Rechtsprechung
| BFH, 05.09.1989 - VII R 33/87 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
AO 1977 § 226 Abs. 4; BGB §§ 387 ff., 398 ff.; GG Art. 108; FVG
- Wolters Kluwer
Aufrechnung - Gegenseitigkeit - Verwaltungshoheit - Abtretung zwischen Hoheitsträgern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§ 226 AO
Abgabenordnung; Abtretung von Steueransprüchen
Papierfundstellen
- BFHE 158, 120
- BB 1989, 2325
- DB 1989, 2464
- BStBl II 1989, 1004
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 06.02.1973 - VII R 62/70
Gestundete Steuerforderung - Aufrechnung - Aufrechnungserklärung - Wirksamer …
Auszug aus BFH, 05.09.1989 - VII R 33/87
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Februar 1973 VII R 62/70 (BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513), in dem die gegenteilige Auffassung vertreten werde, sei im hier maßgebenden Geltungsbereich der Abgabenordnung (AO 1977) nicht anwendbar.Zur Begründung berief es sich im wesentlichen auf das Urteil des Senats in BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513.
Der erkennende Senat hat dagegen entschieden, daß die Abtretung einer einzelnen Steuerforderung durch den Bund an ein Land oder umgekehrt zum Zwecke der Aufrechnung gegen einen dem Steuerpflichtigen zustehenden Steuererstattungsanspruch dann zulässig ist und nicht gegen das GG verstößt, wenn dem Zedenten der Gegenwert der abgetretenen Forderung gutgebracht wird (BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513, mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung).
Für die Abtretung von Steueransprüchen gelten mangels eigenständiger Vorschriften in der AO 1977 - § 46 AO 1977 gilt nicht für die Abtretung durch den Steuergläubiger - die §§ 398 ff. BGB sinngemäß (vgl. Senat in BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513, 515).
Der Senat hat zwar in seinem Urteil in BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513, 515 für den dortigen Sonderfall der Abtretung "zwecks Einziehung" und der mit dem Abtretungsvertrag in einer Urkunde zusammengefaßten Aufrechnungserklärung des nach wie vor beide Steueransprüche verwaltenden FA entschieden, daß durch diese Abtretung die Ertragshoheit des Steuergläubigers nicht beeinträchtigt werde.
- BFH, 13.10.1983 - VII R 146/82
Lohnsteuererstattungsanspruch - Forderung einer Bundesbehörde - Landesarbeitsamt …
Auszug aus BFH, 05.09.1989 - VII R 33/87
Damit kommt es - in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1986 - für die Gegenseitigkeit auf seiten des Fiskus nicht mehr auf die Ertragshoheit, sondern allein auf die Verwaltungshoheit an (vgl. Urteil des Senats vom 13. Oktober 1983 VII R 146/82, BFHE 139, 491, BStBl II 1984, 183;… Tipke/Kruse, a.a.O., § 226 AO 1977 Tz. 11 b).
- BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
Umsatzsteuer im Konkursverfahren
Dafür bedarf es, sofern der betreffende Anspruch durch die zuständige Finanzbehörde wirksam festgesetzt wird, weder einer Übertragung der Verwaltungshoheit, die nach dem Urteil des Senats vom 5. September 1989 VII R 33/87 (BFHE 158, 120, BStBl II 1989, 1004) unzulässig wäre --denn die §§ 398 ff. BGB erlauben nicht die Übertragung von Hoheitsrechten--, noch ist damit eine (staatsrechtlich ebenfalls unstatthafte) Verlagerung der Ertragshoheit verbunden, wenn nach der Zweckbestimmung des der Abtretung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts der beteiligten Hoheitsträger oder einer dort ausdrücklich getroffenen Vereinbarung (vgl. Senatsurteil in BFHE 158, 120, BStBl II 1989, 1004, 1006) die Abtretung zwecks Einziehung erfolgt. - VG Köln, 05.07.2004 - 14 L 612/04
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Anordnung der aufschiebenden …
Rn. 13 BFH, Urt. v. 5.9.1989 - VII R 33/87 -, BFHE 158, S. 120 (124f.); BFH, Urt. v. 15.6.1999 - VII R 3/97 -, BFHE 189, S. 14 (31ff.),.
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