Rechtsprechung
| BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
GKG § 4; ; GKG § 63 Abs. 1; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1; ; GKG § 25 Abs. 3; ; GKG § 25 Abs. 3 Satz 2; ; GKG § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3
- Wolters Kluwer
Nichtzulassungsbeschwerde - Streitwertfestsetzung - Hauptzollamt - Eidesstattliche Versicherung - Kostenrechnung - Erinnerung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99
Streitwertfestsetzung durch BFH; Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 durch Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99 (…BFH/NV 2000, 589) als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 1 000 000 DM festgesetzt.Mit Beschluss vom 31. März 2000 (VII R 40/99, VII B 140/99) hat der Senat die vom Kostenschuldner erhobene Gegenvorstellung gegen den in den Beschlüssen des BFH vom 25. November 1999 VII R 40/99 und VII B 140/99 jeweils festgesetzten Streitwert zurückgewiesen.
Für eine Änderung der Streitwertfestsetzung besteht nach der Auffassung des Senats jedoch keine Veranlassung (vgl. Beschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).
- BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99
Streitwertrevision; Erlöschen eines vollstreckbaren Anspruchs durch Tilgung
Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00
Mit Beschluss vom 31. März 2000 (VII R 40/99, VII B 140/99) hat der Senat die vom Kostenschuldner erhobene Gegenvorstellung gegen den in den Beschlüssen des BFH vom 25. November 1999 VII R 40/99 und VII B 140/99 jeweils festgesetzten Streitwert zurückgewiesen.Für eine Änderung der Streitwertfestsetzung besteht nach der Auffassung des Senats jedoch keine Veranlassung (vgl. Beschluss vom 31. März 2000 VII R 40/99, VII B 140/99, BFH/NV 2000, 1226).
- BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88
Ansetzungsfähigkeit von Gerichtskosten
Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00
Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH in BFH/NV 1989, 250).
- BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99
Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör
Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. März 1999 3 K 2036/96 durch Beschluss vom 25. November 1999 VII B 140/99 (BFH/NV 2000, 589) als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 1 000 000 DM festgesetzt. - BFH, 15.12.1992 - VII E 3/92
Unzureichende Substantiierung der Einwendungen gegen einen Kostensatz durch die …
Auszug aus BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00
Nach § 5 Abs. 1 GKG kann der Kostenschuldner gegen den Kostenansatz Erinnerung einlegen, mit der grundsätzlich Einwendungen gegen die einzelnen Kostenansätze und den zugrunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1992 VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488).
- FG Bremen, 17.05.2004 - 2 K 166/03
Streitwert des Verfahrens wegen Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; …
Das Gericht legt die Gegenvorstellung des Klägers zu seinen Gunsten letztlich im Sinne einer Anregung an das Gericht aus, die von ihm getroffene Entscheidung über die Höhe des Streitwerts von Amts wegen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG zu ändern (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 2000 VII E 10/00, n.v.; vom 25. November 1997 X B 181/97, n.v. …und vom 26. März 1997, V B 12/96, BFH/NV 1997, 798).
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