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Rechtsprechung
   BGH, 07.05.1962 - VII ZR 7/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,691
BGH, 07.05.1962 - VII ZR 7/61 (https://dejure.org/1962,691)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1962 - VII ZR 7/61 (https://dejure.org/1962,691)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1962 - VII ZR 7/61 (https://dejure.org/1962,691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 1499
  • VersR 1962, 742
  • DB 1962, 964
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.11.1959 - VII ZR 120/58

    Rechtsnatur eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 07.05.1962 - VII ZR 7/61
    Demnach wertet es den zwischen der Kl. und dem Ehemann der Bekl. geschlossenen Architektenvertrag, der die Bauplanung sowie die Oberleitung und die örtliche Bauaufsicht umfaßte, zutreffend als Werkvertrag (BGHZ 31, BGHZ 31 Seite 224 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 431).
  • BGH, 26.11.1959 - VII ZR 21/58

    Haftung des Architekten für Mängel des Bauwerks

    Auszug aus BGH, 07.05.1962 - VII ZR 7/61
    Der Ehemann der Bekl. schuldete als Architekt der Kl. nicht die Siedlungshäuser als körperliche Sachen (BGHZ 31, BGHZ 31 Seite 227 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 431).
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZR 255/92

    Umwandlung des Befreiungsanspruches im Konkurs des Gläubigers

    Endlich kann aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1978 (VII ZR 15/78, NJW 1978, 1853; ebenso Urt. v. 7. Mai 1962 -. VII ZR 7/61, NJW 1962, 1499) - entgegen der Meinung der Beklagten - nicht abgeleitet werden, der Kläger verstoße gegen § 254 BGB, wenn er die Absprache der Beklagten mit den Erwerbern nicht gelten lassen will: Für eine Mängelbeseitigung in dem dort vorausgesetzten Sinne haben die Beklagten hier gerade nicht gesorgt.
  • BGH, 25.04.1996 - VII ZR 157/94

    Auslegung von Anordnungen des Bauherrn gegenüber dem Architekten

    Ein Architekt, der fehlerhaft geplant hat, kann seine Leistung, nachdem seinem Plan gemäß gebaut worden ist, im Regelfall nicht mehr nachbessern (z.B. Senatsurteil vom 7. Mai 1962 - VII ZR 7/61 = NJW 1962, 1499 f).

    Er kann in besonderen Fallen berechtigt sein, selbst dafür zu sorgen, daß der Baumangel behoben wird, und der Bauherr kann gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen, wenn er dem Architekten hierzu keine Gelegenheit gibt (BGH Beschluß vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64 = BGHZ 43, 227, 233, Senatsurteile vom 7. Mai 1962 - VII ZR 7/61 - NJW 1962, 1499 f, vom 12. Juli 1971 - VII ZR 239/69 - WM 1971, 1372, 1373 und vom 15. Juni 1978 - VII ZR 15/78 = NJW 1978, 1853).

  • BGH, 12.07.1971 - VII ZR 239/69

    Architekten / Ingenieure-Haftung b. Konstruktionsmängeln bzgl. Dachbeschichtung

    So wie der Bauherr vom Architekten im Wege des Schadensersatzes nach § 635 BGB unter Umständen die Beseitigung der Mängel des Bauwerks verlangen darf (BGH NJW 1962, 390; BGHZ 42, 16, 18), so kann in besonderen Fällen der schadensersatzpflichtige Architekt auch berechtigt sein, selbst dafür zu sorgen, daß die Mängel behoben werden, weil der Bauherr gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstieße, wenn er dem Architekt keine Gelegenheit gäbe, die Mängel zu beseitigen (BGH NJW 1962, 1499; BGHZ 43, 227, 233).

    Nur außer Zweifel stehende, Erfolg versprechende Maßnahmen braucht er hinzunehmen (vgl. BGH NJW 1962, 1499).

    So wie der Bauherr unter Umständen gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoße, wenn er von einem Architekten Schadensersatz verlange, ohne zuvor einen außer Zweifel stehenden und Erfolg versprechenden Nachbesserungsanspruch geltend gemacht zu halben (BGH NJW 1962, 1499), so dürfe der Bauherr auch den Bauhandwerker nicht in Anspruch nehmen, wenn - wie hier - der Architekt sich in einer Weise zur Beseitigung der Mängel einschließlich der Folgeschäden erboten habe, die der Bauherr nicht zurückweisen dürfe, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen.

    Der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung in NJW 1962, 1499 (vgl. auch BGHZ 39, 261) lag noch die Ansicht zugrunde, daß der Architekt und der Unternehmer nicht als Gesamtschuldner haften und keinem von ihnen im Falle einer Inanspruchnahme durch den Bauherrn gegen den anderen ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB zustehe.

  • BGH, 05.12.1968 - VII ZR 127/66

    Rechte des Architekten bei vorzeitiger unberechtigter Kündigung des Vertrages …

    Der Senat hat bereits entschieden, daß der Architekt für Mängel des Bauwerks einzustehen hat, die auf mangelhafte Erfüllung der Architektenleistung zurückzuführen sind (BGH NJW 1962, 1499; BGHZ 42, 16).
  • BGH, 29.10.1970 - VII ZR 14/69

    Delegierung der Pflicht zur Vermeidung von Planungsfehlern auf den Bauunternehmer

    Die von der Revision angeführte Entscheidung des erkennenden Senats in NJW 1962, 1499 (vgl. auch BGHZ 39, 261), wonach der Bauherr gegenüber dem Architekten gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 234 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen kann, wenn er von diesem gemäß § 633 BGB Schadensersatz verlangt, ohne zuvor gegen den Unternehmer einen außer Zweifel stehenden, Erfolg versprechenden Nachbesserungsanspruch (§ 63 Abs. 2 BGB) geltend gemacht zu haben, ist durch Entscheidung des Großen Senats für Zivil- Sachen in «..HZ 43, 227, 231 überholt.
  • OLG München, 29.01.2008 - 13 U 3811/07

    Architektenhaftung: Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung …

    Der Schadensersatzanspruch hänge entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht davon ab, dass der Bauherr gemäß §§ 634, 635 BGB a.F. eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe (BGH NJW 1962, 1499), da dies nur in Ausnahmefällen geboten sein könne.

    Laut BGH (NJW 1962, 1499) könne es in Ausnahmefällen geboten sein, dem Architekten die Möglichkeit - nicht das Recht - einzuräumen, den Schaden in Natur mit geringerem Kostenaufwand zu beseitigen, als das sonst möglich wäre (BGH NJW 1978, 1853).

  • BGH, 09.07.1962 - VII ZR 98/61

    Haftung des Architekten für Mängel des Bauwerks

    Das bedeutet zwar nicht, daß der Architekt einerseits und die Handwerker andererseits den Bau als Gesamtschuldner zu erbringen haben (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urt. des Sen. v. 7.5. 1962 - VII ZR 7/61, NJW 62, NJW Jahr 62 Seite 1499).
  • BGH, 15.12.1966 - VII ZR 151/64

    Untersuchung der Baugrunds: Aufgabe des Architekten

    In der zuletzt genannten Entscheidung und im Urteil des Senats in NJW 1962 S. 1499 ist darauf hingewiesen worden, der Bauherr könne gegen seine sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er dem Architekten keine Gelegenheit gebe, die Mängel des Bauwerks auf seine Kosten abzustellen (vgl. auch BGHZ 39, 261).
  • BGH, 22.04.1965 - VII ZR 237/62

    Klage auf Zahlung der Vergütung aus dem Bau eines Einfamilienhauses - Vergütung …

    Es hält zwar den Bauherrn unter Verweisung auf das Urteil des Senate NJW 1962, 1499 für verpflichtet, die Interessen des Architekten nicht außer acht zu lassen; deswegen müsse jener, soweit Treu und Glauben dies erforderten, auch seine Ansprüche gegen den Handwerker betreiben.
  • BGH, 17.05.1965 - VII ZR 36/63

    Zahlungsforderung eines Architektenhonorars - Beweislast bezüglich der …

    Bei seiner Ansicht, der Architekt hafte nur subsidiär, will sich das Berufungsgericht ersichtlich auf das Urteil BGH NJW 1962, 1499 stützen.
  • BGH, 06.05.1965 - VII ZR 211/63

    Schäden an einer Decke auf Grund der zu starken Biegung von Stahlstäben für eine …

  • BGH, 17.05.1965 - VII ZR 7/63

    Klage gegen einen Bauunternehmer und einen Architekten wegen Schäden an einem …

  • BGH, 17.09.1964 - VII ZR 10/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.02.1964 - VII ZR 179/62

    Rechtsmittel

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