Rechtsprechung
| BFH, 21.01.2005 - VIII B 326/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; EStG § 3 Nr. 66 a.F.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 48 § 60 Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3
Beiladung - Erben des verstorbenen Gesellschafters - datenbank.nwb.de
Anforderungen an die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels bei Geltendmachung die Erben des verstorbenen Gesellschafters seien zum Klageverfahren notwendig beizuladen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 04.12.2003 - 5 K 1411/96
- BFH, 21.01.2005 - VIII B 326/03
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01
NZB; neues Zulassungsrecht; Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr.
Auszug aus BFH, 21.01.2005 - VIII B 326/03
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 FGO), weil das FG u.a. die für den Tatbestand § 3 Nr. 66 EStG a.F. (Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen) erforderlichen Merkmale der Sanierungsgeeignetheit des Unternehmens sowie das Vorhandensein eines Sanierungsplans "unter Verstoß" gegen verschiedene Urteile des BFH verneint habe, ist auch dieser Vortrag unschlüssig, da ihm weder eine den genannten Zulassungsgrund tragende Abweichung gegenüber der höchstrichterlichen Rechtsprechung (…dazu z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603) noch Umstände entnommen werden können, die auf das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers schließen lassen, der --würde er vom Revisionsgericht nicht korrigiert-- geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; vom 22. Mai 2002 VIII B 60/01, juris). - BFH, 30.07.2003 - X B 152/02
NZB: Begründungsfrist, Divergenz
Auszug aus BFH, 21.01.2005 - VIII B 326/03
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 FGO), weil das FG u.a. die für den Tatbestand § 3 Nr. 66 EStG a.F. (Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen) erforderlichen Merkmale der Sanierungsgeeignetheit des Unternehmens sowie das Vorhandensein eines Sanierungsplans "unter Verstoß" gegen verschiedene Urteile des BFH verneint habe, ist auch dieser Vortrag unschlüssig, da ihm weder eine den genannten Zulassungsgrund tragende Abweichung gegenüber der höchstrichterlichen Rechtsprechung (dazu z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603) noch Umstände entnommen werden können, die auf das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers schließen lassen, der --würde er vom Revisionsgericht nicht korrigiert-- geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (…dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; vom 22. Mai 2002 VIII B 60/01, juris). - BFH, 22.05.2002 - VIII B 60/01
Schlüssigkeit - Beschwerde - Darlegungserfordernis - Zulassungsgrund - …
Auszug aus BFH, 21.01.2005 - VIII B 326/03
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Halbsatz 2 FGO), weil das FG u.a. die für den Tatbestand § 3 Nr. 66 EStG a.F. (Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen) erforderlichen Merkmale der Sanierungsgeeignetheit des Unternehmens sowie das Vorhandensein eines Sanierungsplans "unter Verstoß" gegen verschiedene Urteile des BFH verneint habe, ist auch dieser Vortrag unschlüssig, da ihm weder eine den genannten Zulassungsgrund tragende Abweichung gegenüber der höchstrichterlichen Rechtsprechung (…dazu z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603) noch Umstände entnommen werden können, die auf das Vorliegen eines Rechtsanwendungsfehlers schließen lassen, der --würde er vom Revisionsgericht nicht korrigiert-- geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (…dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; vom 22. Mai 2002 VIII B 60/01, juris).
- BFH, 30.09.2004 - IV B 189/02
Kein Klärungsbedarf bei der Frage, ob eine Gewinnfeststellung zur Fehlerkorrektur …
Auszug aus BFH, 21.01.2005 - VIII B 326/03
Das Vorbringen lässt außer Acht, dass die angesprochene Rechtsfrage für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich war (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 2004 IV B 189/02, juris), weil --so das Finanzgericht (FG)-- "die Voraussetzungen für die Bedienung des Besserungsscheins nicht eingetreten waren und deshalb (dieser) auch nicht die Grundlage für die durchgeführte Zubuchung bei der Kommanditisten bilden kann". - BFH, 25.08.2004 - VIII B 188/04
Darlegungserfordernisse bei kumulativer Urteilsbegründung
Auszug aus BFH, 21.01.2005 - VIII B 326/03
Demgemäß kann offen bleiben, ob --wie weiterhin vorgebracht-- die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit dem Kriterium der Sanierungsabsicht der Gläubiger die Rechtsprechung des BFH nicht beachtet habe (zur Darlegung der Zulassungsgründe bei kumulativer Urteilsbegründung vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2004 VIII B 188/04, juris). - BFH, 05.02.1985 - VIII R 272/81
Notwendige Beiladung einer für die Einkommenssteuer mithaftenden Gesellschafterin …
Auszug aus BFH, 21.01.2005 - VIII B 326/03
Zwar sind Erben, falls die Personengesellschaft ohne sie fortgesetzt wird, grundsätzlich an einem Rechtsstreit der Gesellschaft für die Zeit bis zum Eintritt des Erbfalls mit der Folge zu beteiligen, dass, sofern dies nicht beachtet wird, hierin ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu sehen ist (BFH-Urteil vom 5. Februar 1985 VIII R 272/81, BFH/NV 1985, 89;… Birkenfeld in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnug, § 352 AO 1977 Rz. 263 f.).
- BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
Verstoß des FG gegen die Beiladungspflicht
Für Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Rechtsstreit betroffen sein können, besteht eine Ausnahme von der Beiladungspflicht (…BFH-Beschlüsse vom 23.10.2013 - IV B 104/13, BFH/NV 2014, 70; vom 21.01.2005 - VIII B 326/03, BFH/NV 2005, 994). - BFH, 28.03.2008 - IV B 56/07
Mangelnde Sachaufklärung durch übergehen von Beweisanträgen - Gehörsverletzung - …
Insbesondere waren die Kommanditisten nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO klagebefugt, wie die Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung der insoweit erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Darlegung geltend gemacht hat (zur schlüssigen Rüge der unterlassenen notwendigen Beiladung: BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 326/03, BFH/NV 2005, 994). - BFH, 07.10.2008 - VIII B 9/08
Verfahrensfehlerhafte Unterlassung der notwendigen Beiladung von Erben eines …
Der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eigenständig zu rügende Verfahrensmangel der zu Unrecht unterlassenen notwendigen Beiladung als Verfahrensverstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens ist hinreichend dargetan (zu den Rügeanforderungen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2005 VIII B 326/03, BFH/NV 2005, 994). - BFH, 19.11.2009 - IV B 4/09
Aufhebung des FG-Urteils bei unterlassener Verfahrensaussetzung auch im …
Demgegenüber sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich auch Verstöße gegen die Grundordnung des Verfahrens oder die fehlerhafte Beurteilung von Sachentscheidungsvoraussetzungen geltend zu machen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), d.h. schlüssig zu rügen (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 326/03, BFH/NV 2005, 994;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 93).
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