Rechtsprechung
| BGH, 21.08.2024 - VII ZA 3/24 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 825 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- AG Wolfratshausen, 22.05.2023 - 1 M 17/23
- LG München II, 16.05.2024 - 6 T 2053/23
- BGH, 21.08.2024 - VII ZA 3/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.02.2013 - XI ZA 13/12
Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsmittelfrist bei unvollständigem …
Auszug aus BGH, 21.08.2024 - VII ZA 3/24
Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH…, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548, juris Rn. 5 ff.;… Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 4 ff., WuM 2013, 377, jeweils m.w.N.).Rn. 12 bb) Hat die Partei - wie hier der Gläubiger - ihr Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung erforderlicher Nachweise (vollständig) vorgelegt, kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO i n die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden an deren Einhaltung gehindert war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 6 m.w.N., WuM 2013, 377); ein - etwaiges - Verschulden seines anwaltlichen Vertreters müsste sich der Gläubiger dabei wie eigenes Verschulden zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH…, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495 ).
E ines vorherigen Hinweises auf die verspätete Antragstellung bedarf es in einem solchen Falle nicht ( BGH…, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495; Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 6, WuM 2013, 377).
- BGH, 02.02.2012 - V ZA 3/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einreichung der …
Auszug aus BGH, 21.08.2024 - VII ZA 3/24
Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH…, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495; BGH…, Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 4 ff., WuM 2013, 377, jeweils m.w.N.).Rn. 12 bb) Hat die Partei - wie hier der Gläubiger - ihr Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung erforderlicher Nachweise (vollständig) vorgelegt, kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO i n die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden an deren Einhaltung gehindert war (vgl. BGH…, Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 6 m.w.N., WuM 2013, 377); ein - etwaiges - Verschulden seines anwaltlichen Vertreters müsste sich der Gläubiger dabei wie eigenes Verschulden zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495 ).
E ines vorherigen Hinweises auf die verspätete Antragstellung bedarf es in einem solchen Falle nicht ( BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495;… Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 6, WuM 2013, 377).
- BGH, 19.05.2004 - XII ZA 11/03
Wiedereinsetzung der bedürftigen Partei wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist
Auszug aus BGH, 21.08.2024 - VII ZA 3/24
Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548, juris Rn. 5 ff.;… Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495; BGH…, Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 4 ff., WuM 2013, 377, jeweils m.w.N.).
- BGH, 01.10.2025 - VII ZR 110/25
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern grundsätzlich auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH…, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548, juris Rn. 5 ff.;… Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495; BGH…, Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 4 ff., WuM 2013, 377; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - VII ZA 3/24 Rn. 10, juris, jeweils m.w.N.).Eines vorherigen Hinweises auf die verspätete Antragstellung bedarf es nicht (vgl. BGH…, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12 Rn. 7, Grundeigentum 2012, 495;… Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12 Rn. 6, WuM 2013, 377; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 - VII ZA 3/24 Rn. 10, juris).
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