Rechtsprechung
| BFH, 25.01.2001 - VIII B 46/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Veräußerungsgewinn - Einkommensteuer - Einkommensteuerveranlagung - Gesellschaftsteil - Veräußerung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.07.1999 - VIII R 72/98
Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen
Auszug aus BFH, 25.01.2001 - VIII B 46/00
Damit sind die Zweifel an der Fortführung seiner Rechtsprechung, die sich aus seinem Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 72/98 (BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820) ergeben konnten, behoben. - BFH, 09.05.2000 - VIII R 41/99
Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft
Auszug aus BFH, 25.01.2001 - VIII B 46/00
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Gewinne bei der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter zu erfassen sind (…BFH-Urteile vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17, und vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686). - BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99
Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG; Bruchteilsbetrachtung
Auszug aus BFH, 25.01.2001 - VIII B 46/00
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Gewinne bei der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter zu erfassen sind (BFH-Urteile vom 9. Mai 2000 VIII R 40/99, BFH/NV 2001, 17, und vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686).
- FG Baden-Württemberg, 26.06.2017 - 8 K 4018/14
Sog. Managementbeteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines selbständig …
Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG sind nicht Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung, sondern bei der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter zu erfassen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, Leitsatz 2; BFH-Beschluss vom 25. Januar 2001 VIII B 46/00, BFH/NV 2001, 779). - FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2022 - 13 K 13065/21
Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus einer Beteiligung im …
Für Zwecke der Ermittlung der Anteilsquote des Steuerpflichtigen sind unmittelbare und mittelbare Anteilsrechte - für die Frage des Erreichens der Wesentlichkeitsgrenze - gleichgestellt und sowohl die Veräußerung der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Anteile als auch die den Veräußerungsgewinn bestimmenden Umstände (Veräußerungspreis, Anschaffungs- und Veräußerungskosten) den Beteiligten so zuzurechnen, als ob sie an den (kapital-) Anteilsrechten zu Bruchteilen berechtigt wären (vgl. hierzu grundlegend BFH, Urteil vom 9. Mai 2000 - VIII R 41/99-, BStBl II 2000, 686, 687 f.; vgl. auch BFH, Beschluss vom 25. Januar 2001 - VIII B 46/00-, BFH/NV 2001, 779 ; BFH, Urteil vom 1. Dezember 2020 - VIII R 21/17-, BStBl 2021, 482;… Gosch in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz , 21. Auflage 2022, § 17 EStG , Rz. 107).Veräußerungsgewinne im Sinne von § 17 EStG - und mithin auch Veräußerungs- bzw. Aufgabeverluste - sind bei der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter zu erfassen (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Januar 2001 - VIII B 46/00-, BFH/NV 2001, 779 ;… Hils in: EStG - eKommentar, § 17 EStG Rn. 101 m. w. N.).
- FG Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 14 K 79/00
Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG bei Behauptung des …
Es gilt insoweit die Bruchteilsbetrachtung mit der Folge, dass Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG weder Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO noch Gegenstand eines besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO sein können (BFH-Urteil vom 09. Mai 2000 - VIII R 40/99 - juris-Recherche - und BFH-Beschluss vom 25. Januar 2001 - VIII B 46/00, BFH/NV 2001, 779 ).
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