Rechtsprechung
| BGH, 14.10.1963 - VII ZR 162/62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.02.1958 - VII ZR 39/57
Rechte des Bauherrn bei Ansprüchen auf Mängelbeseitigung
Auszug aus BGH, 14.10.1963 - VII ZR 162/62
Das würde auch dann gelten, wenn die Abnahme nicht erfolgt und der Beklagte deswegen grundsätzlich befugt sein würde, auf die Rechte aus dem § 326 BGB zurückzugreifen (vgl. u.a. BGHZ 26, 337; Urt. d. Sen. v. 7. Februar 1963 VII ZR 239/61); denn auch gemäß dieser Vorschrift bedarf es, ebenso wie im Falle der §§ 634 und 636 BGB, einer solchen Fristbestimmung. - BGH, 07.02.1963 - VII ZR 239/61
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.10.1963 - VII ZR 162/62
Das würde auch dann gelten, wenn die Abnahme nicht erfolgt und der Beklagte deswegen grundsätzlich befugt sein würde, auf die Rechte aus dem § 326 BGB zurückzugreifen (vgl. u.a. BGHZ 26, 337; Urt. d. Sen. v. 7. Februar 1963 VII ZR 239/61); denn auch gemäß dieser Vorschrift bedarf es, ebenso wie im Falle der §§ 634 und 636 BGB, einer solchen Fristbestimmung.
- BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 267/05
Zurechnung des Fehlverhaltens einer Hilfsperson des Handelsvertreters
b) Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428).Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen eines Handelsvertreters nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift allerdings ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist, nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich als Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei (BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62, VersR 1964, 428, unter II;… MünchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, aaO;… Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, aaO m.w.N.).
- BGH, 29.06.1967 - VII ZR 54/65
Fälligkeit von Werklohn vor der Abnahme des Bauwerks bei Vereinbarung einer …
Er kann sich vielmehr dem Kläger gegenüber auf die nicht erfolgte Abnahme berufen (BGH VII ZR 63/59 vom 14. April 1960; VII ZR 204/60 vom 10. Mai 1962; VII ZR 162/62 vom 14. Oktober 1963 VII ZR 162/62 vom 14. Oktober 1963).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".