Rechtsprechung
BGH, 18.03.2014 - VIII ZR 317/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 536 Abs 1 BGB
Wohnraummiete: Mietminderung und Mängelanzeige bei Ausweitung eines Schimmelschadens aufgrund unterlassener Mängelbeseitigung - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehung von Vorbringen zu einer Zahlung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Mängelanzeige als Voraussetzung für Minderung
- rewis.io
Wohnraummiete: Mietminderung und Mängelanzeige bei Ausweitung eines Schimmelschadens aufgrund unterlassener Mängelbeseitigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehung von Vorbringen zu einer Zahlung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)
Keine Mängelanzeige des Mieters
- anwalt.de (Kurzinformation)
Anzeigepflichten des Mieters bei Mängeln durch Schimmelpilzbildung
- promietrecht.de (Kurzinformation)
Mietminderung erhöhen, anpassen - wiederholt gleiche Mängel melden?
Verfahrensgang
- AG Syke, 14.03.2012 - 24 C 1465/11
- LG Verden, 16.10.2013 - 2 S 40/12
- BGH, 18.03.2014 - VIII ZR 317/13
Wird zitiert von ...
- AG Brandenburg, 24.02.2017 - 31 C 179/14
Flecken durch Duschgel sind normale Abnutzungen
Unterlässt die Vermieterin im Übrigen trotz einer bereits durch die Mieter geltend gemachten Mietminderung die Beseitigung von Baumängeln, die zu einem Feuchtigkeits- und Schimmelpilzbefall in der Mietwohnung geführt haben und tritt dann eine Verschlimmerung des Schadens aufgrund der unterlassenen Mängelbeseitigung ein, so trifft die Mieter vor Abzug eines entsprechend höheren Minderungsbetrags auch keine erneute Anzeigepflicht hinsichtlich der Ausweitung des Schadens gegenüber der Vermieterin ( BGH , Beschluss vom 18.03.2014, Az.: VIII ZR 317/13, u.a. in: Grundeigentum 2014, Seiten 665 f. ).