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| BGH, 11.05.1964 - VII ZR 177/62 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Papierfundstellen
- VersR 1964, 927
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 08.05.2001 - VI ZR 208/00
Begriff der Verhandlungen nach § 852 Abs. 2 BGB
Hier ging es jedoch nicht um eine alternative Haftung der Beklagten oder des Versicherungsnehmers der Klägerin (…vgl. dazu BGH aaO; BGH, Urteil vom 11. Mai 1964 - VII ZR 177/62 - VersR 1964, 927, 928), sondern um eine (kumulative) Haftung mehrerer möglicher Schädiger als Gesamtschuldner (vgl. § 425 Abs. 2 BGB). - BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98
Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung
Ist diese Frage aber zweifelhaft, fehlt es an einem Element der Kenntnis, das § 852 Abs. 1 BGB fordert (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 1964 - VII ZR 177/62, VersR 1964, 927, 928). - BGH, 24.06.1999 - IX ZR 363/97
Verjährungsbeginn im Arzthaftungsprozeß
Insbesondere wenn für die Folgen einer unerlaubten Handlung mehrere Ersatzpflichtige in Betracht kommen, beginnt die Verjährung erst mit dem Zeitpunkt, in dem begründete Zweifel über die Person des Ersatzpflcihtigen nicht mehr bestehen (BGH, Urt. v. 11. Mai 1964 - VII ZR 177/62, VersR 1964, 927, 928; RG JW 1935, 3154, 3155 f). - BGH, 10.07.1979 - VI ZR 24/77
Umfang der Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Insoweit hat allerdings der Bundesgerichtshof im Anschluß an das Reichsgericht (JW 1935, 3154) ausgesprochen, daß die Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem wesentliche Zweifel darüber, wer der Verantwortliche ist, nicht mehr bestehen(Urteil vom 11. Mai 1964 - VII ZR 177/62 = VersR 1964, 927, 928 [BGH 11.05.1964 - VII ZR 177/62]; vgl. auchSenatsurteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 175/72 = VersR 1975, 520, 521).
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