Rechtsprechung
| BVerwG, 13.01.1960 - VIII C 39.59 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BWGöD §§ 5, 11, 13, 14, 15, 28; G 131 § 77 Abs. 2
Papierfundstellen
- BVerwGE 10, 104
Wird zitiert von ... (18)
- BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67
Versorgungsansprüche eines Beamten - Bemessung von Versorgungsbezügen
Das entspricht der Vorschrift des erst durch das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) in das Gesetz eingefügten § 14 Abs. 2 BWGöD, ergab sich jedoch unabhängig von dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schon aus der bisherigen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerwGE 10, 104).Bei den letztgenannten Schädigungen (vgl. §§ 14, 15 BWGöD) entfällt die Zahlung von Übergangsbezügen (vgl. BVerwGE 18, 177 und 21, 81) und wird im übrigen die Verwirklichung des Anspruchs davon abhängig gemacht, ob und wie der Geschädigte seine nicht aus Verfolgungsgründen abgebrochene Dienstlaufbahn fortsetzen konnte (vgl. BVerwGE 10, 104 und 115); hier können die Folgen des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die damaligen Ereignisse zum Verlust eines Amtes geführt haben, welches nicht aus Verfolgungsgründen verloren worden war.
Soweit wiedergutmachungsrechtliche Versorgungsansprüche den unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten zugesprochen werden, wird aber (vgl. § 14 Abs. 2 BWGöD und für die Rechtslage vor 1945: BVerwGE 10, 104 und 115) vorausgesetzt, daß ein Dienst- oder Versorgungsverhältnis noch besteht und das frühere Dienstverhältnis, in dem sich die Schädigung auswirkte, auch nicht im Sinne von Art. 131 GG beendet worden ist.
- BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 114.67
Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - …
Das entspricht der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift des durch das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) in das Gesetz eingefügten § 14 Abs. 2 BWGöD, ergab sich jedoch unabhängig von dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schon aus der bisherigen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerwGE 10, 104).Bei den letztgenannten Schädigungen (vgl. §§ 14, 15 BWGöD) entfällt die Zahlung von Übergangsbezügen (vgl. BVerwGE 18, 177 und 21, 81) und wird im übrigen die Verwirklichung des Anspruchs davon abhängig gemacht, ob und wie der Geschädigte seine nicht aus Verfolgungsgründen abgebrochene Dienstlaufbahn fortsetzen konnte (vgl. BVerwGE 10, 104 und 115); hier können die Folgen des staatlichen Zusammenbruchs von 1945 nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die damaligen Ereignisse zum Verlust eines Amtes geführt haben, welches nicht aus Verfolgungsgründen verloren worden war.
Soweit wiedergutmachungsrechtliche Versorgungsansprüche den unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten zugesprochen werden, wird aber (vgl. § 14 Abs. 2 BWGöD und für die Rechtslage vor 1945: BVerwGE 10, 104 und 115) vorausgesetzt, daß ein Dienst- oder Versorgungsverhältnis noch besteht und das frühere Dienstverhältnis, in dem sich die Schädigung auswirkte, auch nicht im Sinne von Art. 131 GG beendet worden ist.
- BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61
Anspruch auf Wiedergutmachung - Gewährung von Versorgungsleistungen - …
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits vor der auf den 1. April 1951 rückwirkenden Einfügung des jetzt in § 15 in Bezug genommenen § 14 Abs. 2 in das Bundeswiedergutmachungsgesetz (vgl. Art. 1 Nr. 13, Art. VIII Abs. 1 des 6. Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 [BGBl. I S. 1349]) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Nachholung einer Beförderung gemäß § 15 BWGöD bedeute für einen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG bestehenden Versorgungsanspruch, daß dem Versorgungsberechtigten die Rechtsstellung zu gewähren sei, die er bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG hätte, wenn die Beförderung nicht unterblieben wäre (vgl. Urteile vom 18. November 1958 - BVerwG II C 248.57 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 BWGöD Nr. 5, und vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 87.59 -, BVerwGE 10, 116 [BVerwG 27.01.1960 - VIII C 87/59] [119, 120]); die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Bundeswiedergutmachungsgesetzes griffen insoweit ineinander und ergänzten sich gegenseitig, das letztgenannte Gesetz sei nicht etwa Spezialgesetz, das die Anwendung des ersten ausschließe (vgl. außer den genannten Urteilen auch BVerwGE 1, 251; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59][104]; 10, 104 [106]).§ 77 Abs. 2 (dort jetzt Satz 1) G 131 schließlich, wonach die Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts unberührt bleiben, bedeutet im Zusammenhang mit Absatz 1 dieser Vorschrift nicht mehr, als daß die Rechtsstellung, die dem Geschädigten im Wiedergutmachungsverfahren zuerkannt ist, auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zu berücksichtigen ist, insoweit also die Ausschlußwirkung des § 77 Abs. 1 G 131 nicht eintritt (vgl. BVerwGE 10, 101 [104]; 10, 104 [106]).
- BVerwG, 11.05.1960 - VIII C 63.59
Max Brauer
Nach dessen allgemeinem Beamtenversorgungsrecht ist deshalb die Entscheidung über die Höhe des Grundgehalts zu treffen und zu bestimmen, ob der Berechnung der Versorgungsbezüge dasjenige Grundgehalt zugrunde zu legen ist, das dem geschädigten Zeitbeamten im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls oder in einen späteren oder früheren Zeitpunkt zustand (vgl. die Urteile vom 12. Januar 1960 - BVerwG VIII C 92.59 -, NJW/RzW 1960 S. 284, und vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 39.59 -, NJW/RzW 1960 S. 328 = ZBR 1960 S. 160). - BVerwG, 23.05.1984 - 2 C 40.81
Erhöhung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen aufgrund späterer Anhebung der …
Beruht - wie vorliegend - der Versorgungsanspruch auf dem G 131, dann bleibt dieses Gesetz auch für die Zukunft Rechtsgrundlage des Versorgungsanspruchs (vgl. Urteil von13. Januar 1960 - BVerwG 8 C 39.59 - [Buchholz 233 § 15 BWGöD Nr. 8]). - BVerwG, 12.10.1967 - VIII C 3.67
Abschließende Klärung von Ansprüchen durch Wiedergutmachungsentscheidung - …
Zu Unrecht wird im Berufungsurteil die Ansicht, der Kläger könne nur die Verbesserung der Witwenbezüge erreichen, die seiner Mutter nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustanden, auf die Urteile BVerwGE 10, 104 und 10, 115 gestützt: Dort handelte es sich um die wiedergutmachungsrechtlichen Ansprüche von Personen, die bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben waren und die wegen einer dienstlichen Benachteiligung Rechtsverbesserungen beanspruchen konnten, die nur in Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG zu verwirklichen waren; die Besonderheiten, die sich in solchen Fällen ergeben, sind übereinstimmend mit den angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt worden im Wege von Ergänzungen zu §§ 14, 15, 21 Abs. 3 BWGöD durch das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349). - BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64
Rechtsmittel
Diese Vorschrift, die der sehen vorher bestehenden Rechtslage entspricht (vgl. BVerwGE 10, 104 und 10, 115), wirkt sich im Falle des Klägers nicht aus: Er ist schon vor dem 1. April 1951 im öffentlichen Dienst wiederverwendet worden; er beansprucht auch keine Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, vielmehr eine im Bundeswiedergutmachungsgesetz nicht vorgesehene Nachzahlung von Dienstbezügen. - BVerwG, 04.07.1974 - II B 64.73
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Bezeichnung einer konkreten …
(Vgl. BVerwGE 10, 104 [106]; auch BVerwGE 10, 101 [104]). - BVerwG, 24.01.1966 - VIII B 58.65
Rechtsmittel
Ist der neue Dienstherr nicht identisch mit dem zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn, so kann bei Ansprüchen nach §§ 11, 15 Abs. 1 BWGöD diesem gegenüber nur eine versorgungsrechtliche Rechtsverbesserung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG beansprucht werden (BVerwGE 10, 104; vgl. BVerwGE 10, 115). - BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 82.61
Wiedergutmachungsantrag eines Musikers wegen Dienstverpflichtung beim …
Bei einer Schädigung durch unterbliebene Verwendung in einer Tätigkeit mit höherer Vergütung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e BWGöD) wäre sowohl nach § 21 Abs. 1 wie nach § 21 Abs. 2 BWGöD der § 15 Abs. 1 BWGöD entsprechend anzuwenden, der für geschädigte Beamte im Falle der unterbliebenen Beförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD) einen Anspruch auf Nachholung der Beförderung, nicht aber einen wiedergutmachungsrechtlichen Versorgungsanspruch (§§ 10 ff. BWGöD) und auch keinen Entschädigungsanspruch (§ 19 BWGöD) vorsieht (vgl. BVerwGE 10, 104 und 10, 101). - BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 41.62
Berücksichtigung äußerer Hindernisse i.R.e. ohne Verschulden gestellten …
- BVerwG, 08.12.1966 - VIII B 58.66
Ansprüche der erst am 8. Mai 1945 amtlos gewordenen Geschädigten - Zulässigkeit …
- BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 77.61
Umfang des Schadensersatzes nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz (BWGöD) - …
- BVerwG, 24.08.1960 - VIII C 232.59
Rechtsmittel
- BVerwG, 12.12.1966 - VIII B 94.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Vorzeitiges Ausscheiden aus …
- BVerwG, 21.07.1961 - VIII B 200.60
Rechtsmittel
- BVerwG, 08.02.1963 - VIII C 65.62
Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren bautechnischen …
- BVerwG, 08.05.1962 - VIII B 125.61
Voraussetzungen für die unverschuldete Versäumnis der Antragsfrist im …
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