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Rechtsprechung
   BGH, 26.10.2006 - VII ZR 209/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,38224
BGH, 26.10.2006 - VII ZR 209/05 (https://dejure.org/2006,38224)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2006 - VII ZR 209/05 (https://dejure.org/2006,38224)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 209/05 (https://dejure.org/2006,38224)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kurze Verjährung trotz Schuldanerkenntnisses? (IBR 2007, 68)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Arnsberg, 24.03.2017 - 2 O 375/16

    Mangelhaftigkeit eines Neuwagens aufgrund einer eingebauten …

    Ob eine Ersatzlieferung durch ein Fahrzeug aus einer anderen Serienproduktion in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az. VII ZR 209/05 Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 01.02.2023 - 23 U 4323/21

    Dieselverfahren: Ansprüche des Kfz-Käufers wegen unzulässiger Abschalteinrichtung …

    Rn. 82 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Unfallwagen - eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) komme nicht in Betracht, weil sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht durch eine Nachbesserung korrigieren lasse (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VII ZR 209/05, juris, Rn. 17) - lässt sich auf ein Fahrzeug mit einer insoweit unterstellt unzulässigen Abschalteinrichtung nicht übertragen.
  • OLG Stuttgart, 22.02.2023 - 23 U 1493/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den …

    Rn. 70 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Unfallwagen - eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB) komme nicht in Betracht, weil sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht durch eine Nachbesserung korrigieren lasse (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VII ZR 209/05, juris, Rn. 17) - lässt sich auf ein Fahrzeug mit einer insoweit unterstellt unzulässigen Abschalteinrichtung nicht übertragen.
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