Rechtsprechung
| BGH, 15.02.1971 - VII ZR 122/69 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Auslegung eines Vertrages nach Treu und Glauben - Voraussetzungen für den Provisionsanspruch eines Handelsvertreters - Anforderungen an das Vorliegen einer Nachbestellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Provisionssatz, unterstützende Tätigkeit des U kein provisionsmindernder Faktor, Provisionskollision, Erweiterung des Bezirksschutzes durch Kundenschutz für befugtermaßen geknüpfte Geschäftsverbindungen zu außerbezirklichen Kunden, bezirksübergreifende Geschäfte, ...
Papierfundstellen
- VersR 1971, 464
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 384/04
Auslegung einer Handelsvertreter-Provisionsvereinbarung
Zur Auslegung einer Provisionsvereinbarung in einem Handelsvertretervertrag, durch den dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen ist, für den Fall, dass er mit Zustimmung des Unternehmers außerhalb dieses Bezirks bzw. Kundenkreises tätig wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Februar 1971 - VII ZR 122/69, WM 1971, 563).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Februar 1971 - VII ZR 122/69, WM 1971, 563) hat ein Bezirksvertreter (§ 87 Abs. 2 HGB), der - wie hier - mit Zustimmung des Unternehmers außerhalb seines Bezirks bzw. des ihm zugewiesenen Kundenkreises tätig wird, in der Regel auch für solche Geschäfte den vollen vertraglichen Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 HGB.
- BGH, 13.03.1985 - IVa ZR 211/82
Kein Bestimmungsrecht über Höhe der Provision
Frachtberechnung">420 HGB: RG JW 1915, 658 f.) oder auch mit Hilfe der Mittel der Individualauslegung - gegebenenfalls auch der ergänzenden - (vgl. für § 612 Abs. 2 BGB: BGH Urteil vom 21. März 1961 - NJW 1961, 1251 - für § 87 b Abs. 1 HGB; BGH Urteil vom 15. Februar 1971 - VII ZR 122/69 = VersR 1971, 464 - Handelsvertreter). - OLG Hamm, 30.09.2021 - 18 U 74/20
Vermittlung von Geschäftskontakten als Geschäftsbesorgung; fehlende …
Zudem entspricht es in aller Regel nicht dem Interesse der Vertragsparteien und ihren wirklichen oder mutmaßlichen Willensrichtungen, einer Partei eine einseitige Leistungsbestimmung zuzugestehen, die gegebenenfalls die Gegenseite dazu verpflichten würde, den bis zur Grenze der Billigkeit gehenden Betrag zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2019, Az. VIII ZR 7/18; BGH, Urteil vom 13.03.1985, Az. IVa ZR 211/82; BGH, Urteil vom 15.2.1971, Az. VII ZR 122/69).
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