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Rechtsprechung
   BFH, 16.05.2006 - VIII B 160/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2562
BFH, 16.05.2006 - VIII B 160/05 (https://dejure.org/2006,2562)
BFH, Entscheidung vom 16.05.2006 - VIII B 160/05 (https://dejure.org/2006,2562)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 2006 - VIII B 160/05 (https://dejure.org/2006,2562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 165; ; AO 1977 § 165 Abs. 1; ; AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 171 Abs. 8 Satz 1; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Divergenz; Gewinnerzielungsabsicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (33)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus BFH, 16.05.2006 - VIII B 160/05
    Insbesondere ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).

    Hierzu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).

    Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).

  • BFH, 26.10.2005 - II R 9/01

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO

    Auszug aus BFH, 16.05.2006 - VIII B 160/05
    Das FA müsse die Tatbestandsmerkmale für die endgültige Steuerfestsetzung feststellen können (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1992 II R 107/90, BFHE 169, 9, BStBl II 1993, 5;… vom 17. April 1996 II R 4/94, BFH/NV 1996, 929; vom 26. Oktober 2005 II R 9/01, BFH/NV 2006, 478).

    Der BFH hat überdies klargestellt, dass § 165 AO 1977 in zeitlicher Hinsicht keine Begrenzung der Vorläufigkeit vorsehe und der Steuerpflichtige bei entfallender Ungewissheit i.S. des § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO 1977 die Endgültigkeitserklärung des Steuerbescheides beantragen und dieses Begehren ggf. durch Verpflichtungseinspruch und -klage durchsetzen könne (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 478).

    Die Besonderheit der vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO 1977 liege gerade darin, dass dem Steuerpflichtigen die für das FA bestehende Ungewissheit bekannt sei und daher für ihn keine Situation bestehe, die zu seinen Gunsten einen Vertrauensschutz erzeugen könnte (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 478, und in BFHE 169, 9, BStBl II 1993, 5).

  • BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94

    Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als …

    Auszug aus BFH, 16.05.2006 - VIII B 160/05
    Das FG hat indes nicht --auch nicht stillschweigend-- einen von der ständigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569) abweichenden Tatsachenbegriff zugrunde gelegt und etwa das nur durch Schlussfolgerungen aus objektiven äußeren Umständen feststellbare Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, 205) als solches einer Tatsache gleichgesetzt, sondern (vgl. FG-Urteil S. 8) ausdrücklich ausgeführt, die Ungewissheit der Gewinnerzielungsabsicht sei erst in dem Zeitpunkt beseitigt gewesen, in dem das FA unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände dies habe beurteilen können.

    Im Übrigen hat der Senat im Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, 206, ferner BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2003 X B 22/02, juris, ausgeführt, bei neu gegründeten Gewebebetrieben spreche der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, die Art des Betriebes bzw. seine Bewirtschaftung sprächen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.

  • BFH, 26.08.1992 - II R 107/90

    Begriff der "Kenntnis" (§ 171 Abs. 8 AO

    Auszug aus BFH, 16.05.2006 - VIII B 160/05
    Das FA müsse die Tatbestandsmerkmale für die endgültige Steuerfestsetzung feststellen können (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1992 II R 107/90, BFHE 169, 9, BStBl II 1993, 5;… vom 17. April 1996 II R 4/94, BFH/NV 1996, 929;… vom 26. Oktober 2005 II R 9/01, BFH/NV 2006, 478).

    Die Besonderheit der vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 AO 1977 liege gerade darin, dass dem Steuerpflichtigen die für das FA bestehende Ungewissheit bekannt sei und daher für ihn keine Situation bestehe, die zu seinen Gunsten einen Vertrauensschutz erzeugen könnte (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 478, und in BFHE 169, 9, BStBl II 1993, 5).

  • BFH, 06.10.2003 - X B 22/02

    Liebhaberei bei Vermietung einer Segelyacht

    Auszug aus BFH, 16.05.2006 - VIII B 160/05
    Im Übrigen hat der Senat im Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, 206, ferner BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2003 X B 22/02, juris, ausgeführt, bei neu gegründeten Gewebebetrieben spreche der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, die Art des Betriebes bzw. seine Bewirtschaftung sprächen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, persönlichen Neigungen der Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.
  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 41/89

    Voraussetzungen für Änderungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977

    Auszug aus BFH, 16.05.2006 - VIII B 160/05
    Das FG hat indes nicht --auch nicht stillschweigend-- einen von der ständigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 VIII R 41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569) abweichenden Tatsachenbegriff zugrunde gelegt und etwa das nur durch Schlussfolgerungen aus objektiven äußeren Umständen feststellbare Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, 205) als solches einer Tatsache gleichgesetzt, sondern (vgl. FG-Urteil S. 8) ausdrücklich ausgeführt, die Ungewissheit der Gewinnerzielungsabsicht sei erst in dem Zeitpunkt beseitigt gewesen, in dem das FA unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände dies habe beurteilen können.
  • BFH, 16.09.2005 - III B 82/04

    Betriebsvorrichtung; Betriebsstätteneigenschaft; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 16.05.2006 - VIII B 160/05
    Im Übrigen wird mit dem bloßen Hinweis auf eine fehlende Entscheidung des BFH auch noch kein Klärungsbedarf einer Rechtsfrage dargetan (BFH-Beschlüsse vom 16. September 2005 III B 82/04, BFH/NV 2006, 130;… vom 8. Dezember 1999 III B 72/99, BFH/NV 2000, 704).
  • BFH, 08.12.1999 - III B 72/99

    Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung; Krankheitskosten als …

    Auszug aus BFH, 16.05.2006 - VIII B 160/05
    Im Übrigen wird mit dem bloßen Hinweis auf eine fehlende Entscheidung des BFH auch noch kein Klärungsbedarf einer Rechtsfrage dargetan (…BFH-Beschlüsse vom 16. September 2005 III B 82/04, BFH/NV 2006, 130; vom 8. Dezember 1999 III B 72/99, BFH/NV 2000, 704).
  • BFH, 18.10.1994 - VIII S 11/93

    Zulässigkeit innerprozesslicher Bedingungen - Rechtsmissbräuchliche Ablehnung …

    Auszug aus BFH, 16.05.2006 - VIII B 160/05
    c) Soweit die Klägerin für den Fall, dass der BFH eine Divergenz verneint, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage begehrt, weil ein höchstrichterliches Urteil zu der Frage, wann die Ungewissheit über eine innere Tatsache beseitigt ist, nicht bekannt sei, ist diese Rüge bereits wegen der nur bedingten Erhebung unzulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. November 2004 XI S 19/02, juris; vom 18. Oktober 1994 VIII S 11/93, BFH/NV 1995, 540).
  • BFH, 17.04.1996 - II R 4/94
    Auszug aus BFH, 16.05.2006 - VIII B 160/05
    Das FA müsse die Tatbestandsmerkmale für die endgültige Steuerfestsetzung feststellen können (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1992 II R 107/90, BFHE 169, 9, BStBl II 1993, 5; vom 17. April 1996 II R 4/94, BFH/NV 1996, 929;… vom 26. Oktober 2005 II R 9/01, BFH/NV 2006, 478).
  • BFH, 26.11.2004 - XI S 19/02

    Bedingter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 04.09.2008 - IV R 1/07

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Beseitigung der …

    der Gründe; BFH-Beschluss vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477; AEAO zu § 171 Nr. 5; Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 171 AO Rz 95; Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz 69).
  • BFH, 02.03.2011 - IX B 88/10

    Keine Wiedereinsetzungsfähigkeit der Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist - …

    Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Verlustrealisierung ist keine Abweichung gegeben, zumal weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die (angeblich) fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler des FG ausreichen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477, m.w.N.).
  • BFH, 13.08.2008 - VIII B 183/07

    Unterlassen der Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung: Heilung des …

    Erforderlich ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477, m.w.N.; vom 27. Mai 2008 VIII B 123/07, juris).
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