Rechtsprechung
| BFH, 09.12.2010 - VII R 3/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Keine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung
- openjur.de
Keine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung
- Bundesfinanzhof
AO § 228, AO § 229 Abs 1, EStG § 36 Abs 4, EStG § 36 Abs 2
Keine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung - rechtsinformationen.bund.de
Keine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 228 AO, § 229 Abs 1 AO, § 36 Abs 4 EStG 1987, § 36 Abs 2 EStG 1987
Keine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung - IWW
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 118 Abs. 1
Rechtmäßigkeit der Änderung der zur Einkommensteuer ergangenen Anrechnungsverfügung wegen Zahlungsverjährung - datenbank.nwb.de
Keine Änderung der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach Zahlungsverjährung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 08.12.2009 - 15 K 6030/06
- BFH, 09.12.2010 - VII R 3/10
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BFH, 27.10.2009 - VII R 51/08
Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung - Ermessen bei der …
Auszug aus BFH, 09.12.2010 - VII R 3/10
Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen kann daher nach Ablauf dieser Frist weder zugunsten noch zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden (Bestätigung des Urteils vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382) 9 .Sie berufen sich u.a. auf das Urteil des Senats vom 18. Juli 2000 VII R 32, 33/99 (BFHE 192, 405, BStBl II 2001, 133) und insbesondere das Urteil vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08 (BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382), nach welchem im Streitfall die Voraussetzungen der Zahlungsverjährung zweifelsfrei seien.
Rn. 9 Nach dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382 wird die Frist für die Zahlungsverjährung (§ 228 AO) durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung in Lauf gesetzt, und zwar ungeachtet dessen, ob diese Festsetzung mit der Ausweisung eines Erstattungsanspruchs oder gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG einer Abschlusszahlung verbunden wird.
- BFH, 18.07.2000 - VII R 32/99
Zahlungsverjährung bei der Einkommensteuer
Auszug aus BFH, 09.12.2010 - VII R 3/10
Sie berufen sich u.a. auf das Urteil des Senats vom 18. Juli 2000 VII R 32, 33/99 (BFHE 192, 405, BStBl II 2001, 133) und insbesondere das Urteil vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08 (BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382), nach welchem im Streitfall die Voraussetzungen der Zahlungsverjährung zweifelsfrei seien.Die Anrechnung kann daher nach Ablauf der in § 228 Satz 2, § 229 Abs. 1 AO geregelten Frist weder zugunsten (so schon Urteil des Senats in BFHE 192, 405, BStBl II 2001, 133) noch zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden.
- FG Hessen, 08.10.2012 - 4 V 1661/11
Rückforderung angerechneter Kapitalertragsteuer nach Widerruf der …
Ein solches Erwirken ist, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 08.12.2009 15 K 6030/06 B (die Aufhebung des Urteils durch den BFH erfolgte aus anderen Gründen, vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750) zutreffend ausgeführt hat (…ebenso BFH-Urteil vom 22.08.2006 I R 42/05, BFH/NV 2007, 404) bereits dann gegeben, wenn die Antragstellerin - wie vorliegend - durch Vorlage einer unrichtigen Bescheinigung die Anrechnung der Kapitalertragsteuer verursacht hat. - BFH, 29.10.2013 - VII R 68/11
Berichtigung einer Anrechnungsverfügung nach Änderung der bei der Veranlagung …
Es handelte sich vielmehr um Fälle, in denen aufgrund vorgelegter Steuerbescheinigungen Abzugsbeträge zunächst in die Anrechnungsverfügung eingestellt, später jedoch vom FA nicht mehr als abzugsfähig anerkannt worden waren (Senatsurteile vom 27. Oktober 2009 VII R 51/08, BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382; vom 9. Dezember 2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750), Steuerbescheinigungen für geltend gemachte Steuerabzugsbeträge erst nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist vorgelegt worden waren (Senatsurteil in BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504) und einbehaltene Lohnsteuer versehentlich zu hoch in die Anrechnungsverfügung eingegeben worden war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 VII R 55/10, BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220).Dies hat innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 235, 115, BStBl II 2012, 220 und in BFH/NV 2011, 750).
- FG Hamburg, 14.10.2016 - 3 V 201/16
Aussetzung der Vollziehung: Cum-/Ex-Geschäfte: Keine Rückforderung der …
Die Frist für die Zahlungsverjährung wird dabei durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung in Lauf gesetzt, und zwar ungeachtet dessen, ob diese Festsetzung mit der Ausweisung eines Erstattungsanspruchs oder gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einer Abschlusszahlung verbunden wird (BFH-Urteil vom 09.12.2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750).Rn. 53 bbb) Ebenso ist ausgeschlossen, dass in dem Fall, in dem die Abschlusszahlung des Steuerpflichtigen im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG durch Anrechnungen fällig geworden ist, die Anrechnungsbeträge, die Grundlage für die Erstattung waren, nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist zurückgenommen werden und dadurch ein Erstattungsanspruch im Sinne des § 37 Abs. 2 AO zugunsten des FA ausgelöst wird (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 08.12.2009 15 K 6030/06 B, Juris, bestätigt durch BFH-Urteil vom 09.12.2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750).
Der BFH hat bereits in den Jahren 2009 und 2010 in Cum-/Ex-Sachverhaltskonstellationen die Frage des Ablaufs der Zahlungsverjährungsfrist im obigen Sinne entschieden (BFH-Urteile vom 09.10.2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750, Juris Rn. 1 und 9;… vom 27.10.2009 VII R 51/08 BFHE 227, 327, BStBl II 2010, 382, Juris Rn. 1 und 34).
- FG Köln, 19.10.2011 - 9 K 1772/10
Nachträgliche Änderung einer Anrechnungsverfügung im Einkommenssteuerbescheid
Dies habe der BFH zudem in seine Entscheidung vom 09.12.2010 (VII R 3/10) noch einmal bestätigt.Eine Änderung der Anrechnungsverfügung nach Ablauf dieser Frist ist danach ungeachtet dessen, ob diese zu einer Erhöhung oder einer Verminderung der Abschlusszahlung oder eine Rückforderung der Steueranrechnungsbeträge führt, unzulässig (vgl. BFH-Urteile vom 12.02.2008 VII R 33/06, BStBl. II 2008, 504; vom 27.10.2009 VII R 51/08, BStBl. II 2010, 382 sowie vom 09.12.2010 VII R 3/10, BFH/NV 2011, 750).
- FG Hamburg, 10.02.2000 - IV 244/95
Rückforderung von Ausfuhrerstattung wegen nicht fristgerechter Vorlage von …
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