Rechtsprechung
| BFH, 12.10.2005 - VIII B 241/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO 1977 § 162; ; AO 1977 § 162 Abs. 1 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 162; FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensfehler; unzutreffende Schätzung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 07.07.2004 - 6 K 14/98
- BFH, 12.10.2005 - VIII B 241/04
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BFH, 06.02.1991 - II R 87/88
- Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der …
Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII B 241/04
Das FG hat jedoch die Schätzung auch dann selbst vorgenommen, wenn es die Schätzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) prüft und als eigene übernimmt; es kann sich dann darauf beschränken, substantiierten Einwendungen gegen die Schätzung des FA nachzugehen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459). - BFH, 12.08.1999 - XI R 27/98
Jahr
Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII B 241/04
Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO 1977 geht die Beschwerde zwar zutreffend davon aus, dass das FG zur eigenen Schätzung verpflichtet war (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537). - BFH, 19.02.1987 - IV R 143/84
Einkommensteuer - Besteuerungsgrundlage - Schätzung
Auszug aus BFH, 12.10.2005 - VIII B 241/04
Es handelt sich dabei um eine Beweiswürdigung, wie sie auch sonst bei der Beurteilung eines steuerrechtlich erheblichen Sachverhalts notwendig wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Februar 1987 IV R 143/84, BFHE 149, 121, BStBl II 1987, 412).
- BFH, 06.06.2012 - I R 99/10
Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben - …
Die gerichtliche Schätzung, die im Falle der Bewertung von Sachleistungen regelmäßig geboten ist (Senatsurteil in BFHE 204, 135, BStBl II 2010, 482) und auch darin bestehen kann, dass das Gericht sich die Schätzung eines Beteiligten zu eigen macht (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 VIII B 241/04, BFH/NV 2006, 326), gehört zu den tatsächlichen Feststellungen des finanzgerichtlichen Urteils, an die das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist. - BFH, 17.06.2020 - II R 40/17
Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte Erben
Insoweit macht das FG von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch (vgl. BFH-Beschluss vom 12.10.2005 - VIII B 241/04, BFH/NV 2006, 326). - BFH, 28.10.2015 - X R 47/13
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei objektiver Verletzung einer von dem …
Das FG kann seine Verpflichtung zur eigenen Schätzung zwar auch dadurch erfüllen, dass es die Schätzung der Finanzbehörde prüft und als eigene übernimmt und sich dann darauf beschränkt, substantiierten Einwendungen gegen die Schätzung des FA nachzugehen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 12. Oktober 2005 VIII B 241/04, BFH/NV 2006, 326, und vom 6. Juni 2012 I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196, unter 5.).
- FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2017 - 4 V 4265/15
Aussetzung der Vollziehung: Zulässigkeit einer Quantilschätzung
Es kann sich dann darauf beschränken, substantiierten Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die Schätzung des Finanzamts nachzugehen (…vgl. BFH, Beschlüsse vom 20.04.2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338; vom 12.10.2005 VIII B 241/04, BFH/NV 2006, 3269). - BFH, 20.04.2006 - VIII B 33/05
Sitzungsniederschrift, Verstoß gegen den Inhalt der Akten
In diesem Falle kann es sich darauf beschränken, substantiierten Einwendungen gegen die Schätzung des FA nachzugehen (BFH-Urteil vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 VIII B 241/04, BFH/NV 2006, 326).Die Feststellungen der Tatsachen und die Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich ebenso wie die Beurteilung der Beweislast dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 326).
- BFH, 09.09.2013 - III B 26/13
Nichtzulassungsbeschwerde: Vorliegen eines Verzichts auf mündliche Verhandlung - …
Der Kläger setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung und den Auffassungen des Schrifttums zu der Reichweite der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der finanzbehördlichen Schätzung durch das FG auseinander (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 VIII B 241/04, BFH/NV 2006, 326; Schmidt-Troje in Beermann/Gosch, FGO § 96 Rz 30 ff.;… Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 162 Rz 58 ff.). - FG Hamburg, 20.11.2014 - 3 K 99/14
Gewerbesteuer: Zwei Bahnhofskioske als einheitlicher Gewerbebetrieb - Keine …
Es kann sich dann darauf beschränken, substantiierten Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die Schätzung des Finanzamts nachzugehen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.04.2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338; vom 12.10.2005 VIII B 241/04, BFH/NV 2006, 3269). - BFH, 30.03.2006 - III S 6/06
PKH; Vertretungszwang
Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrevision entzogen (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 VIII B 241/04, BFH/NV 2006, 326, m.w.N.). - FG München, 22.10.2008 - 1 K 77/07
Nachweis der Vermietungsabsicht bei seit Jahren leer stehender Wohnung
Das ist besonders dann der Fall, wenn sie in das Verfahren eingeführt waren; denn das Finanzgericht kann davon ausgehen, dass die Beteiligten selbst auf die Wahrung ihrer Interessen bedacht sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 VIII B 241/04, BFH/NV 2006, 326).
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