Rechtsprechung
| BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen
- openjur.de
Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen
- Bundesfinanzhof
FGO § 40, FGO § 41 Abs 1, FGO § 69, FGO § 114, FGO § 41 Abs 2 S 1
Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen - rechtsinformationen.bund.de
Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 40 FGO, § 41 Abs 1 FGO, § 69 FGO, § 114 FGO, § 41 Abs 2 S 1 FGO
Unterlassungsklage und Feststellungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 40; FGO § 41 Abs. 2
Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Beitreibung ausländischer Steuerschulden - datenbank.nwb.de
Unterlassungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen; Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit künftiger Vollstreckungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Beitreibung ausländischer Steuerschulden
Sonstiges
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EGBeitrG § 4
Vollstreckung
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10
- BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (5)
- BFH, 03.11.2010 - VII R 21/10
Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen …
Auszug aus BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11
Rn. 21 Ein solcher Sachverhalt lag offenbar dem vom FG herangezogenen Senatsurteil vom 3. November 2010 VII R 21/10 (BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401) zugrunde. - BFH, 27.10.1993 - I R 25/92
Aufnahme eines US-Lizenzvertrages in die Lizenzkartei des Bundesamtes für …
Auszug aus BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11
Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210; vom 19. März 1998 VII R 73/97, BFHE 186, 179, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 1998, 861). - BFH, 23.11.1993 - VII R 56/93
Zur Zulässigkeit einer Leistungs- bzw. Feststellungsklage gegen Auskunft des FA …
Auszug aus BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11
Deshalb ist die Feststellungsklage nicht gegeben, wenn der Kläger sein Prozessziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1993 VII R 56/93, BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356, m.w.N.). - FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10
Vollstreckung - Beitreibungshilfe: Feststellungklage gegen …
Auszug aus BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 482 veröffentlicht. - BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97
Direktverkaufs-Referenzmenge - Zuteilung
Auszug aus BFH, 11.12.2012 - VII R 69/11
Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210; vom 19. März 1998 VII R 73/97, BFHE 186, 179, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 1998, 861).
- BFH, 13.12.2018 - V R 4/18
Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und Feststellungsklage
Hieraus ergibt sich insbesondere eine Subsidiarität der Feststellungs- gegenüber der Anfechtungsklage (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739, unter II.2.). - BSG, 16.05.2013 - B 3 P 5/12 R
Soziale Pflegeversicherung - Pflegequalität - Streit über die Ergebnisse der …
Ebenso heben das BVerwG und der BFH in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwGE 132, 64 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16, RdNr 26) bzw eine nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachende Rechtsverletzung drohen würde (BFH/NV 2013, 739 RdNr 15 mwN). - BFH, 18.08.2015 - V R 39/14
Zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und …
Dieses Feststellungsinteresse ist eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739, Rz 18).Da das Feststellungsinteresse nur eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 739, Rz 18), gilt für den Fortfall des Feststellungsinteresses dasselbe.
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
Gilt das MiLoG für ausländische Spediteure?
Deshalb ist die Feststellungsklage nicht gegeben, wenn der Kläger sein Prozessziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen kann (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VII R 69/11 -, juris).Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (vgl. BFH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VII R 69/11 -, juris).
- FG Köln, 04.12.2024 - 12 K 1943/19
Verfahren - Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahren als …
Unzulässig ist eine Klage insbesondere dann, wenn sie auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme zu der Frage hinausliefe, unter welchen Voraussetzungen das FA ein Vollstreckungsersuchen ablehnen müsste, oder wenn lediglich die hypothetische Möglichkeit einer späteren Rechtsverletzung oder eines späteren Schadens geltend gemacht wird (mit ausführlichen Nachweisen: BFH, Urteile vom 11.12.2012 - VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739 …und vom 28.11.2017 - VII R 30/15, BFH/NV 2018, 405).Unbeachtlich ist insoweit, dass es im vorliegenden Fall an einer vom Kläger parallel erhobenen Anfechtungsklage, die der Feststellungsklage ebenfalls das Feststellungsinteresse nehmen würde, fehlt (vgl. zu dieser Konstellation BFH, Urteile vom 11.12.2012 - VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739), denn die Zulassung einer Feststellungklage bei gleichzeitiger Unzulässigkeit der Unterlassungsklage wäre im Streitfall widersprüchlich.
Besteht nämlich kein Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsklage, weil nach den Feststellungen des Senates für den Kläger mit der Möglichkeit, im Zeitpunkt der Vornahme einer Vollstreckungsmaßnahme eine AdV zu erwirken, ausreichender Rechtsschutz besteht, so spricht dieser Gesichtspunkt auch gegen das besondere Feststellunginteresse i.S. des § 41 Abs. 1 FGO (BFH, Urteile vom 11.12.2012 - VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739, Rn. 23).
Rn. 70 Soweit der BFH in Erwägung gezogen hat, dass ein Feststellungsinteresse möglicherweise vorliegen könnte, wenn eine Vollstreckung aus dem umstrittenen Beitreibungsersuchen erstmalig bevorstünde (BFH, Urteile vom 11.12.2012 - VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739), liegen diese Voraussetzungen hier ersichtlich nicht vor, da der Beklagte bereits diverse Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen hat, die der Kläger zudem bestandskräftig hat werden lassen.
- BFH, 16.04.2024 - VII R 22/21
Untersagung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Urteil hat aber Bestand, weil insoweit der Urteilstenor --hier die Abweisung der Klage-- richtig ist; die Revision ist insoweit nach § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen (BFH-Beschluss vom 15.11.2016 - VI R 48/15, Rz 8; BFH-Urteil vom 07.05.2013 - VIII R 17/09, Rz 11, m.w.N.; Senatsurteil vom 11.12.2012 - VII R 69/11, Rz 13). - FG Nürnberg, 14.12.2017 - 6 K 1111/17
Beschwerde, Bescheid, Gemeinde, Verwaltungsakt, Vollstreckung, Fahrzeug, …
Der Subsidiaritätsgrundsatz greife nicht, da die Rechtmäßigkeit des Ersuchens nicht bereits als Vorfrage in einem anhängigen Klageverfahren gegen eine bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahme zu klären sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFH/NV 2013, 739).Rn. 65 bb) Für einen solchen vorbeugenden Rechtsschutz ist angesichts des Rechtsschutzsystems der FGO ein besonders intensives Rechtsschutzinteresse Voraussetzung (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).
Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist (BFH-Urteile vom 11.12.2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739; vom 27.10.1993 I R 25/92, BStBl II 1994, 210;… vom 19.03.1998 VII R 73/97, BFH/NV 1999, 86).
Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer künftigen Vollstreckung, weil ein Beitreibungsersuchen keine wirksame Vollstreckungsgrundlage darstelle, ist - unter dem Subsidiaritätsgrundsatz - nur dann unzulässig, wenn die Rechtmäßigkeit dieses Ersuchens bereits als Vorfrage in einem anhängigen Klageverfahren gegen eine bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahme zu klären ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).
- BFH, 28.11.2017 - VII R 30/15
Zum Rechtsschutz im Fall eines Beitreibungsersuchens
Dies ist der Fall, wenn dem Vollstreckungsschuldner erhebliche Nachteile drohen, die seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz gefährden und die nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wieder gutzumachen sind (…vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2015 VII R 1/14, BFH/NV 2015, 801; vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739; vom 3. November 2010 VII R 21/10, BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401; vom 23. November 1993 VII R 56/93, BFHE 173, 201, BStBl II 1994, 356; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2008 VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579; vom 27. Oktober 1993 I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210). - BFH, 11.12.2012 - VII R 70/11
Pfändung eines Erstattungsanspruchs aufgrund eines per E-Mail übermittelten …
Rn. 9 Der erkennende Senat wies die dagegen eingelegte Revision mit Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11 mit der Maßgabe zurück, dass die Klage (insgesamt) unzulässig sei.Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf seine Revision im Verfahren VII R 69/11.
- FG München, 10.10.2013 - 10 K 2217/13
Vollstreckung eines Straferkenntnisses einer österreichischen …
Rn. 16 b) Für einen solchen vorbeugenden Rechtsschutz in Form der Unterlassungsklage ist angesichts des Rechtsschutzsystems der FGO ein besonders intensives Rechtsschutzinteresse Voraussetzung (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11, BFH/NV 2013, 739).Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn das erstrebte Schutzziel mit diesen Rechtsbehelfen nicht erreicht werden kann, wenn also substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wieder gutzumachen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).
Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer künftigen Vollstreckung, weil ein Beitreibungsersuchen keine wirksame Vollstreckungsgrundlage darstelle, ist - unter dem Subsidiaritätsgrundsatz - nur dann unzulässig, wenn die Rechtmäßigkeit dieses Ersuchens bereits als Vorfrage in einem anhängigen Klageverfahren gegen eine bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahme zu klären ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 739 m.w.N.).
- FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2097/13
Inanspruchnahme für Steuerverbindlichkeiten einer insolventen griechischen …
- BFH, 10.02.2022 - VII B 85/21
Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
- BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19
Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax …
- FG Nürnberg, 24.02.2017 - 6 K 1712/16
Vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Vollstreckungsmaßnahmen nach …
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 - L 9 AS 1590/13
Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer vorbeugenden …
- BFH, 24.08.2017 - V R 11/17
Zur Subsidiarität der Feststellungsklage bei Zweifeln an der örtlichen …
- FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17
Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung von Forderungen
- BFH, 07.05.2013 - VIII R 17/09
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Nullbescheid bei Ausschluss der …
- BFH, 22.09.2022 - VII B 183/21
Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer …
- BFH, 14.01.2025 - VII R 3/23
Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem GSA Fleisch
- BFH, 24.02.2015 - VII R 1/14
Beitreibungsersuchen - Einwendungen gegen die Bekanntgabe des Leistungsbescheids
- FG Hamburg, 15.04.2014 - 3 V 63/14
Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1 …
- FG Hamburg, 26.10.2011 - 3 K 205/10
Vollstreckung - Beitreibungshilfe: Feststellungklage gegen …
- BFH, 22.09.2022 - VII B 184/21
Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer …
- FG München, 04.04.2012 - 6 K 434/11
"Ordre public" als Vollstreckungsverbot bei ausländischen Titeln
- FG München, 28.04.2015 - 10 K 2146/14
Vollstreckung aus Beitreibungsersuchen aus Österreich
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2025 - L 11 KR 759/23
- LSG Baden-Württemberg, 17.10.2022 - L 9 R 855/22
- FG Sachsen, 27.11.2013 - 2 K 44/12
Zulässigkeit der Vollstreckung eines tschechischen Vollstreckungstitels aufgrund …
- FG Hessen, 13.05.2022 - 7 V 323/22
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Begrenzung der Packungsgröße von …
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