Rechtsprechung
| BGH, 19.05.1988 - VII ZR 111/87 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 633, § 635; ZPO § 322
Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mängelbeseitigungskosten: Rechtskraft eines Feststellungsurteils
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Feststellungsurteil - Umfang der Rechtskraft - Mängelbeseitigungsaufwand - Kostenersatzpflicht
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 1044
- MDR 1988, 1049
- BB 1988, 1560
- DB 1988, 2201
- BauR 1988, 468
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82
Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter …
Auszug aus BGH, 19.05.1988 - VII ZR 111/87
"Zum Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Ersatzpflicht von Mängelbeseitigungsaufwand, soweit "Sowieso"-Kosten zu berücksichtigen sind (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 91, 206 ).«."Sowieso"-Kosten führen nämlich ihrer Rechtsnatur nach letztlich zu einer Anspruchsminderung (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 206, 211/212) und beschränken somit von vornherein den Ersatzanspruch materiellrechtlich.
- BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14
Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift
Aus der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1988 (VII ZR 111/87, NJW-RR 1988, 1044, 1045) ergibt sich nichts anderes. - OLG Düsseldorf, 20.11.2012 - 23 U 132/11
Ansprüche des Auftragnehmers nach außerordentlicher Kündigung des Werkvertrages …
Rn. 291 Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, dass beim Erlass eines Feststellungsurteils über den Grund eines Anspruchs diesbezügliche Einwände grundsätzlich nicht offen bleiben dürfen (vgl. zum Mitverschulden: BGH, Urteil vom 25.11.1977, I ZR 30/76, WM 1978, 66; zu Schadensminderungspflichten: BGH, Urteil vom 14.06.1988, VI ZR 297/87, NJW 1989, 105; anders für Sowiesokosten: BGH, Urteil vom 19.05.1988, VII ZR 111/87, BauR 1988, 468;… Werner/Pastor, a.a.O., Rn 448 mwN;… Kniffka/Koeble, a.a.O., 15. Teil, Rn 11 mwN;… Zöller-Greger, a.a.O., § 256, Rn 4a mwN). - OLG Saarbrücken, 30.07.2020 - 4 U 11/14
Fertighaushersteller muss zum Schallschutzniveau beraten!
- KG, 05.09.2017 - 7 U 125/15
Neuerrichtung des Bauwerks wegen fehlerhafter Architektenplanung: Bemessung der …
Während nämlich das Feststellungsinteresse des jeweiligen Klägers darauf gerichtet ist, sich gegen alle nur denkbaren Mängelerscheinungen und Schäden abzusichern, gerade auch soweit sie noch nicht voll zu überblicken sind, kann die Frage der "Sowieso-Kosten" schon von der Natur der Sache her erst endgültig beurteilt werden, wenn das mit der Feststellung verfolgte Ziel wirklich erreicht ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - VII ZR 111/87, zitiert nach juris).Wer - wie die Klägerin - mit der Feststellungsklage umfassenden Rechtsschutz anstrebt, der auch zukünftigen Schadensentwicklungen Rechnung tragen soll, muss die damit zwangsläufig verbundene Unsicherheit bei der Berechnung der sog. "Sowieso-Kosten" im Feststellungsprozess hinnehmen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - VII ZR 111/87, zitiert nach juris).
So führen nämlich sog. "Sowieso-Kosten" ihrer Rechtsnatur nach letztlich zu einer Anspruchsminderung und beschränken somit von vornherein den Ersatzanspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 - VII ZR 111/87, zitiert nach juris).
- OLG Celle, 21.07.2025 - 20 U 11/24
Bindungswirkung; Rechtskraft; Feststellungsurteil; Haftungsbegründende …
Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, wird im Feststellungsurteil nicht entschieden und deshalb von der Rechtskraft des Feststellungsurteils nicht erfasst (…vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 2021 - V ZR 95/20, juris Rn. 20;… vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 27; vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, juris, und vom 19. Mai 1988 - VII ZR 111/87, juris;… BeckOGK BGB/Seichter, aaO § 634 Rn. 853;… Geigel/Horst, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kapitel 2 Rn. 102; jew. m.w.N.). - LG Berlin, 18.12.2020 - 22 O 366/16
Verjährung von Sachmängelgewährleistungsansprüchen bei …
Rn. 107 Insoweit ist klarzustellen, dass die Klärung der Erforderlichkeit der Ersatzvornahmemaßnahmen, der Angemessenheit der hierfür aufzuwendenden Kosten sowie der Anrechnung etwaiger Sowiesokosten und eines Vorteilsausgleichs die Frage der Anspruchshöhe betrifft und deshalb zulässigerweise dem Betragsverfahren vorbehalten wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2012 - 7 U 48/11, IBR-online 2013, 1024; BGH, Urteil vom 19.05.1988 - VII ZR 111/87, NJW-RR 1988, 1044, 1045;… Pastor in Werner/Pastor a. a. O., Rdnr. 438, 460). - OLG Karlsruhe, 25.04.2005 - 9 U 159/04
Mangelhafte Bauplanung und Aufsicht des Architekten
Fürsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Einwand der Sowiesokosten insoweit nicht abgeschnitten ist (vgl. BGH BauR 1988, 468;… Werner/Pastor, Der Bauprozess 11. Auflage RdNr. 1604; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 03.03.2005, § 637 RdNr. 76). - KG, 11.12.2007 - 21 U 86/06
Bauvertrag: Erbringung der Leistungen entsprechend den anerkannten Regeln der …
Der Beklagten ist zuzugeben, dass im Streitfall über die Art der Mängelbeseitigung bereits im Vorschussprozess zu entscheiden ist (vgl. BGH NJW 2002, 141 f Juris Rz 17; BauR 1988, 468 f Juris Rz 8). - OLG Düsseldorf, 04.11.2011 - 23 U 47/11
Anforderung an die Ermittlung von Mängeln eines Bauwerks; Ansprüche des …
Daraus folgt aber zugleich, dass über ihre konkrete Höhe im Regelfall erst dann abschließend befunden werden kann, wenn endgültig feststeht, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung tatsächlich erforderlich sind bzw. durchgeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1988, VII ZR 111/87, BauR 1988, 468;… Werner/Pastor, a.a.O.). - OLG Dresden, 19.02.2003 - 12 U 1922/01
Verfahrensrecht - Beitritt zu Streitverkündungsgegner: Kostenerstattung?
Über die Höhe der Mängelbeseitigungskosten, einschließlich etwaiger "Sowieso-Kosten" kann aber erst abschließend befunden werden, wenn endgültig feststeht, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind (BGH NJW-RR 1988, 1044).
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