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Rechtsprechung
   BFH, 17.02.1988 - VII R 49/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,14062
BFH, 17.02.1988 - VII R 49/85 (https://dejure.org/1988,14062)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1988 - VII R 49/85 (https://dejure.org/1988,14062)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1988 - VII R 49/85 (https://dejure.org/1988,14062)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.07.1982 - V R 7/76

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH bei …

    Auszug aus BFH, 17.02.1988 - VII R 49/85
    Da die insoweit erforderliche Aufklärung beim FG einen erheblichen Aufwand an Kosten und Zeit erfordern würde, seien - ohne Entscheidung in der Sache selbst - der Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO aufzuheben (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 8. Juli 1982 V R 7/76, BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249, 250, a. E.).

    Dem Urteil des BFH in BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249 kann nicht entnommen werden, daß in sämtlichen Fällen der hier vorliegenden, die "anteilige Umsatzsteuer" betreffenden Art das FG ohne Entscheidung in der Sache selbst den Haftungsbescheid aufheben kann (vgl. auch das Urteil des BFH vom 29. Mai 1984 VIII R 177/78, BFHE 141, 272, 276, BStBl II 1984, 661).

    Sollten die Feststellungen des FG zu keinem Ergebnis führen, so greift die in dem Urteil in BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249 angeführte objektive Beweislastregelung zu Lasten des FA ein.

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 17.02.1988 - VII R 49/85
    Der BFH hat mit Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79 (BFH 141, 143, BStBl II 1984, 776) erstmals und im Anschluß daran in den Urteilen vom 26. März 1985 VII R 139/81 (BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539) und vom 12. Juni 1986 VII R 192/83 (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) entschieden, daß es für die Annahme einer die Geschäftsführerhaftung begründenden schuldhaften Pflichtverletzung i. S. des - hier noch einschlägigen - § 103 AO (vgl. Art. 97 § 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 -) darauf ankommt, ob der Gesellschaft als Steuerschuldnerin (§§ 2, 13 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -) bei Fälligkeit der Umsatzsteuerschulden hinreichende Mittel für deren Begleichung zur Verfügung gestanden haben und - wenn dies nicht der Fall gewesen ist - ob die vorhandenen Mittel zu einer in etwa gleichmäßigen Befriedigung der anderen Gläubiger und des FA verwendet worden sind (Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 17.02.1988 - VII R 49/85
    Der BFH hat mit Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79 (BFH 141, 143, BStBl II 1984, 776) erstmals und im Anschluß daran in den Urteilen vom 26. März 1985 VII R 139/81 (BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539) und vom 12. Juni 1986 VII R 192/83 (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) entschieden, daß es für die Annahme einer die Geschäftsführerhaftung begründenden schuldhaften Pflichtverletzung i. S. des - hier noch einschlägigen - § 103 AO (vgl. Art. 97 § 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 -) darauf ankommt, ob der Gesellschaft als Steuerschuldnerin (§§ 2, 13 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -) bei Fälligkeit der Umsatzsteuerschulden hinreichende Mittel für deren Begleichung zur Verfügung gestanden haben und - wenn dies nicht der Fall gewesen ist - ob die vorhandenen Mittel zu einer in etwa gleichmäßigen Befriedigung der anderen Gläubiger und des FA verwendet worden sind (Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer).
  • BFH, 26.03.1985 - VII R 139/81

    Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Umsatzsteuerrückstand - …

    Auszug aus BFH, 17.02.1988 - VII R 49/85
    Der BFH hat mit Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79 (BFH 141, 143, BStBl II 1984, 776) erstmals und im Anschluß daran in den Urteilen vom 26. März 1985 VII R 139/81 (BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539) und vom 12. Juni 1986 VII R 192/83 (BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) entschieden, daß es für die Annahme einer die Geschäftsführerhaftung begründenden schuldhaften Pflichtverletzung i. S. des - hier noch einschlägigen - § 103 AO (vgl. Art. 97 § 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EGAO 1977 -) darauf ankommt, ob der Gesellschaft als Steuerschuldnerin (§§ 2, 13 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -) bei Fälligkeit der Umsatzsteuerschulden hinreichende Mittel für deren Begleichung zur Verfügung gestanden haben und - wenn dies nicht der Fall gewesen ist - ob die vorhandenen Mittel zu einer in etwa gleichmäßigen Befriedigung der anderen Gläubiger und des FA verwendet worden sind (Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer).
  • BFH, 29.05.1984 - VIII R 177/78

    Rückstellung für Pensionsverpflichtung - Einzelunternehmen - Pensionszusage - …

    Auszug aus BFH, 17.02.1988 - VII R 49/85
    Dem Urteil des BFH in BFHE 137, 1, BStBl II 1983, 249 kann nicht entnommen werden, daß in sämtlichen Fällen der hier vorliegenden, die "anteilige Umsatzsteuer" betreffenden Art das FG ohne Entscheidung in der Sache selbst den Haftungsbescheid aufheben kann (vgl. auch das Urteil des BFH vom 29. Mai 1984 VIII R 177/78, BFHE 141, 272, 276, BStBl II 1984, 661).
  • FG Nürnberg, 19.09.2024 - 4 K 34/23

    Rückwirkendes Ereignis, Grundstücksveräußerung, Abfindung weichender Erben, …

    Spätere Bundesfinanzhof-Entscheidungen oder Verwaltungsanweisungen dürfen nicht herangezogen werden, auch wenn dadurch die seinerzeit gefestigte Rechtsprechung aufgegeben wird (vgl. BFH-Urteile vom 15.01.1991 IX R 238/87, BStBl II 1991, 741 und vom 17.02.1988 VII R 49/85, BFH/NV 1988, 482).
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