - III C 361/59]; Urteile vom 13. Dezember 1968 - BVerwG VII C 3.6.66 und VII C 43.66 -).Mit Recht zieht das Berufungsgericht hierfür die Rechtsprechung des erkennenden Senats heran, insbesondere die Urteile vom 11. Januar 1963 (BVerwGE 15, 240) und vom 13. Dezember 1968 - BVerwG VII C 43.66 -.
Auch das hat der Senat in dem Urteil vom 11. Januar 1963 dargelegt (BVerwGE 15, 240 [245, 246]).
- BVerwG, 06.11.1970 - VII C 28.70
Zur jährlichen Festsetzung der Schlachthausgebühren reicht es aus, dass der …
Der Senat hat das hier anzuwendende Ausgleichsabgabenrecht seit dem Urteil vom 7. November 1958 in ständiger Rechtsprechung für verfassungsmäßig gehalten (BVerwGE 7, 304; 15, 240 [BVerwG 10.01.1963 - III C 361/59]; Urteile vom 13. Dezember 1968 - BVerwG VII C 36.66 und VII C 43.66 -).Sie steht auch mit dem Urteil des Senats vom 11. Januar 1963 nicht in Widerspruch (BVerwGE 15, 240 [247]).
Mit Recht zieht das Berufungsgericht hierfür die Rechtsprechung des erkennenden Senats heran, insbesondere die Urteile vom 11. Januar 1963 (BVerwGE 15, 240) und vom 13. Dezember 1968 - BVerwG VII C 43.66 -.
- BVerwG, 26.02.1965 - VII C 55.63
Differenzierung von Durchfuhrfleisch und Verarbeitungsfleisch
Bestätigung von BVerwGE 15 S. 240 [BVerwG 11.01.1963 - BVerwG VII C 182.60].Das Berufungsgericht ist zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 304 [BVerwG 07.11.1958 - VII C 14/57]; 15, 240; Buchholz BVerwG 401.82 Nr. 1 ff.) davon ausgegangen, daß das Gesetz über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte vom 5. Mai 1933 (RGBl. I S. 242) i.d.F. vom 2. November 1941 (RGBl. I S. 683) und die Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch, das einer Gemeinde aus einer Schlachtung außerhalb des Gemeindebezirks zugeführt wird, vom 18. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1389) i.d.F. vom 2. November 1941 (RGBl. I S. 683) fortgelten.
Das Revisionsgericht hat dies nach Erlaß des angefochtenen Urteils in seiner Entscheidung vom 11. Januar 1.963 (BVerwGE 15, 240 [BVerwG 11.01.1963 - BVerwG VII C 182.60]) eingehend dargelegt.
- BSG, 15.09.1988 - 9a RV 32/86
Anspruch wegen überzahlter Elternrente - Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid …
Bei Erlaß des Bescheides vom 14. Februar 1978 an den Vorerben F. B. ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, daß ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach dem Tode des Empfängers auch gegen seinen Erben erlassen werden kann, weil dieser grundsätzlich in die öffentlich-rechtliche Rechtsstellung des Erblassers entsprechend den §§ 1922, 1967 BGB einrückt (BSGE 23, 7, 9; 24, 190; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl 1986, S 252; BVerwGE 15, 243 [BVerwG 11.01.1963 - VII C 182/60]). - BVerwG, 07.09.1973 - VII C 41.71
Kriterium für die Abgrenzung zwischen Einführer und Empfänger von …
Der Senat vermag auch nicht der in den genannten Urteilen der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg und Münster geäußerten Ansicht zu folgen, dem Zweck der Ausgleichsabgabe, die Gemeinde, in die unter Umgehung des öffentlichen Schlachthauses frisches Fleisch aus einer auswärtigen Schlachtung eingeführt wird, wegen des Ausfalls an Schlachthofgebühren zu entschädigen (BVerwGE 7, 304 [306]; 15, 240 [244]), entspreche es, den ortsansässigen Käufer als abgabepflichtigen Einführer anzusehen, weil es auf ihn zurückzuführen sei, daß der örtliche Schlachthof umgangen werde und der Schlachthofgemeinde ein Gebührenausfall entstehe. - BVerwG, 07.09.1973 - VII C 13.71
Begriff des "Einführers" in der Ausgleichsabgabenverordnung (AAVO) - Kriterium …
Der Senat vermag auch nicht der in den genannten Urteilen der Oberverwaltungsgerichte Lüneburg und Münster geäußerten Ansicht zu folgen, dem Zweck der Ausgleichsabgabe, die Gemeinde, in die unter Umgehung des öffentlichen Schlachthauses frisches Fleisch aus einer auswärtigen Schlachtung eingeführt wird, wegen des Ausfalls an Schlachthofgebühren zu entschädigen (BVerwGE 7, 304 [306]; 15, 240 [244]), entspreche es, den ortsansässigen Käufer als abgabepflichtigen Einführer anzusehen, weil es auf ihn zurückzuführen sei, daß der örtliche Schlachthof umgangen werde und der Schlachthofgemeinde ein Gebührenausfall entstehe. - BVerwG, 14.05.1963 - VII C 126.61
Erhebung eines Zuschlages zur Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch wegen …
- BVerwG, 15.06.1973 - VII B 128.71
Rechtsmittel
- BVerwG, 06.11.1970 - VII C 37.68
Erneuerung eines Schlachthofs durch den Bau eines Mehrzweck-Schlachthauses
- BVerwG, 28.01.1966 - VII B 187.65
Rechtsmittel
- BVerwG, 28.04.1971 - VII B 120.70
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit einer …
- BVerwG, 17.10.1967 - VII B 52.67
Begründung einer Pflicht zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe auf frisches …
- BVerwG, 26.02.1965 - VII C 41.62
Rechtsmittel
- BVerwG, 06.11.1970 - VII B 65.69
Verfassungsmäßigkeit von Ausgleichsabgaben
- BVerwG, 14.05.1963 - VII C 127.61
Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Erhebung einer Ausgleichsabgabe für frisches …
- BVerwG, 14.05.1963 - VII C 125.61
Streit um einen Zuschlag zur Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch - Rechtsweg …
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