Rechtsprechung
| BGH, 15.10.1992 - VII ZR 251/91 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 313
Heilung eines formnichtigen Vorvertrages - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Erstattung von Architektenhonorar sowie der Kosten eines Rechtsstreits - Leistungen aufgrund eines formnichtigen Vorvertrages - Heilung durch Bestätigung der vereinbarten Bedingungen in der richtigen Form - Fortbestehenm einer Willensübereinstimmung der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 313 Satz 2
Heilung von Formmängeln eines Vorvertrages durch Beurkundung des Hauptvertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Heilung eines formnichtigen Vorvertrages (IBR 1993, 167)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1993, 522
- WM 1993, 167
- BauR 1993, 78
- ZfBR 1993, 66
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.12.1981 - V ZR 233/80
Heilung des Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB
Auszug aus BGH, 15.10.1992 - VII ZR 251/91
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1981 - V ZR 233/80 = BGHZ 82, 398. - BGH, 31.01.1961 - V ZR 6/60
- BGH, 13.02.2003 - IX ZR 76/99
Verpflichtung des Urkundsnotars zur Beurkundung des Parteiwillens
Gegebenenfalls war dieser Vorvertrag allerdings - jedenfalls insofern, als er die Verpflichtung zum Abschluß des Vertrags 3 mit der darin enthaltenen Verkaufsverpflichtung begründete - gemäß § 125 BGB in Verbindung mit § 313 Satz 1 BGB a.F. formnichtig (…vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1970 - IV ZR 1178/68, NJW 1970, 1915, 1916; v. 15. Oktober 1992 - VII ZR 251/91, NJW-RR 1993, 522).Dann fehlt die rechtliche Grundlage für eine Erstreckung der Heilungswirkung auch auf die nicht beurkundeten Teile des Vorvertrags (vgl. hierzu RGZ 169, 185, 190; BGHZ 82, 398, 404; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - VII ZR 251/91, aaO).
- OLG Karlsruhe, 15.01.2003 - 13 U 51/02
Wann ist ein Bauvertrag formbedürftig?
Die Heilung würde voraussetzen, dass zum Zeitpunkt der Auflassung eine Willensübereinstimmung der Parteien des Bauvertrages in seiner ursprünglichen Ausgestaltung zumindest in den wesentlichen Bestimmungen noch anzunehmen wäre (Staudinger-Wufka, 13. Aufl., Bearb. 2001, RN. 265 zu § 313, BGH NJW-RR 1993, 522, BGH NJW 1981, 2293 jeweils m.w.N.).Die Beweislast für diesen Umstand trägt die Klägerin (BGH NJW-RR 1993, 522).
- OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 8 U 90/04
Falschberatung durch den Steuerberater: Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Da die geänderten Feststellungsbescheide die für den Eintritt eines eventuellen Schadens der Klägerin maßgebliche Grundlage enthielten - nämlich eine weitaus höhere als die erwartete Steuernachzahlung für die Jahre vor 1995, welche vertraglich nicht durch eine entsprechende Entnahmemöglichkeit abgesichert war -, bilden sie den zutreffenden Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung (BGH WM 93, 167ff (1680)). - OLG Brandenburg, 09.12.2014 - 10 UF 257/13
Zahlungsanspruch: Formbedürftigkeit von im Zusammenhang mit einem …
Nach der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung des BGH vom 15.10.1992 (VII ZR 251/91, juris = NJW-RR 1993, 522) hat in einem Fall, in dem das zunächst formlos Vereinbarte in einem notariellen Vertrag nur teilweise beurkundet wird, die Vermutung Vorrang, dass alles, was die Parteien zur Zeit des Abschlusses des notariellen Vertrages wollten, auch Eingang in den notariellen Vertrag gefunden hat.
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