Rechtsprechung
| BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 66.65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1965 - V A 1164/63
- BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 66.65
Papierfundstellen
- BVerwGE 24, 119
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 27.60
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 66.65
Diese Vorschrift ist durch das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) - Art. 1. Nr. 6, Art. VIII Abs. 1 Nr. 1 - rückwirkend auf den 1. April 1951 dahin gefaßt worden, daß dem Geschädigten die Rechtsstellung und die Besoldung zu gewähren ist, die er im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, wenn er nicht geschädigt worden wäre und nach dem 8. Mai 1945 seine Dienstlaufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte fortsetzen können (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]).Welche Anrechnungsmöglichkeiten sich im Rahmen der letztgenannten Ermessensvorschrift ergaben, kann im anhängigen Verfahren nicht abschließend geklärt werden; letztlich kommt es darauf an, wie vergleichbare Beamte, die in der Nachkriegszeit im Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes wiederverwendet oder weiterverwendet worden sind, im Rahmen von § 6 BesG günstiger als nach § 5 BesG behandelt worden sind (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]).
- BVerwG, 04.12.1964 - VIII B 45.64
Geltendmachung von Versorgungsansprüchen - Anwendung der §§ 126, 127 …
Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 66.65
Da nur noch über die versorgungsrechtlichen Folgen des unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsbescheides zu befinden ist, richten sich der Verwaltungsrechtsweg, das Vorverfahren und das Revisionsverfahren nach §§ 126, 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802); vgl. BVerwGE 20, 69. - BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 92.61
Vorgehen gegen die Ablehnung eines Wiedergutmachungsantrags in Anwendung des …
Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 66.65
Wie in einem solchen Falle zu entscheiden ist, ist unmittelbar aus dem Gesetz, zu entnehmen: Da gemäß § 24 BWGöD kein formgerechter Wiedergutmachungsantrag bei der Wiedergutmachungsbehörde selbst erforderlich ist, kann in Fällen, in denen eine Ergänzungsentscheidung notwendig wird (vgl. das Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 92.61 -, NJW/RzW 1963 S. 479 = RiA 1963 S. 302), die Zahlungsbehörde als Anmeldebehörde (§ 25 Abs. 1 BWGöD) angesehen werden, die den Antrag auf ein günstigeres Besoldungsdienstalter als einen Antrag auf Ergänzung des unvollständigen Wiedergutmachungsbescheides an die Wiedergutmachungsbehörde weiterzuleiten hat und erst nach deren Entscheidung abschließend über das Ruhegehalt entscheiden darf. - BVerwG, 22.05.1959 - VIII C 187.59
Auszug aus BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 66.65
Nicht im Streit sind die dem Kläger gemäß § 35 Abs. 2 BWGöD zugesprochenen Wiedergutmachungsleistungen (vgl. BVerwGE 8, 314 [BVerwG 22.05.1959 - VIII C 187/59]) und die erhöhten Versorgungsbezüge, die ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD ab 26. Januar 1961 deshalb gewährt werden, weil ihm binnen drei Monaten ab Zustellung des Wiedergutmachungsbescheides keine seinem Wiedergutmachungsanspruch entsprechende Wiederanstellung angeboten worden ist; auf die Beraessungsgrundlagen für die nach § 35 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD zu gewährenden Bezüge kommt es hier nicht an.
- BVerwG, 19.07.1968 - VIII B 50.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch wiederholt Stellung genommen (BVerwGE 22, 349; 24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65].Das entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bedarf keiner erneuten Entscheidung (BVerwGE 16, 219; 24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65].
- BVerwG, 31.03.1977 - 5 C 25.76
Kriterien für die Feststellung sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit
Ein für die Entscheidung dieses Rechtsstreits so verstandener Begriff "Familie" war und ist nicht unvereinbar mit Art. 6 GG, der von der Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern ausgeht (vgl. BVerwGE 24, 119). - BVerwG, 20.07.1970 - VIII B 60.69
Zurückstellung eines Wehrdienstpflichtigen für den Besuch einer …
Das hat nicht zur Folge, daß die nebenberufliche Weiterbildung als Zurückstellungsgrund schlechthin außer Betracht bleiben muß; sie kann vielmehr nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Härtetatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG ebenfalls zur Zurückstellung führen (vgl. BVerwGE 21, 138; 22, 238 [BVerwG 15.10.1965 - VII C 51/65]; 24, 123 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65]; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - BWV 69, 236).
- BVerwG, 27.03.1968 - VIII CB 17.67
Unterbrechung der Berufsausbildung des Wehrpflichtigen für die Zeit des …
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die in § 12 Abs. 4 Satz 2 WpflG aufgezählten Beispiele nicht erschöpfend sind und daher die Anerkennung einer die Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG rechtfertigenden besonderen Härte in anderen Fällen nicht ausschließen (vgl. z.B. BVerwGE 16, 219; 24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65]. - BVerwG, 05.12.1967 - VIII C 203.67 Deshalb liegt es im Sinne des Gesetzes, bei der Entscheidung über die Zurückstellung wegen einer Berufsausbidlung zwischen trennbaren Ausbildungsabschnitten zu unterscheiden und die gesetzlichen Zurückstellungsvoraussetzungen hinsichtlich dieser Abschnitte zu prüfen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 349; 24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65].
- BVerwG, 27.06.1972 - VIII C 80.72
Klage auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Wiederherstellung der aufschiebenden …
Nur bei einer Ausbildung zum Beruf geht das Gesetz davon aus, daß der Wehrpflichtige zwar nicht vor jeder Ausbildungsunterbrechung, aber doch vor einer Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnittes in der Regel durch die Zurückstellung geschützt werden soll, während die Unterbrechung einer neben der Berufsausübung erstrebten Fortbildung für sich allein keinen Sachverhalt darstellt, bei dessen Vorliegen die besondere Härte der Einberufung ohne weiteres angenommen wird (vgl. BVerwGE 21, 138; 22, 238 [BVerwG 15.10.1965 - VII C 51/65]; 24, 123 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65]; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 - BWV 1969, 236). - BVerwG, 27.06.1969 - VIII B 111.67
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der …
Sie geht andererseits davon aus, daß bei der Anwendung der Zurückstellungstatbestände zwischen der Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG und der durch diese Vorschrift nicht begünstigten beruflichen Fortbildung neben einer bereits aufgenommenen Berufstätigkeit zu unterscheiden ist (BVerwGE 22, 238 [BVerwG 15.10.1965 - VII C 51/65]; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 32.67 -), daß aber die nebenberufliche Weiterbildung deswegen nicht schlechthin als Zurückstellungsgrund außer Betracht bleiben muß, sondern nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG zur Zurückstellung führen kann (BVerwGE 16, 219; 24, 123) [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 66/65].
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