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Rechtsprechung
   BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1876
BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88 (https://dejure.org/1988,1876)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1988 - VII E 2/88 (https://dejure.org/1988,1876)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1988 - VII E 2/88 (https://dejure.org/1988,1876)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.07.1986 - VII E 4/85

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88
    Sie sind bereits durch die Einlegung der Revision entstanden (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693).

    Die Gebühren sind nach § 63 Abs. 1 GKG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß des BFH vom 15. Dezember 1987 fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i. S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (vgl. BFH/NV 1986, 693; 1987, 53).

  • BFH, 04.07.1986 - VII E 3/85

    Rechtmäßigkeit des Gebührenansatzes

    Auszug aus BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88
    Die Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).
  • BFH, 15.12.1987 - VIII R 132/86

    Statthaftigkeit einer zulassungsfreien Revision

    Auszug aus BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88
    Dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wurden in dessen Rechtsstreit gegen das Finanzamt S wegen Einkommensteuer 1969 und 1978 durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 1987 VIII R 132/86 die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
  • BFH, 05.07.2004 - VII E 3/04

    Fälligkeit von Gerichtsgebühren; Erinnerung gegen Kostenansatz

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten BFH-Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).

    Für die Frage, ob die genannte Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist, kommt es auf die vom Kostenschuldner behauptete Verfassungswidrigkeit des dem Kostenansatz zugrunde liegenden BFH-Beschlusses sowie die deswegen beabsichtigte Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht an, da eine Verfassungsbeschwerde den Bestand der Kostenentscheidung nicht berührt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 21.03.2001 - VII E 1/01

    Erinnerungsverfahren - Kostenrechnung - Einkommens- und Umsatzsteuererhebung - …

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 27.10.2000 - VII E 10/00

    Kostenansatz - Streitwertüberprüfung nach Streitwertfestsetzung

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH in BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 26.07.2002 - VII E 7/02

    Gerichtskosten - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdeverfahren - Unbegründet - …

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten BFH-Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 02.11.1999 - VII E 11/99

    Gerichtskosten - Kostenrechnung - Erinnerung

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrundeliegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 25.06.2002 - VII E 2/02

    Erinnerung - Einkommensteuer - Kfz-Steuer - Kostenansatz - Kostenschuldner - …

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten BFH-Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 30.09.1999 - VII E 7/99

    Kosten - Gerichtskosten - Kostenrechnung - Erinnerung - Statthaftigkeit

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrundeliegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 02.04.1998 - VII E 20/97

    Kosten des Revisionsverfahrens - Kostenansatz - Gerichtskosten - Kostenrechnung - …

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 GKG angesetzt werden, sobald der ihnen zugrundeliegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH in BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 28.10.1997 - VII E 18/97

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 GKG angesetzt werden, sobald der ihnen zugrundeliegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i. S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 06.08.2004 - VII E 7/04

    Fälligkeit von Gerichtsgebühren; Erinnerung gegen Kostenansatz

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl 1, 3047), das im Streitfall i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl 1, 3344) anzuwenden ist (§ 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 --BGBl 1, 718--), angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).

    Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss auch bereits fällig geworden, weil diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 250).

  • BFH, 29.02.2000 - VII E 1/00

    Anfall der Gerichtsgebühren - Prüfungsumfang bei Erinnerung

  • BFH, 27.04.1999 - VII E 2/99

    Erinnerung; Kostenansatz

  • BFH, 09.07.1998 - VII E 3/98

    Kosten des verfahres - Kostenansatz - Kostenschuldner - Kostenrechnung - …

  • BFH, 13.06.1997 - VII E 3/97

    Anforderungen an das Rechtsmittel der Erinnerung

  • BFH, 03.04.2002 - V E 1/02

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • BFH, 18.11.2003 - IV E 1/03

    Fälligkeit der Gerichtsgebühr trotz Verfassungsbeschwerde

  • BFH, 02.11.1999 - VII E 13/99

    Gerichtskosten - Kostenrechnung - Erinnerung - Fehlerberichtigung

  • BFH, 17.08.2000 - VII E 9/00

    Anfall der Gerichtskosten - Fälligkeit

  • BFH, 14.12.1999 - VII E 14/99

    Gerichtskosten - Kostenrechnung - Erinnerung - Verfassungsbeschwerde

  • BFH, 17.08.1995 - VII E 2/95

    Zulässigkeit eines vorsorglich eingelegten Rechtsmittels

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