Rechtsprechung
| BFH, 24.03.2011 - VII R 48/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch die Behörde - Anforderungen an die Postausgangskontrolle
- openjur.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch die Behörde; Anforderungen an die Postausgangskontrolle
- Bundesfinanzhof
FGO § 120 Abs 2 S 1, FGO § 56 Abs 1
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch die Behörde - Anforderungen an die Postausgangskontrolle - rechtsinformationen.bund.de
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch die Behörde - Anforderungen an die Postausgangskontrolle
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 120 Abs 2 S 1 FGO, § 56 Abs 1 FGO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch die Behörde - Anforderungen an die Postausgangskontrolle - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 2
Geltung der Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das Hauptzollamt - datenbank.nwb.de
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch eine Behörde; Anforderungen an eine wirksame Postausgangskontrolle in einer Behörde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 11 K 121/06
- BFH, 24.03.2011 - VII R 48/10
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BFH, 25.11.2008 - III R 78/06
Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist mangels …
Auszug aus BFH, 24.03.2011 - VII R 48/10
Auch die Beurteilung, ob eine Behörde eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt hat, richtet sich nach den von der Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelten Maßstäben (BFH-Beschluss vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407).Das bedeutet, dass das HZA das Verschulden eines mit dem Postversand einer Fristsache betrauten Mitarbeiters nur dann nicht gegen sich gelten lassen muss, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 407, m.w.N.).
Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks reicht selbst an eine amtsinterne Postausgangsstelle nicht aus; umso weniger reicht ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, weil dadurch noch nicht ausreichend sichergestellt ist, dass das Schriftstück auch tatsächlich unmittelbar zur Weiterbeförderung an die Post gelangt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 407).
- BFH, 24.06.2008 - X R 38/07
Erfolgloser Antrag des Finanzamts auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der …
Auszug aus BFH, 24.03.2011 - VII R 48/10
Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517, …und vom 11. Mai 2010 XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834, m.w.N.).Das HZA muss u.a. vortragen, welche Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Fristen im Amtsbetrieb getroffen sind (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1517).
- BFH, 11.05.2010 - XI R 24/08
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch das Finanzamt - Anforderungen an …
Auszug aus BFH, 24.03.2011 - VII R 48/10
Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 2008 X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517, und vom 11. Mai 2010 XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834, m.w.N.).Rn. 8 b) Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das HZA in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1834, m.w.N.).
- BFH, 15.05.2024 - VII R 26/22
Revisionseinlegung per Telefax durch eine Behörde
Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24.03.2011 - VII R 48/10, Rz 7; BFH-Beschluss vom 11.05.2010 - XI R 24/08, Rz 12).Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des BFH gelten die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Finanzbehörde in gleicher Weise wie für einen Steuerpflichtigen (Senatsbeschluss vom 24.03.2011 - VII R 48/10, Rz 8; BFH-Beschluss vom 11.05.2010 - XI R 24/08, Rz 13).
- BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21
Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung …
Rn. 13 b) Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16.01.2007 - IX R 41/05, BFH/NV 2007, 1508, Rz 10, m.w.N.;… vom 25.11.2008 - III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 24.03.2011 - VII R 48/10, Rz 8); das bedeutet auch, dass das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten dem eigenen Verschulden des FA gleichsteht (…vgl. BFH-Urteil vom 12.05.1992 - VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6, Rz 15, m.w.N.; vom 06.11.2012 - VIII R 40/10, Rz 7).Rn. 19 d) Soweit dieses Unterlassen auf der Ebene des FA möglicherweise verwaltungsintern vorgesehen ist, ist dem FA ein Organisationsverschulden höherer Stellen zuzurechnen, was im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen kann (…s. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 407; vom 24.03.2011 - VII R 48/10, Rz 8).
- FG Hamburg, 24.10.2013 - 4 K 137/12
Stromsteuerrecht: Stromsteuerentlastung nach § 10 StromStG
Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die D in den Lagern eine eigenbetriebliche Tätigkeit entfalten konnte und ob die Einflussmöglichkeiten der Klägerin geeignet waren, die Selbständigkeit infrage zu stellen; die Einstufung der D als selbständiges Unternehmen in diesem Sinne hängt dabei von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BFH, Urteil vom 02.11.2010, VII R 48/10; FG Hamburg, Urteil vom 05.10.2010, 4 K 154/09, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 22.06.2010, VII B 244/09).
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