Rechtsprechung
| BFH, 14.09.1993 - VII R 3/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verzicht auf die Steuerbefreiung von durch Eigentumswohnungen erzielten Vermietungsumsätzen - Anerkennung eines Zwischenmietverhältnisses
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (5)
- BFH, 06.12.1988 - VII R 206/83
Bei einer Abtretung richtet sich ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA - …
Auszug aus BFH, 14.09.1993 - VII R 3/93
Den Urteilen des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83 (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) und vom 14. Februar 1989 VII R 55/86 (…BFH/ NV 1989, 751) sei zu entnehmen, daß der BFH neben dem Zessionar auch den Zedenten als Leistungsempfänger ansehe.Dieser wird als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen, weil das FA willentlich an ihn geleistet hat, da er in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten ist und er folglich den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenem - Recht erhalten hat (Urteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und BFH/NV 1989, 751, mit Hinweisen auf das Schrifttum und die vorangegangene Rechtsprechung).
Diese Rechtsauffassung ist aber mit dem Urteil des Senats in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223 ausdrücklich aufgegeben worden mit der Folge, daß in Abtretungsfällen allein der Zessionar als Leistungsempfänger in Betracht kommt (so auch Senatsurteil vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671).
Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrags ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher - wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224, BFH/NV 1989, 751, 752) - nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977.
d)Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223 näher ausgeführt hat, sind die Fälle der Abtretung von denjenigen zu unterscheiden, in denen das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an einen Dritten ausgezahlt hat oder in denen der Dritte, an den ausgezahlt worden ist, lediglich als Vertreter, Bote oder Zahlstelle für den nach dem Steuerrecht Erstattungsberechtigten aufgetreten ist.
- BFH, 14.02.1989 - VII R 55/86
Rückforderung einer an einen Zessionar ausgezahlten Einkommenssteuererstattung - …
Auszug aus BFH, 14.09.1993 - VII R 3/93
Den Urteilen des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83 (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) und vom 14. Februar 1989 VII R 55/86 (BFH/ NV 1989, 751) sei zu entnehmen, daß der BFH neben dem Zessionar auch den Zedenten als Leistungsempfänger ansehe.Dieser wird als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 angesehen, weil das FA willentlich an ihn geleistet hat, da er in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten ist und er folglich den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenem - Recht erhalten hat (Urteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und BFH/NV 1989, 751, mit Hinweisen auf das Schrifttum und die vorangegangene Rechtsprechung).
Mit der Zahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrags ohne rechtlichen Grund an den Abtretungsempfänger entsteht gegen diesen ein in § 37 Abs. 2 AO 1977 geregelter, eigenständiger Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, der als solcher - wie der Senat entschieden hat (BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, 224, BFH/NV 1989, 751, 752) - nicht identisch ist mit dem ursprünglichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zum Zedenten gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977.
- BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines …
Auszug aus BFH, 14.09.1993 - VII R 3/93
Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bereicherungsanspruch bei Leistung ohne rechtlichen Grund auf abgetretene Forderungen (§ 812 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), die teilweise zu anderen Ergebnissen gelangt als die Rechtsprechung des Senats für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 (vgl. Urteile vom 8. Juni 1988 IVb ZR 51/87, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1989, 161, und vom 2. November 1988 IVb ZR 102/87, NJW 1989, 900), wird als Schuldner des Rückforderungs-/Bereicherungs- Anspruchs entweder der Zedent oder der Zessionar angesehen, nicht aber beide als Gesamtschuldner. - BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87
Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine …
Auszug aus BFH, 14.09.1993 - VII R 3/93
Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bereicherungsanspruch bei Leistung ohne rechtlichen Grund auf abgetretene Forderungen (§ 812 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), die teilweise zu anderen Ergebnissen gelangt als die Rechtsprechung des Senats für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 (vgl. Urteile vom 8. Juni 1988 IVb ZR 51/87, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1989, 161, und vom 2. November 1988 IVb ZR 102/87, NJW 1989, 900), wird als Schuldner des Rückforderungs-/Bereicherungs- Anspruchs entweder der Zedent oder der Zessionar angesehen, nicht aber beide als Gesamtschuldner. - BFH, 06.02.1990 - VII R 97/88
Das FA kann einen Erstattungsbetrag, den es irrtümlich an den Abtretungsempfänger …
Auszug aus BFH, 14.09.1993 - VII R 3/93
Diese Rechtsauffassung ist aber mit dem Urteil des Senats in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223 ausdrücklich aufgegeben worden mit der Folge, daß in Abtretungsfällen allein der Zessionar als Leistungsempfänger in Betracht kommt (so auch Senatsurteil vom 6. Februar 1990 VII R 97/88, BFHE 160, 197, BStBl II 1990, 671).
- BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95
Wird bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch nur eines Ehegatten …
Dieser ist deshalb als Leistungsempfänger anzusehen, weil das FA willentlich an ihn geleistet hat und er den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus eigenem - erworbenem - Recht erhalten hat (vgl. Urteile des Senats vom 6. Dezember 1988 VII R 206/83, BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223;… vom 14. Februar 1989 VII R 55/86, BFH/NV 1989, 751, und vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441).Selbst bei Unwirksamkeit der Abtretung hat es der Senat als gerechtfertigt angesehen, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile des Senats in BFH/NV 1989, 751, und in BFH/NV 1994, 441, m. w. N.).
Daher ist nicht der tatsächliche Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte Leistungsempfänger i. S. von § 37 Abs. 2 AO 1977, so daß sich der Rückforderungsanspruch des FA bei rechtsgrundloser Erstattung gegen den Anweisenden bzw. gegen den Vertretenen richtet (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und in BFH/NV 1994, 441, 443).
- BFH, 24.01.1995 - VII R 144/92
Vorsteuerüberschuß - Erstattungsanspruch
Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar - und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) - als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441;… vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8).Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder - nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum - die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441;… BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).
- BFH, 06.06.2000 - VII R 104/98
Erstattungsansprüche: Abtretung aufgrund von Verlustrücktrag
Für den hier vorliegenden Fall der Abtretung von Erstattungsansprüchen und der Auszahlung der Erstattungsbeträge an den Abtretungsempfänger hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Zessionar als Leistungsempfänger in Anspruch genommen werden kann, wenn das Finanzamt (FA) willentlich an diesen geleistet hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223, und vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441).
- BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00
Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses
Der Senat hat bereits in den Entscheidungen vom 31. August 1993 VII R 69/91 (BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846) und vom 14. September 1993 VII R 3/93 (BFH/NV 1994, 441) ausgeführt, dass der Zessionar mit der Abtretung des Zahlungsanspruchs aus einer Umsatzsteuer-Festsetzung in die Rechtsstellung eintritt, die der Steuerpflichtige im Erhebungsverfahren innehat, auch wenn die Gesamtrechtsstellung des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht übertragen werden kann und das Steuerschuldverhältnis unberührt bleibt. - BFH, 02.02.1995 - VII R 42/94
Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses
Da der Zessionar im Wege der Abtretung nur eine vermeintliche Forderung erworben hat und das FA in der fehlerhaften Annahme, die Forderung bestehe, bewußt und gewollt an ihn als den vermeintlichen Rechtsträger dieser Forderung geleistet hat, ist es gerechtfertigt, für den Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977 allein den Zessionar -- und nicht den Zedenten (Steuerpflichtigen, Unternehmer) -- als Leistungsempfänger in Anspruch zu nehmen (Urteile des Senats vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441;… vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447; Senatsbeschluß vom 12. April 1994 VII B 278/93, BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]).Der für das Kalenderjahr bzw. den einzelnen Voranmeldungszeitraum zunächst zu Unrecht festgesetzte und an den Zessionar ausgezahlte Vorsteuerüberschuß hatte in den Entscheidungsfällen eine formelle Änderung dadurch erfahren, daß die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bzw. der als Erstattungsgrundlage dienende Jahressteuerbescheid entweder selbst aufgehoben (geändert) worden waren (so: BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; BFHE 155, 40, BStBl II 1989, 223) oder -- nach vorausgehender Festsetzung negativer Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum -- die Jahressteuer deshalb auf 0 DM festgesetzt worden war, weil keine Unternehmereigenschaft bzw. keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand (so: BFH/NV 1994, 441;… BFH/NV 1994, 447; BFHE 174, 8 [BFH 12.04.1994 - VII B 278/93]; FG München, Urteil vom 15. März 1993 14 K 1347/91, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuerrecht 1993, 243; vgl. auch Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776).
- BFH, 31.08.2000 - VII B 298/99
Rückforderungsanspruch
Infolge des in § 80 (gemeint ist § 85) AO zum Ausdruck gebrachten Legalitätsprinzips stand die Rückforderung der ungerechtfertigt ausgezahlten Steuervergütung nicht im Entschließungsermessen des Finanzamts, und dem Finanzamt stand im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides weder hinsichtlich der Höhe der Rückforderung noch bei der Inanspruchnahme des Rückzahlungsverpflichteten ein Auswahlermessen zu (BFH Urteil vom 14.9.1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441), weil die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 3 AO, die --(mit Wirkung vom 21. Oktober 1994)-- (gemeint ist 21. Oktober 1995) auch den Rückgriff auf den Zedenten eröffnet, seinerzeit noch keine Gültigkeit hatte", .Das Urteil des FG entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach der Rückforderungsanspruch im Falle der Abtretung des vermeintlichen oder später weggefallenen Erstattungs- oder Steuervergütungsanspruchs bis zum In-Kraft-Treten des Art. 26 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl 1, 1250) eingefügten Satz 3 zu § 37 Abs. 2 AO 1977 am 21. Oktober 1995 allein gegen den Zessionar zu richten war (…s. BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 143; vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862;… vom 1. August 1995 VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5, m.w.N.;… vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447, und vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441).
- BFH, 31.08.2000 - VII B 297/99
Rückforderungsanspruch
Infolge des in § 80 (gemeint ist § 85) AO zum Ausdruck gebrachten Legalitätsprinzips stand die Rückforderung der ungerechtfertigt ausgezahlten Steuervergütung nicht im Entschließungsermessen des Finanzamts, und dem Finanzamt stand im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids weder hinsichtlich der Höhe der Rückforderung noch bei der Inanspruchnahme des Rückzahlungsverpflichteten ein Auswahlermessen zu (BFH Urteil vom 14.9.1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441), weil die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 3 AO, die --(mit Wirkung vom 21. Oktober 1994)-- (gemeint ist 21. Oktober 1995) auch den Rückgriff auf den Zedenten eröffnet, seinerzeit noch keine Gültigkeit hatte", .Das Urteil des FG entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach der Rückforderungsanspruch im Falle der Abtretung des vermeintlichen oder später weggefallenen Erstattungs- oder Steuervergütungsanspruchs bis zum In-Kraft-Treten des durch Art. 26 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl 1, 1250) eingefügten Satz 3 zu § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) am 21. Oktober 1995 allein gegen den Zessionar zu richten war (…s. BFH-Urteile vom 13. Juni 1997 VII R 62/96, BFH/NV 1998, 143; vom 24. Januar 1995 VII R 144/92, BFHE 177, 8, BStBl II 1995, 862;… vom 1. August 1995 VII R 80/94, BFH/NV 1996, 5, m.w.N.;… vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 447, und vom 14. September 1993 VII R 3/93, BFH/NV 1994, 441).
- FG Düsseldorf, 14.03.1997 - 18 K 3978/93
Anspruch des Finanzamtes auf Rückerstattung der erstatteten Umsatzsteuer ; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
Rückforderung von Vorsteuerbeträgen (§ 37 AO )
Einen zusätzlichen (Rückforderungs-) Anspruch wegen zu Unrecht ausgezahlter Vorsteuern gegen den Zedenten - den Steuerpflichtigen - (etwa als Gesamtschuldner neben dem Zessionar) aufgrund des zwischen ihm und dem FA bestehenden Steuerschuldverhältnisses nach § 37 Abs. 1 AO 1977 hat der Senat bisher (vgl. Urteile vom 14. September 1993 VII R 3/93, und vom 22. Februar 1994 VII R 129/92, BFH/NV 1994, 441 und 447) ausdrücklich abgelehnt. - FG Düsseldorf, 11.08.1999 - 9 K 1075/99
Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes; Anspruch auf Erstattung der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 30.06.2004 - VII B 257/02
Rückforderungsanspruch betr. USt-Erstattungsbetrag
- BFH, 01.08.1995 - VII R 80/94
Voraussetzungen für einen Rückforderungsbescheid - Prüfungspflicht des …
- FG Niedersachsen, 14.12.2011 - 3 K 457/10
Umsatzsteuererstattung infolge des EuGH-Urteils "Linneweber/Akritidis" als …
- FG München, 20.04.2005 - 4 K 760/05
Widerlegung des Vermögensverfalls eines in das Schuldnerverzeichnis eingetragenen …
- FG Hessen, 07.05.1996 - 6 K 3385/92
Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides ; Rechtsgrundlose Erstattung eines …
- FG Köln, 16.04.1997 - 11 K 7599/94
Zulässigkeit des Finanzgerichtsweges; Rechtmäßigkeit eines …
- FG München, 07.02.2002 - 4 K 9/02
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall
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