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Rechtsprechung
   BFH, 12.12.2006 - VII R 25/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5059
BFH, 12.12.2006 - VII R 25/05 (https://dejure.org/2006,5059)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2006 - VII R 25/05 (https://dejure.org/2006,5059)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - VII R 25/05 (https://dejure.org/2006,5059)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    VO Nr. 800/1999 Art. 2 Abs. 1 Buchst. i, Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 5, Art. 49 Abs. 1 Satz 1; AusfErstV 1996 § 15; ZK Art. 65

  • Judicialis

    VO Nr. 800/1999 Art. 2 Abs. 1 Buchst. i; ; VO Nr. 800/1999 Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1; ; VO Nr. 800/1999 Art. 5; ; VO Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 1 Satz 1; ; AusfErstV 1996 § 15; ; ZK Art. 65

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Ersetzung des in der Anmeldung benannten Ausführens durch einen anderen im Wege der Auslegung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Ersetzung des in der Anmeldung benannten Ausführens durch einen anderen im Wege der Auslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Austausch eines Ausführers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachprüfungspflicht des Erklärungsempfängers bezüglich einer ihrem buchstäblichen Sinne nach eindeutigen Erklärung; Ausführer nach dem materiell-rechtlichen Ausführerbegriff; Ausfuhranmeldung als der Zollbehörde gegenüber abzugebende Erklärung; Grenzen bei der Auslegung ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Ein in einer Ausfuhranmeldung falsch eingetragener Versender kann regelmäßig nicht korrigiert werden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV 800/99 Art 4 Abs 1, EGV 80 0/99 Art 49 Abs 2, BGB § 133, BGB § 157, AEVO § 15
    Ausfuhranmeldung; Ausführer; Ausfuhrerstattung; Ausfuhrlizenz; Willenserklärung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 421
  • BB 2007, 649
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.04.1988 - 316/86

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Krücken

    Auszug aus BFH, 12.12.2006 - VII R 25/05
    Dass die im Streitfall rechtsfehlerhaft vorgenommene Abschreibung auf der der Klägerin erteilten Lizenz dieser keinen Anspruch auf Erstattung verschafft, hat der EuGH bereits entschieden (Urteil vom 26. April 1988 Rs. 316/86, EuGHE 1988, 2213).
  • BFH, 12.02.2008 - VII R 26/05

    Ausfuhrerstattung - Abgabe der Ausfuhranmeldung durch anderen als Inhaber der …

    Vielmehr sollte --wie sich aus den Erwägungsgründen jener Änderungsverordnung ergibt-- der Erstattungsanspruch, der bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung davon abhing, dass der Erstattungsantragsteller eine Reihe von gemeinschaftsrechtlich begründeten Pflichten erfüllte, nunmehr von einer weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 VII R 25/05, BFHE 216, 421).

    Zu diesen zur Begründung des Erstattungsanspruchs gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen, deren Vorliegen der Erstattungsantragsteller unabhängig davon nachzuweisen hat, dass er (auch) im Besitz einer auf ihn ausgestellten Ausfuhrlizenz sein muss, gehört (u.a.), dass er die betreffenden Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausführt, wofür erforderlich ist, dass er für diese Erzeugnisse die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgebende Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgibt (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 421).

    Daran ändert auch nichts, dass die Erzeugnisse im Streitfall --anders als in dem mit Senatsurteil in BFHE 216, 421 entschiedenen Fall-- aufgrund der Zahlungserklärung der Klägerin zunächst in die Erstattungslagerung übergeführt worden waren, denn das dadurch eingeleitete Verfahren ersetzt das Ausfuhrverfahren nach Art. 3 VO Nr. 3665/87 nicht, sondern ist ihm vorgeschaltet, und die Zahlungserklärung ist lediglich ein zusätzliches Dokument, das nach Art. 25 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 erforderlich ist, wenn die Erstattung nicht erst nach erfolgter Ausfuhr, sondern als Vorschuss bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse unter zollamtliche Überwachung gestellt werden, in Anspruch genommen werden soll.

    Zum anderen scheitert die Anwendung des Art. 65 ZK daran, dass nach Satz 1 dieser Vorschrift dem Anmelder zwar auf Antrag bewilligt wird, eine oder mehrere Angaben in seiner Anmeldung zu berichtigen, der Anmelder seine Anmeldung aber nicht dahin "berichtigen" kann, dass sie nicht ihm zuzurechnen sei, sondern dass ein Dritter Anmelder sein solle (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 421).

    Wie der Senat bereits mit dem Urteil in BFHE 216, 421 entschieden hat, ist eine Ausfuhranmeldung als öffentlich-rechtliche Willenserklärung zwar grundsätzlich einer Auslegung zugänglich; jedoch kommt eine Auslegung nur in Betracht, soweit die Erklärung auslegungsbedürftig ist.

    In dem formularmäßig detailliert geregelten Erstattungsverfahren darf sich nämlich der Abfertigungsbeamte auf die Eintragungen in den Feldern des Formulars grundsätzlich verlassen und er ist --anders als das FG offenbar meint-- nicht gehalten, aufgrund "einer Gesamtwürdigung aller eingereichten Unterlagen" zu ermitteln, wem die Ausfuhranmeldung zuzurechnen sein soll (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 421).

    Zum einen können --wie der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 216, 421 im Einzelnen ausgeführt hat-- Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum Ausführer in der Ausfuhranmeldung und dem Inhaber der vorgelegten Ausfuhrlizenz verschiedene Gründe haben und erlauben nicht zwingend den Schluss, dass der Ausführer in der Ausfuhranmeldung falsch angegeben ist; dass derartige Gründe im Streitfall auszuschließen sind, hat das FG nicht festgestellt.

  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2010 - 11 K 47/07

    Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG - Zum Schutz des …

    Ist eine Erklärung ihrem buchstäblichen Sinne nach eindeutig, so kann sich der Erklärungsempfänger im Allgemeinen darauf verlassen und muss nicht prüfen, ob der Erklärende das, was er erklärt hat, wirklich gemeint hat (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2006 VII R 25/05, BFHE 216, 421, BFH/NV 2007, 844 und ZfZ 2007, 107).

    Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Abfertigungsbeamten zur Überprüfung, ob die eindeutigen Erklärungen der Zollbeteiligten auch inhaltlich so gemeint sind wie sie erklärt wurden, würde dem mit dem vorgeschriebenen Vordruck verfolgten Ziel, auch in Massenverfahren - und um ein solches handelt es sich bei der Wareneinfuhr - eine effektive Kontrolle zu gewährleisten, zuwider laufen (vgl. zur Ausfuhranmeldung auch BFH-Urteil vom 12. Dezember 2006 VII R 25/05, BFHE 216, 421, BFH/NV 2007, 844 und ZfZ 2007, 107 unter 6. und BFH-Urteil vom 12. Februar 2008 VII R 26/05, BFHE 221, BFH/NV 2008, 915, ZfZ 2008, 160).

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