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Rechtsprechung
   BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,13450
BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07 (https://dejure.org/2008,13450)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2008 - VIII B 172/07 (https://dejure.org/2008,13450)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2008 - VIII B 172/07 (https://dejure.org/2008,13450)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de

    Voraussetzungen für die Annahme einer tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Teilpraxis; Zurechnung des Praxiswerts eines freiberuflichen (Teil-)Betriebs

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; EStG § 34
    Anwendung der Tarifbegünstigung des § 34 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) bei Kauf eines Praxisteils durch einen vorherigen Mitarbeiter des Praxisinhabers

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Annahme einer nach § 34 EStG tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Teilpraxis; Zurechnung des Praxiswerts als immaterielles Wirtschaftsgut eines freiberuflichen (Teil-)Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 30.01.2002 - X R 56/99

    Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabe und anschließender …

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07
    Denn der Praxiswert als immaterielles Wirtschaftsgut eines freiberuflichen (Teil-)Betriebs ist ebenso wie der Geschäftswert eines Gewerbebetriebs allein dem (Teil-)Betriebsinhaber zuzurechnen, weil er untrennbar mit der Praxis verbunden ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 X R 56/99, BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387).

    Nach der BFH-Rechtsprechung tritt nämlich der im "Pächterbetrieb" neu aufgebaute Geschäftswert schrittweise an die Stelle des im Restbetriebsvermögen des Verpächters verbliebenen und sich allmählich verflüchtigenden alten Geschäftswerts und teilt in steuerrechtlicher Sicht als "Surrogat" dessen Rechtsnatur als Restbetriebsvermögen des Verpächters, weil der Geschäftswert dem Grunde und der Höhe nach durch die Gewinnchancen des Unternehmens bestimmt wird und untrennbar mit dem Betrieb und damit mit dem übrigen wesentlichen Betriebsvermögen als organisatorische Einheit verbunden ist (BFH-Urteile vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230; in BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387;… Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 5 Rz 221, m.w.N.).

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07
    Die Anwendung der Tarifbegünstigung setzt danach voraus, dass alle stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden; denn eine Zusammenballung liegt nicht vor, wenn dem Veräußerer noch stille Reserven verbleiben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt werden (Großer Senat des Bundesfinanzhofs --BFH--, Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteil vom 11. August 1971 VIII 13/65, BFHE 104, 48, BStBl II 1972, 270).
  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07
    Nach der BFH-Rechtsprechung tritt nämlich der im "Pächterbetrieb" neu aufgebaute Geschäftswert schrittweise an die Stelle des im Restbetriebsvermögen des Verpächters verbliebenen und sich allmählich verflüchtigenden alten Geschäftswerts und teilt in steuerrechtlicher Sicht als "Surrogat" dessen Rechtsnatur als Restbetriebsvermögen des Verpächters, weil der Geschäftswert dem Grunde und der Höhe nach durch die Gewinnchancen des Unternehmens bestimmt wird und untrennbar mit dem Betrieb und damit mit dem übrigen wesentlichen Betriebsvermögen als organisatorische Einheit verbunden ist (BFH-Urteile vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230; in BFHE 197, 535, BStBl II 2002, 387;… Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 5 Rz 221, m.w.N.).
  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07
    Zu Recht geht auch der Kläger davon aus, dass für die Annahme einer nach § 34 EStG tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Teilpraxis entweder (bei gleichartigen Tätigkeiten in den Teilpraxen) der tarifbegünstigt veräußerte Teil einen von dem zurückbehaltenen Teil abgegrenzten entfernten örtlichen Wirkungsbereich umfassen muss oder (von den anderen Teilpraxen abweichende) wesentlich unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208) und die insoweit ausgeübten Tätigkeiten aufgrund der Veräußerung aufgegeben werden müssen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1963 IV 268/63 U, BFHE 78, 346, BStBl III 1964, 135; vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).
  • BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03

    Veräußerung der allgemeinmedizinischen Praxis durch einen Allgemeinmediziner, der …

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07
    Zu Recht geht auch der Kläger davon aus, dass für die Annahme einer nach § 34 EStG tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Teilpraxis entweder (bei gleichartigen Tätigkeiten in den Teilpraxen) der tarifbegünstigt veräußerte Teil einen von dem zurückbehaltenen Teil abgegrenzten entfernten örtlichen Wirkungsbereich umfassen muss oder (von den anderen Teilpraxen abweichende) wesentlich unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208) und die insoweit ausgeübten Tätigkeiten aufgrund der Veräußerung aufgegeben werden müssen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1963 IV 268/63 U, BFHE 78, 346, BStBl III 1964, 135; vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07
    Zu Recht geht auch der Kläger davon aus, dass für die Annahme einer nach § 34 EStG tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Teilpraxis entweder (bei gleichartigen Tätigkeiten in den Teilpraxen) der tarifbegünstigt veräußerte Teil einen von dem zurückbehaltenen Teil abgegrenzten entfernten örtlichen Wirkungsbereich umfassen muss oder (von den anderen Teilpraxen abweichende) wesentlich unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208) und die insoweit ausgeübten Tätigkeiten aufgrund der Veräußerung aufgegeben werden müssen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1963 IV 268/63 U, BFHE 78, 346, BStBl III 1964, 135; vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).
  • BFH, 11.08.1971 - VIII 13/65

    Einzelunternehmen - Einbringung in OHG - Steuerfreiheit - Tarifvergünstigung - …

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07
    Die Anwendung der Tarifbegünstigung setzt danach voraus, dass alle stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden; denn eine Zusammenballung liegt nicht vor, wenn dem Veräußerer noch stille Reserven verbleiben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt werden (Großer Senat des Bundesfinanzhofs --BFH--, Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH-Urteil vom 11. August 1971 VIII 13/65, BFHE 104, 48, BStBl II 1972, 270).
  • BFH, 06.12.1963 - IV 268/63 U

    Voraussetzungen einer steuerbegünstigenden Veräußerung einer freiberuflichen …

    Auszug aus BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07
    Zu Recht geht auch der Kläger davon aus, dass für die Annahme einer nach § 34 EStG tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Teilpraxis entweder (bei gleichartigen Tätigkeiten in den Teilpraxen) der tarifbegünstigt veräußerte Teil einen von dem zurückbehaltenen Teil abgegrenzten entfernten örtlichen Wirkungsbereich umfassen muss oder (von den anderen Teilpraxen abweichende) wesentlich unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208) und die insoweit ausgeübten Tätigkeiten aufgrund der Veräußerung aufgegeben werden müssen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1963 IV 268/63 U, BFHE 78, 346, BStBl III 1964, 135; vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).
  • FG Hessen, 27.06.2012 - 11 K 459/07

    Abgrenzung zwischen laufenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und einer …

    Als solche kommen nach der Grundregelung des § 16 Abs. 1 EStG, der die Vorschrift über die Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ( §§ 14, 14a Abs. 1 EStG) sowie die Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens ( § 18 Abs. 3 EStG) nachgebildet worden sind, nur in Betracht: der ganze Betrieb, ein Teilbetrieb und der Anteil eines Mitunternehmers (BFH-Urteil vom 30.10.2008 VIII B 172/07, Juris).

    Dies hat zur Folge, dass die Klägerin mangels tatsächlicher Beteiligung an einer Personengesellschaft eine solche Beteiligung bzw. einen Anteil im Sinne der dargestellten Rechtsprechung (Anteil eines Mitunternehmers als selbständiger Anteil am Vermögen, das der selbständigen Arbeit dient) bereits dem Grunde nach nicht veräußern oder aufgeben konnte (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.2008 VIII B 172/07, a.a.O.; Blümich-Hutter, Kommentar zum EStG, § 18 Anm. 314).

  • FG München, 29.11.2017 - 1 K 311/16

    Hinreichende organisatorische Selbständigkeit bei verschiedenen ärztlichen …

    Die Anwendung der Tarifbegünstigung setzt danach voraus, dass alle stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden; denn eine Zusammenballung liegt nicht vor, wenn dem Veräußerer noch stille Reserven verbleiben, die erst in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgedeckt werden (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 30. Oktober 2008 VIII B 172/07, juris).

    Dabei kann im Hinblick auf die Eigenart der selbstständigen Arbeit, insbesondere das Abstellen auf die persönliche Betätigung bei Teilen einer freiberuflichen Praxis, die erforderliche Selbstständigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208; Beschluss vom 30. Oktober 2008 VIII B 172/07, juris).

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