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Rechtsprechung
   BFH, 13.09.1988 - VII R 35/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3079
BFH, 13.09.1988 - VII R 35/85 (https://dejure.org/1988,3079)
BFH, Entscheidung vom 13.09.1988 - VII R 35/85 (https://dejure.org/1988,3079)
BFH, Entscheidung vom 13. September 1988 - VII R 35/85 (https://dejure.org/1988,3079)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verletztung der Pflicht zur Abführung Umsatzsteuervorauszahlungen - Bestimmung des Verschuldensmaßstabs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1989, 657
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (5)

  • FG Niedersachsen, 30.10.1981 - XI (VI) 220/80
    Auszug aus BFH, 13.09.1988 - VII R 35/85
    Der Sachverhalt sei insoweit anders gelagert, als derjenige, über den das Niedersächsische FG mit Urteil vom 30. Oktober 1981 XI (VI) 220/80 (EFG 1982, 386) entschieden habe.

    In materieller Hinsicht bestreitet der Kläger, unter erneutem Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 1982, 386, als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO 1977 aufgetreten zu sein.

    Auf das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 1982, 386 kann sich der Kläger aus mehrfachen Gründen nicht zu Recht berufen.

  • BFH, 14.07.1987 - VII R 188/82

    Umsatzsteuerrückstand - Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - …

    Auszug aus BFH, 13.09.1988 - VII R 35/85
    Hierzu hat der BFH wiederholt entschieden, daß durch solche Vorausabtretungen - sei es im Ganzen (Globalzession), sei es im Einzelfall (bezogen auf bestimmte Verkäufe) - die Verpflichtungen des gesetzlichen Vertreters (§ 34 AO 1977) bzw. des Verfügungsberechtigten (§ 35 AO 1977) zur Abführung der Umsatzsteuer weder objektiv noch subjektiv begrenzt oder eingeschränkt werden (vgl. zur Globalzession BFH-Urteile vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und zur Einzelabtretung vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).

    Der Kläger hätte daher jedenfalls für die Tilgung der ab Oktober 1978 bis einschließlich Januar 1979 - dem vom FG angesetzten Haftungszeitraum - fällig gewordenen Umsatzsteuervorauszahlungen in anteiliger, d. h. in etwa der Befriedigungsquote anderer Verbindlichkeiten entsprechender Höhe (vgl. Urteil des BFH in BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172) Sorge tragen müssen.

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 13.09.1988 - VII R 35/85
    Hierzu hat der BFH wiederholt entschieden, daß durch solche Vorausabtretungen - sei es im Ganzen (Globalzession), sei es im Einzelfall (bezogen auf bestimmte Verkäufe) - die Verpflichtungen des gesetzlichen Vertreters (§ 34 AO 1977) bzw. des Verfügungsberechtigten (§ 35 AO 1977) zur Abführung der Umsatzsteuer weder objektiv noch subjektiv begrenzt oder eingeschränkt werden (vgl. zur Globalzession BFH-Urteile vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, und zur Einzelabtretung vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172).
  • BFH, 08.07.1982 - V R 7/76

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH bei …

    Auszug aus BFH, 13.09.1988 - VII R 35/85
    Von diesem Zeitpunkt an sei die KG zahlungsunfähig und daher zur Tilgung der Umsatzsteuer nicht mehr in der Lage gewesen (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249).
  • BFH, 18.05.1988 - X R 27/80

    Vergleichsschuldner bleibt auch nach Bestellung eines Sachwalters Schuldner der …

    Auszug aus BFH, 13.09.1988 - VII R 35/85
    Der erkennende Senat schließt sich insoweit dem Urteil des BFH vom 18. Mai 1988 X R 27/80 (BFHE 153, 299) ohne Einschränkung an.
  • BFH, 20.02.2024 - VII R 16/21

    Haftung eines vorläufigen Sachwalters als Verfügungsberechtigter gemäß § 35 AO

    Ähnlich habe der erkennende Senat bereits entschieden und mit Urteil vom 13.09.1988 - VII R 35/85 (BFH/NV 1989, 139) aus "überschießenden Rechten" des dortigen Sachwalters, der zudem zum Treuhänder bestellt gewesen sei, eine Anwendbarkeit des § 35 AO abgeleitet.

    Rn. 20 cc) In Abgrenzung dazu hat der Senat mit Urteil vom 13.09.1988 - VII R 35/85 (BFH/NV 1989, 139) einen zum Sachwalter der Vergleichsgläubiger (§ 91 Abs. 1 der Vergleichsordnung in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung) bestellten Treuhänder als Verfügungsberechtigten im Sinne des § 35 AO angesehen.

    Durch die so übertragene Verfügungsbefugnis ging die Stellung des Sachwalters über diejenige eines mit den gesetzlichen Befugnissen ausgestatteten Sachwalters hinaus (Senatsurteil vom 13.09.1988 - VII R 35/85, BFH/NV 1989, 139, unter 2. der Gründe).

    Rn. 28 (3) Nach einer vermittelnden Auffassung im Schrifttum ist ein kassenführender Sachwalter zumindest dann als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO anzusehen, wenn er mit weitergehenden Befugnissen ausgestattet wird, die ihm eine Rechtsstellung vermitteln, die der eines Treuhänders vergleichbar ist (Jatzke in Gosch, AO § 35 Rz 17, unter Verweis auf das Senatsurteil vom 13.09.1988 - VII R 35/85, BFH/NV 1989, 139 und auf Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl., Kap. 3.5, 51;… ebenso Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 35 Rz 17).

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung - …

    Hierbei kann u. U. eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers auch darin liegen, daß er sich durch Einräumung von Globalzessionen und Sicherungsrechten zu Gunsten der kreditgebenden Banken außerstande gesetzt hat, vorhersehbare Steuerforderungen zu tilgen (vgl. Urteile des Senats vom 13. September 1988 VII R 35/85, BFH/NV 1989, 139; vom 14. Juli 1987 VII R 188/82, BFHE 150, 312, BStBl II 1988, 172, m. w. N.; Urteil des BVerwG, …
  • FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16

    Haftung des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren für nicht abgeführte …

    Der Bundesfinanzhof (- BFH -, Hinweis auf Urteil vom 13.09.1988 VII R 35/85) habe dieses Ergebnis bestätigt und entschieden, dass § 35 AO nur anwendbar sei, wenn die Befugnisse des Sachwalters ausnahmsweise über die normale Überwachungsfunktion hinausgingen.

    Rn. 60 ee) Soweit der BFH in seinem Urteil vom 13.09.1988 (VII R 35/85, BFH/NV 1989, 139) entschieden hat, dass der dortige Kläger als Sachwalter der Vergleichsgläubiger (§ 91 Abs. 1 VerglO) Verfügungsberechtigter i.S. von § 35 AO sei und damit die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters habe, kann diese Entscheidung nicht auf den hiesigen Streitfall übertragen werden.

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