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   BFH, 19.11.1991 - VII S 49/91   

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https://dejure.org/1991,12765
BFH, 19.11.1991 - VII S 49/91 (https://dejure.org/1991,12765)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1991 - VII S 49/91 (https://dejure.org/1991,12765)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1991 - VII S 49/91 (https://dejure.org/1991,12765)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.04.1991 - VII E 12/90

    Streitwert des Verfahrens wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft beträgt 6 …

    Auszug aus BFH, 19.11.1991 - VII S 49/91
    Der Streitwert eines Verfahrens wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) beträgt 6.000,00 DM (§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes); Verfahren wegen Erstattung von Eingangsabgaben, die sich im Zusammenhang mit Streitigkeiten wegen der vZTA ergeben, bleiben bei der Bestimmung des Streitwerts außer Betracht (Sentatsbeschluß vom 23. April 1991 VII E 12/90, BFHE 164, 224, 226, BStBl II 1991, 644), desgleichen ein Zwischenverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, das mit dem Verfahren vor dem innerstaatlichen Gericht eine Einheit bildet (…Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, Vor § 135 Anm. 30 "Europäischer Gerichtshof").

    Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die Kostenentscheidung ergangen ist (in den Ausgangsverfahren nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, in BFHE 164, 224 nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO).

  • BFH, 09.09.2025 - IX R 26/22

    Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

    Rn. 48 Ausgehend von dem nach § 39 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bildenden Gesamtstreitwert (vgl. zur Zolltarifauskunft Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.11.1991 - VII S 49/91, BFH/NV 1992, 484; zum jeweils zu berücksichtigenden sogenannten Auffangstreitwert von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG s. Senatsurteil vom 07.05.2024 - IX R 21/22, BFHE 284, 419, Rz 41, sowie Senatsbeschluss vom 15.05.2024 - IX S 14/24) ist bei der einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Revision zurückgenommen hat, soweit sich ihr Antrag auf die Auskunft richtete, ob das FA dem Grunde nach personenbezogene Daten verarbeitet hat (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO).
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