Rechtsprechung
| BGH, 19.09.1985 - VII ZR 338/84 |
'Du kannst dich felsenfest darauf verlassen'
§§ 765, 766 BGB, Abgrenzung zwischen Bürgschaft und formfreiem Schuldbeitritt
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schuldbeitritt - Bürgschaft - Abgrenzung - Gewährleistungsansprüche wegen Schimmelpilzbildung nach Aufbringung von Flachdächern - Wertung einer Zahlungszusage als Schuldbeitritt oder als Bürgschaft - Bestehen einer Vermutung dafür, daß die Zusage, für die Erfüllung der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 414
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schuldbeitritt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1986, 580
- NJW-RR 1986, 394 (Ls.)
- ZIP 1985, 1485
- MDR 1986, 223
- BB 1985, 2127
- DB 1985, 2444
- BauR 1986, 101
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.09.1980 - VII ZR 301/79
Formungültiges Schenkungsversprechen als Rechtsgrund für einen Schuldbeitritt - …
Auszug aus BGH, 19.09.1985 - VII ZR 338/84
Zum Schuldbeitritt des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH gegenüber einem Gläubiger der GmbH (im Anschluß an Senatsurteil NJW 1981, 47).Wie der Senat bereits entschieden hat, kann bei der Auslegung einer mehrdeutigen Erklärung das eigene wirtschaftliche (oder auch rechtliche) Interesse des sich verpflichtenden Vertragspartners daran, daß die Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird, einen wichtigen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schuldbeitritts geben (BGH NJW 1981, 47).
- BGH, 08.03.1967 - VIII ZR 285/64
Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Garantieversprechen bei Haftungsübernahme …
Auszug aus BGH, 19.09.1985 - VII ZR 338/84
Nur dann, wenn die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt und somit Zweifel bestehen bleiben, wie der Vertrag auszulegen ist, ist Bürgschaft anzunehmen (BGH NJW 1967, 1020, 1021 [BGH 08.03.1967 - VIII ZR 285/64]; Reinicke/Tiedke, Gesamtschuld und Schuldsicherung, S. 114/116 o;… Möschel in MünchKomm, BGB, 2. Aufl., Rdn. 17, 18 vor § 414 BGB). - BGH, 27.03.1972 - VII ZR 31/71
Verjährung des Vergütungsanspruches bei Mitübernahme der Schuld aus Leistung für …
Auszug aus BGH, 19.09.1985 - VII ZR 338/84
Im Falle der Schuldmitübernahme ist vielmehr mangels anderer Vereinbarungen davon auszugehen, daß die Schuld mit derselben Verjährungsfrist, wie sie gegenüber dem ursprünglichen Schuldner galt, von dem neuen Schuldner mitübernommen wird (Senatsurteil BGHZ 58, 251, 255) [BGH 27.03.1972 - VII ZR 31/71]. - BGH, 25.09.1968 - VIII ZR 164/66
Schriftform für Verzicht des Bürgen auf Einrede der Vorausklage - Abgrenzung …
Auszug aus BGH, 19.09.1985 - VII ZR 338/84
Die Auslegung in dem einen oder anderen Sinne ist auch grundsätzlich Sache der Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden (BGH NJW 1968, 2332).
- BGH, 03.09.2020 - III ZR 56/19
Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer insolventen GmbH persönlich auf …
Zur Auslegung der gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger erklärten Zahlungszusage des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH als Schuldbeitritt (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84, NJW 1986, 580).Das eigene wirtschaftliche (oder auch rechtliche) Interesse des sich verpflichtenden Vertragspartners daran, dass die Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird, kann einen wichtigen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schuldbeitritts geben (BGH, Urteile vom 25. September 1980 - VII ZR 301/79, NJW 1981, 47 und vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84, NJW 1986, 580; Palandt/Grüneberg aaO Überbl.
- BGH, 16.03.2000 - VII ZR 324/99
Beginn der Verjährung bei Bauleistungen für die Praxis eines Heilpraktikers
So verhält es sich in den Fällen des anfänglichen oder nachträglichen Schuldbeitritts, wie sie den von der Revision angeführten Entscheidungen zugrunde lagen, in denen der Bundesgerichtshof den Lauf einer einheitlichen Verjährungsfrist gegenüber den Gesamtschuldnern angenommen hat (Urteil vom 27. März 1972 - VII ZR 31/71 = BGHZ 58, 251, 255; Urteil vom 16. April 1993 - V ZR 49/92 = NJW 1993, 1914; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84 = BauR 1986, 101 = ZfBR 1985, 273; zur Vermögensübernahme vgl. Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 281/82 = NJW 1984, 793; Urteil vom 9. April 1987 - IX ZR 138/86 = NJW 1987, 2863). - BGH, 16.04.1993 - V ZR 49/92
Verjährung bei Gesamtschuld - Anspruchsgegner bei Leistungskondiktion
Wird die Schuld aus einer Leistung für den Gewerbebetrieb eines Schuldners nachträglich von einem anderen übernommen, so gilt auch diesem gegenüber die vierjährige Verjährungsfrist seit der Entstehung des Anspruchs (BGHZ 58, 251, 254 ff im Anschluß an RGZ 135, 104, 108 und 143, 154; BGH, Urt. v. 19. September 1985, VII ZR 338/84, NJW 1986, 580, 581).
- OLG Stuttgart, 07.07.2016 - 2 U 181/15
Werkvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund von Mängeln; Abgrenzung zwischen …
Bleiben Zweifel, so ist nach Ansicht des BGH eine Bürgschaft anzunehmen (BGH vom 19.9. 1985 - VII ZR 338/84 - NJW 1986, 580). - OLG Dresden, 06.11.2001 - 2 U 1566/01
GmbH; Gesellschafter; Haftung; Betriebsaufspaltung; Betriebsgrundstück; …
Vor allem aber spricht das eigene wirtschaftliche Interesse des Beklagten, der damals 80 % des Stammkapitals der Gemeinschuldnerin hielt, dafür, dass dieser durch seine Mithaftungserklärungen rechtlich selbstständige Verbindlichkeiten gegenüber der Kredit gewährenden B. Bank AG eingehen wollte (vgl. BGH NJW 1986, 580; BGH NJW 1981, 47). - BAG, 17.08.2000 - 8 AZR 443/99
Entstehung eines Arbeitsverhältnisses durch Betriebsübergang wegen …
Die Annahme, daß "im Zweifel" nur eine Bürgschaft gewollt ist, setzt voraus, daß die Auslegung des Vertrags zu keinem eindeutigen Ergebnis führt und somit Zweifel verbleiben, wie der Vertrag auszulegen ist (vgl. BGH 19. September 1985 - VII ZR 338/84 - NJW 1986, 580). - LAG Köln, 19.01.2001 - 12 Sa 1178/00
Anspruch auf eine restliche tarifliche Sonderzahlung; Formnichtigkeit einer …
Das ist die typische Situation, in der die Rechtsprechung einen Schuldbeitritt annimmt (vgl. dazu BGH Urteil vom 19.09.1985 VII ZR 338/84 NJW 86, 580).
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