Rechtsprechung
| BGH, 08.12.1988 - VII ZR 242/87 |
Bauherrengemeinschaft mbH
§§ 705 ff BGB, GbR, Haftungsbeschränkung, § 714 BGB, Erkennbarkeit
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Haftung der Bauherren für die Herstellungskosten als Gesamtschuldner - Möglichkeit der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung von Mitgliedern einer Bauherrengesellschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 420, § 427, § 714, § 164
Haftung von Mitgliedern einer Bauherrengesellschaft - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1989, 465
- MDR 1989, 440
- WM 1989, 377
- BB 1989, 378
- DB 1989, 1020
- BauR 1989, 213
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.06.1979 - VII ZR 187/78
Haftung der Wohnungseigentümer für die Herstellungskosten einer …
Auszug aus BGH, 08.12.1988 - VII ZR 242/87
Bauherren, die als Mitglieder einer Bauherrengesellschaft ein Geschäftshaus errichten, ohne daß Wohnungs- oder Teileigentum gebildet werden soll, haften für die Herstellungskosten gemäß § 427 BGB in der Regel als Gesamt Schuldner (im Anschluß an BGHZ 75, 26).Der Senat hat in BGHZ 75, 26, 28 angenommen, daß bei Bauverträgen über die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen die künftigen Wohnungseigentümer für die Erstellungskosten entgegen § 427 BGB in der Regel nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig haften.
Es ist deshalb - anders als bei der Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen - für einen Bauhandwerker in der Regel auch unzumutbar, die erbrachte Werkleistung so abzurechnen, als hätte er mit jedem einzelnen Bauherren einen dessen Anteil entsprechenden Bauvertrag abgeschlossen (vgl. BGHZ 75, 26, 29).
- BGH, 25.10.1984 - VII ZR 2/84
Prüfung des Umfangs der Vertretungsmacht durch den Vertragspartner
Auszug aus BGH, 08.12.1988 - VII ZR 242/87
Zur Frage der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung von Mitgliedern einer Bauherrengesellschaft (im Anschluß an BGH NJW 1985, 619).Bauherren einer Bauherrengesellschaft können daher ihre Haftung gegenüber Architekten oder Bauhandwerkern wirksam auf das Vermögen der Bauherrengesellschaft begrenzen (Senatsurteil NJW 1985, 619 m.w.N. - ausführlicher abgedruckt in BauR 1985, 88 und ZfBR 1985, 34; vgl. auch BGH NJW 1987, 3124, 3125).
- BGH, 06.04.1987 - II ZR 101/86
Rechtsfolgen der für den Geschäftspartner nicht erkennbaren Umwandlung einer …
Auszug aus BGH, 08.12.1988 - VII ZR 242/87
Bauherren einer Bauherrengesellschaft können daher ihre Haftung gegenüber Architekten oder Bauhandwerkern wirksam auf das Vermögen der Bauherrengesellschaft begrenzen (Senatsurteil NJW 1985, 619 m.w.N. - ausführlicher abgedruckt in BauR 1985, 88 und ZfBR 1985, 34; vgl. auch BGH NJW 1987, 3124, 3125). - BGH, 17.01.1980 - VII ZR 42/78
Vergabe durch Baubetreuer namens der Erwerber bei umfangreichem Vorhaben
Auszug aus BGH, 08.12.1988 - VII ZR 242/87
An dieser Rechtsprechung hat der Senat in dem Urteil NJW 1980, 992, 994 [BGH 17.01.1980 - VII ZR 42/78] (insoweit in BGHZ 76, 86 nicht abgedruckt) festgehalten.
- OLG Braunschweig, 15.06.2017 - 8 U 59/16
Schadenersatz wegen Bauzeitverzögerungen; Verschuldensunabhängiger …
So hat der Bundesgerichtshof bei Bauherrengemeinschaften eine Teilschuldnerschaft der einzelnen Bauherren angenommen, wenn es sich um sogenannte Aufbauschulden handelt (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1988 - VII ZR 242/87 -, NJW-RR 1989, 465 ff.). - OLG Stuttgart, 16.11.2010 - 10 U 77/10
Werklohnprozess: Verpflichtung künftiger Wohnungseigentümer aus Werkvertrag; …
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Folge mehrfach bestätigt (…BGHZ 76, 86, juris Rn. 13; BGH BauR 1989, 213, juris Rn. 7;… BGHZ 150, 1, juris Rn. 14).Rn. 24 Soll in einem Gebäude kein Wohnungs- oder Teileigentum gebildet werden, haften die Mitglieder einer Bauherrengesellschaft gemäß § 427 BGB in der Regel als Gesamtschuldner (BGH BauR 1989, 213, juris Rn. 8 f).
- BGH, 25.06.1992 - I ZR 120/90
Haftungsbeschränkung bei Anwälten - Vorsprung durch Rechtsbruch
Nach ständiger Rechtsprechung können die Mitglieder einer BGB-Gesellschaft ihre Haftung auf das Gesellschaftsvermögen auch in der Weise begrenzen, daß die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters (§ 714 BGB) gesellschaftsvertraglich entsprechend beschränkt wird und diese Beschränkung der Vertretungsmacht - zumindest nach einer Prüfung - für Dritte erkennbar ist (so schon RGZ 63, 62, 65; 90, 173, 176; 155, 75, 87; fortgeführt von BGHZ 61, 59, 67; 113, 216, 219;… BGH, Urt. v. 10.05.1971 - II ZR 177/68, NJW 1971, 1698;… Urt. v. 02.04.1979 - II ZR 141/78, NJW 1979, 2304, 2306; Urt. V. 25.10.1984 - VII ZR 2/84, NJW 1985, 619 = ZfBR 1985, 34, 35;… Urt. v. 06.04.1987 - II ZR 101/86, NJW 1987, 3124, 3125; Urt. v. 08.12.1988 - VII ZR 242/87, WM 1989, 377, 379;… Urt. v. 12.03.1990 - II ZR 312/88, NJW-RR 1990, 867;… ebenso die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. MünchKomm/Ulmer, 2. Aufl. 1984, § 714 Rdn. 32 ff. m.w.N.).In den Fällen, in denen die Beauftragung der Beklagten entweder mündlich (lediglich zusammen mit der Unterzeichnung einer Vollmacht) oder telefonisch erfolgt, fehlt es im übrigen auch deshalb an der Erkennbarkeit, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.1988 - VII ZR 242/87, WM 1989, 377, 379), in der Regel noch kein entsprechender Briefbogen mit dem beanstandeten Hinweis vorliegen wird.
- BGH, 07.03.1990 - VIII ZR 25/89
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Rechtskraft - persönliche Haftung der …
a) In der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1984 - VII ZR 2/84 = WM 1985, 56, 57 unter 1, 2;… vom 6. April 1987 - II ZR 101/86 = WM 1987, 689, 690 unter 4. = BGHR BGB § 714 Vertretung 1; vom 8. Dezember 1988 - VII ZR 242/87 = WM 1989, 377, 379 unter II 1. = BGHR BGB § 427 Bauherrengesellschaft 2) und Literatur (…z.B. MünchKomm/Ulmer § 714 Rdnr. 24, 32, 33; Kornblum, Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten von Personengesellschaften, 1972, Seite 47 ff) ist anerkannt, daß die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag die Vollmacht der vertretungsberechtigten Gesellschafter dahin begrenzen können, für sie nur Verpflichtungen mit einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung einzugehen. - BayObLG, 11.09.1997 - 2Z BR 20/97
Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers für Wohngeldvorschüsse - …
aa) Die gesetzliche Auslegungsregel des § 427 BGB , auf die sich der Antragsgegner beruft, ist für die durch die Errichtung einer Wohnanlage entstehenden Verbindlichkeiten, sog. Aufbauschulden, nicht anwendbar (vgl. BGHZ 75, 26/28 f.; BGH NJW-RR 1989, 465/466;… Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. § 3 WEG Rn. 13, Palandt/Heinrichs BGB 56. Aufl. § 420 Rn. 2, Weitnauer WEG 8. Aufl. § 1 Rn. 26 und § 3 Rn. 68).Die bei Bauverträgen über die Errichtung eines Hauses mit Eigentumswohnungen gegebene besondere Interessenlage ist dahin zu würdigen, daß nach den beiderseitigen Erwartungen der Vertragspartner in der Regel die Wohnungseigentümer nur anteilig verpflichtet werden sollen, weil das mit einer gesamtschuldnerischen Haftung verbundene Wagnis regelmäßig weit über das den einzelnen Wohnungseigentümern wirtschaftlich und sozial Zumutbare hinausgehen würde und für den Bauhandwerker erkennbar ist, daß die künftigen Wohnungseigentümer dieses Wagnis nicht ohne weiteres auf sich nehmen wollen (vgl. BGHZ 75, 26/28 f.; BGH NJW-RR 1989, 465/466).
- OLG Oldenburg, 03.01.2000 - 15 U 63/99
Rechtshandlungen mit Bezug auf die Grundlagen einer Gesellschaft als von der …
Ob hierin zugleich eine grundsätzlich zulässige (BGH MDR 1989, 440; 1985, 314)Haftungsbeschränkung auf den - noch vorhandenen - Anteil am Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss einer Haftung mit dem Privatvermögen zu sehen ist, bedarf keiner Entscheidung. - BGH, 29.06.1989 - III ZR 165/88
Haftung der Mitglieder einer Bauherrengesellschaft, die ein Geschäftshaus …
Dies gilt jedoch nicht für Bauherren, die als Mitglieder einer Bauherrengesellschaft ein Geschäftshaus errichten, ohne daß Wohnungs- oder Teileigentum gebildet werden soll; in solchen Fällen haften die Bauherren für die Herstellungskosten gemäß § 427 BGB regelmäßig als Gesamtschuldner (BGH Urteil vom 8. Dezember 1988 - VII ZR 242/87 - BGHR BGB § 427 - Bauherrengesellschaft 1).
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