Rechtsprechung
| BFH, 17.02.2011 - VIII B 51/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Entscheidungsbefugnis über Einspruch gegen die vom beauftragten FA erlassene Prüfungsanordnung - Abhilfebefugnis nach § 130 AO des beauftragten FA
- openjur.de
Entscheidungsbefugnis über Einspruch gegen die vom beauftragten FA erlassene Prüfungsanordnung; Abhilfebefugnis nach § 130 AO des beauftragten FA
- Bundesfinanzhof
AO § 130, AO § 195 S 2, AO § 357 Abs 2 S 1, AO § 367 Abs 1, AO § 367 Abs 3, BDSG § 1 Abs 3, BDSG § 3a, FGO § 115 Abs 2
Entscheidungsbefugnis über Einspruch gegen die vom beauftragten FA erlassene Prüfungsanordnung - Abhilfebefugnis nach § 130 AO des beauftragten FA - rechtsinformationen.bund.de
Entscheidungsbefugnis über Einspruch gegen die vom beauftragten FA erlassene Prüfungsanordnung - Abhilfebefugnis nach § 130 AO des beauftragten FA
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 130 AO, § 195 S 2 AO, § 357 Abs 2 S 1 AO, § 367 Abs 1 AO, § 367 Abs 3 AO
Entscheidungsbefugnis über Einspruch gegen die vom beauftragten FA erlassene Prüfungsanordnung - Abhilfebefugnis nach § 130 AO des beauftragten FA - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 195 S. 2
Einhaltung der Grenzen des gesetzlich eingeräumten Ermessens durch das Finanzgerichts im Einspruchsverfahren - datenbank.nwb.de
Geltendmachung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Entscheidung über den Einspruch gegen eine erlassene Prüfungsanordnung von der beauftragten Behörde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Aufhebung einer Prüfungsanordnung nach Ergehen des abweisenden Urteils des Finanzgerichts (FG); Einhaltung der Grenzen des gesetzlich eingeräumten Ermessens durch das Finanzgerichts im Einspruchsverfahren
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 11.02.2010 - 1 K 217/09
- FG Schleswig-Holstein, 11.02.2011 - 1 K 217/09
- BFH, 17.02.2011 - VIII B 51/10
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BFH, 18.11.2008 - VIII R 16/07
Kompetenz zur Entscheidung über Einspruch wegen Prüfungsanordnung bei …
Auszug aus BFH, 17.02.2011 - VIII B 51/10
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Erlass der Prüfungsanordnung durch die mit der Prüfung gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) beauftragte Finanzbehörde ein Einspruch gegen die beauftragte Behörde zu richten (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 1 AO), die dann auch darüber zu befinden hat (§ 367 Abs. 1 AO; siehe Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 2008 VIII R 16/07, BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507).In der Entscheidung in BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507 (dort unter II.2.d der Gründe) ist dies damit zum Ausdruck gebracht, dass sich das Zusammenwirken verschiedener Ämter "auch im Einspruchsverfahren fortsetzt und die Ermessensgründe dem beauftragten Finanzamt übermittelt oder erforderlichenfalls vor Erlass der Einspruchsentscheidung abgestimmt werden".
Es liegt keine entscheidungserhebliche Divergenz des angefochtenen Urteils zu dem vom Kläger zitierten Urteil in BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507 vor.
Ein Rechtssatz dieses Inhalts liegt dem Senatsurteil in BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507 aber nicht zugrunde (vgl. unter II.2.c und d der Entscheidungsgründe dieses Urteils).
- BFH, 19.01.2011 - X B 14/10
Nichtzulassungsbeschwerde - Erledigung der Hauptsache
Auszug aus BFH, 17.02.2011 - VIII B 51/10
Die gegen jenes Urteil gerichtete Beschwerde auf Zulassung der Revision (BFH-Verfahren X B 14/10) hat sich mittlerweile durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt.
- BFH, 22.10.2024 - VIII R 18/21
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
Rn. 18 g) Die Beauftragung eines anderen Finanzamts nach § 195 Satz 2 AO verstößt weder gegen das Recht des Steuerpflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung, noch wird sie durch das Datenschutzrecht eingeschränkt (vgl. BFH-Beschluss vom 17.02.2011 - VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761, Rz 6). - BFH, 10.08.2016 - VI B 10/16
Vorliegen einer Überraschungsentscheidung - richterliche Hinweispflicht - Fehler …
Rn. 17 Auch wird mit dem Vorbringen, ein unzuständiges FA habe entschieden, kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt, da hierunter nur Fehler des Gerichts fallen, nicht aber Fehler der Behörde im Verwaltungsverfahren, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761). - BFH, 25.10.2018 - V B 37/18
Legitimation bei Akteneinsicht und in der mündlichen Verhandlung; Bekanntgabe bei …
Darunter fallen nur solche Fehler, die dem FG bei der Handhabung des Verfahrens unterlaufen sind, nicht aber --wie vorliegend-- etwaige Fehler der Behörde im Verwaltungsverfahren (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. August 2016 VI B 10/16, BFH/NV 2017, 45, Rz 17;… vom 14. August 2014 X B 174/13, BFH/NV 2014, 1725, Rz 17; vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761, Rz 7).
- BFH, 05.05.2011 - VII B 244/10
Hauptsacheerledigung im Beschwerdeverfahren - Geltendmachung des …
Denn ebenso wie in einem solchen Fall gegebenenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761) kann auch die Erledigung der Hauptsache noch erklärt werden (…zum aus diesem Grunde sich ergebenden Rechtsschutzbedürfnis für eine vom FG zugelassene Revision BFH-Beschluss in BFH/NV 1991, 611). - FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 1216/09
Kein einheitlicher Regelungsverbund zwischen Prüfungsanordnung und …
Im Falle des Erlasses der Prüfungsanordnung durch das beauftragte Finanzamt, ist dieses zur Entscheidung über den Einspruch berufen (…BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 40/07, BFH/NV 2009, 705; BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761;… BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756); es hat hierbei die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO anzustellenden Ermessenserwägungen - wenn denn nicht schon in der Prüfungsanordnung erfolgt - mitzuteilen und diese ggf. zu ergänzen. - FG Schleswig-Holstein, 19.03.2013 - 1 K 64/10
Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO: fortgesetzte Entscheidungsbefugnis des …
Rn. 29 a. Die Erteilung eines Auftrages gemäß § 195 Satz 2 AO ist eine Ermessensentscheidung, diese Ermessensentscheidung hat das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu treffen, das beauftragte Finanzamt darf - obwohl für die Entscheidung über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung zuständig - insoweit keine eigene Ermessensentscheidung treffen (vgl. z.B. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Januar 2012, 3 K 616/10, EFG 2012, 1218; s. auch BFH, Urteil vom 18. November 2008, VIII R 16/07, BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507, dort Rn 23 und 25 - zitiert nach juris; nicht eindeutig hingegen BFH, Beschluss vom 17. Februar 2011, VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761, Rn 5 - die Befugnis des beauftragten Finanzamtes erstrecke sich "insbesondere" auf die Prüfung, ob Ermessensfehler vorlägen). - FG Sachsen-Anhalt, 25.01.2012 - 3 K 616/10
Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Durchführung einer Außenprüfung - …
Im Falle des Erlasses der Prüfungsanordnung durch das beauftragte Finanzamt, ist dieses zur Entscheidung über den Einspruch berufen (…BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 40/07, BFH/NV 2009, 705; BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 VIII B 51/10, BFH/NV 2011, 761;… BFH-Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756); es hat hierbei die im Rahmen der Prüfungsbeauftragung nach § 195 Satz 2 AO anzustellenden Ermessenserwägungen - wenn denn nicht schon in der Prüfungsanordnung erfolgt - mitzuteilen und diese ggf. zu ergänzen.
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