Rechtsprechung
| BFH, 16.08.1999 - VIII B 63/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 119 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 227 Abs. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
- Wolters Kluwer
Termin zur mündlichen Verhandlung - Verlegung - Zustellung der Ladung - Verbindliche Urlaubsbuchung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Urlaub als Grund für Terminsverlegung?
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 66.86
Versagung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Vertagungsantrags unter …
Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII B 63/99
Der Senat geht davon aus, daß nicht nur ein bereits gebuchter und bezahlter Auslandsurlaub (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1989 6 C 66.86, BVerwGE 81, 229), sondern auch ein Inlandsurlaub eines Prozeßbevollmächtigen ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO für eine Terminsverlegung sein kann (…offengelassen für Urlaub jeder Art im Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626). - BFH, 26.10.1998 - I B 3/98
Terminsverlegung
Auszug aus BFH, 16.08.1999 - VIII B 63/99
Der Senat geht davon aus, daß nicht nur ein bereits gebuchter und bezahlter Auslandsurlaub (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1989 6 C 66.86, BVerwGE 81, 229), sondern auch ein Inlandsurlaub eines Prozeßbevollmächtigen ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO für eine Terminsverlegung sein kann (offengelassen für Urlaub jeder Art im Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.2020 - 1 C 10840/19
Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebiets Koblenz-Urmitz; …
Darüber hinaus hätten die Bevollmächtigten darlegen müssen, aus welchen Gründen es für sie unzumutbar ist, sich mit dem Vorgang in dieser Zeit näher zu befassen (vgl. BFH, Beschluss vom 14. März 2012 - V B 89/11 - sowie Beschluss vom 16. August 1999 - VIII B 63/99 - siehe auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1989 - 6 C 66/86; jeweils juris, zu Terminverlegungen nach § 227 ZPO). - BFH, 22.04.2024 - III B 82/23
Keine Terminsverlegung wegen eines Kurzurlaubs "ins Blaue"
Im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BFH-Urteil vom 08.07.2015 - X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, m.w.N.) kommt eine Terminsverlegung wegen einer durch eine anderweitige Verpflichtung bedingten Ortsabwesenheit eines Beteiligten oder einen Urlaub des Prozessbevollmächtigten allerdings grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die andere Sache vorrangig ist (…vgl. zu anderweitigen Gerichtsterminen BFH-Beschlüsse vom 15.11.2016 - VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284 …und vom 14.01.2016 - III B 73/15, BFH/NV 2016, 584;… zu einem Termin im Ehrenamt s. BFH-Beschluss vom 10.03.2020 - VII B 206/18, BFH/NV 2020, 917) oder der Urlaub oder ein sonstiges in der Privatsphäre liegendes Vorhaben in seiner Planung bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass dem Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21.10.2020 - VII B 121/19, BFH/NV 2021, 326, Rz 29 f.;… vom 10.03.2020 - VII B 206/18, BFH/NV 2020, 917, Rz 22;… vom 14.03.2012 - V B 89/11, BFH/NV 2012, 1157, Rz 11;… vom 23.02.2011 - V B 85/10, BFH/NV 2011, 1365, Rz 4 und vom 16.08.1999 - VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209, Rz 3). - BFH, 27.04.2005 - X B 130/04
Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub
Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins trotz des Urlaubs unzumutbar ist (BFH-Beschluss vom 16. August 1999 VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209).
- BFH, 26.11.2007 - VIII B 121/07
Verfahrensmangel - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Urlaubsbedingte …
Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins trotz des Urlaubs unzumutbar ist (…vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1596; vom 16. August 1999 VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209). - BFH, 29.01.2008 - VIII B 147/07
Verlegung des Termins zur Durchführung der mündlichen Verhandlung - …
Als erheblicher Grund im Sinne der Vorschrift kommt indessen ein geplanter Urlaub nur in Betracht, wenn vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war und das Urlaubsziel eine Wahrnehmung des Termins trotz des Urlaubs unzumutbar macht (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209;… vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596). - LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2025 - L 15 U 276/23 Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Urlaubsreise im Zeitpunkt der Ladung bereits fest gebucht ist und die Buchung nur unter Schwierigkeiten und mit der Folge erheblicher Kosten rückgängig gemacht werden kann (…Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urt. v. 26.01.1989 - 6 C 66/86 -, juris Rn. 22; Bundesfinanzhof [BFH], Beschl. v. 16.08.1999 - VIII B 63/99 -, juris Rn. 3).
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