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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.01.1960 - VIII C 82.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,465
BVerwG, 12.01.1960 - VIII C 82.59 (https://dejure.org/1960,465)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.1960 - VIII C 82.59 (https://dejure.org/1960,465)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 1960 - VIII C 82.59 (https://dejure.org/1960,465)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BWGöD § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BVerwGE 10, 101
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Bemessung von Versorgungsbezügen

    Wer durch unterbliebene Beförderung geschädigt wurde und am 8. Mai 1945 im Sinne von Art. 131 GG sein Amt verlor, erhält wiedergutmachungsrechtlich verbesserte Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und keine Entschädigung für den Zeitraum vom 1. April 1950 bis zum 31. März 1951 (Bestätigung von BVerwGE 10, 101 und Abgrenzung zu BVerfGE 17, 122).

    Soweit im Urteil BVerwGE 10, 101 der damaligen Fassung des § 19 Abs. 1 BWGöD entsprechend dargelegt worden ist, daß die unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten in keinem Falle anspruchsberechtigt sind nach § 19 Abs. 1 BWGöD, ist daran schon wegen der sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Bindung an die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, aber auch wegen der Änderung des § 19 Abs. 1 BWGöD durch das Siebente Änderungsgesetz vom 9. September 1965 nicht festzuhalten.

  • BVerwG, 07.04.1960 - VIII C 50.59

    Rechtsmittel

    Im Falle der Überschreitung der Altersgrenze oder bei Dienstunfähgkeit sieht § 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 11 BWGöD eine entsprechende Erhöhung der Versorgungsbezüge vor; auch dieser Anspruch ist nur zu verwirklichen, wenn der Geschädigte zur Zeit der Wiedergutmachungsentscheidung Versorgungsrechte hat (Urteil vom 12. Januar 1960 - BVerwG VIII C 82.59 -).

    Auf die Rechtsstellung der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Geschädigten (vgl. die genannten Urteile BVerwG VIII C 82.59 und BVerwG VIII C 87.59, ferner das Urteil vom 12. Januar 1960 - BVerwG VIII C 72.59 -) könnt es hier nicht an, weil der Kläger an dem für dieses Gesetz maßgebenden Stichtag (dem 8. Mai 1945) nicht mehr im öffentlichen Dienst stand, also nicht zu dem genannten Personenkreis gehört.

  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61

    Anspruch auf Wiedergutmachung - Gewährung von Versorgungsleistungen - …

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits vor der auf den 1. April 1951 rückwirkenden Einfügung des jetzt in § 15 in Bezug genommenen § 14 Abs. 2 in das Bundeswiedergutmachungsgesetz (vgl. Art. 1 Nr. 13, Art. VIII Abs. 1 des 6. Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 [BGBl. I S. 1349]) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Nachholung einer Beförderung gemäß § 15 BWGöD bedeute für einen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG bestehenden Versorgungsanspruch, daß dem Versorgungsberechtigten die Rechtsstellung zu gewähren sei, die er bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG hätte, wenn die Beförderung nicht unterblieben wäre (vgl. Urteile vom 18. November 1958 - BVerwG II C 248.57 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 BWGöD Nr. 5, und vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 87.59 -, BVerwGE 10, 116 [BVerwG 27.01.1960 - VIII C 87/59] [119, 120]); die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Bundeswiedergutmachungsgesetzes griffen insoweit ineinander und ergänzten sich gegenseitig, das letztgenannte Gesetz sei nicht etwa Spezialgesetz, das die Anwendung des ersten ausschließe (vgl. außer den genannten Urteilen auch BVerwGE 1, 251; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59][104]; 10, 104 [106]).

    § 77 Abs. 2 (dort jetzt Satz 1) G 131 schließlich, wonach die Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts unberührt bleiben, bedeutet im Zusammenhang mit Absatz 1 dieser Vorschrift nicht mehr, als daß die Rechtsstellung, die dem Geschädigten im Wiedergutmachungsverfahren zuerkannt ist, auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zu berücksichtigen ist, insoweit also die Ausschlußwirkung des § 77 Abs. 1 G 131 nicht eintritt (vgl. BVerwGE 10, 101 [104]; 10, 104 [106]).

  • BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66

    Abgrenzung zwischen Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage - Schädigung durch …

    Der Bestimmung dieses Besoldungsdienstalters bedarf es dann, weil das ihm zustehende Ruhegehalt bei Anwendung von § 15 Abs. 1 BWGöD so bemessen wird, als habe er die Rechtsstellung tatsächlich erreicht, die er ohne Verfolgung voraussichtlich erreicht hätte (vgl. BVerwGE 10, 97; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59]; 21, 81) [BVerwG 06.05.1965 - VIII C 44/64].
  • BVerwG, 25.10.1962 - VIII C 55.61

    Rechtsmittel

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 7, 318 [BVerwG 07.11.1958 - VII C 14/57]und 336; 10, 101; 11, 118; 12, 207; 14, 114).
  • BVerwG, 04.07.1974 - II B 64.73

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Bezeichnung einer konkreten …

    (Vgl. BVerwGE 10, 104 [106]; auch BVerwGE 10, 101 [104]).
  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 82.61

    Wiedergutmachungsantrag eines Musikers wegen Dienstverpflichtung beim …

    Bei einer Schädigung durch unterbliebene Verwendung in einer Tätigkeit mit höherer Vergütung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e BWGöD) wäre sowohl nach § 21 Abs. 1 wie nach § 21 Abs. 2 BWGöD der § 15 Abs. 1 BWGöD entsprechend anzuwenden, der für geschädigte Beamte im Falle der unterbliebenen Beförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BWGöD) einen Anspruch auf Nachholung der Beförderung, nicht aber einen wiedergutmachungsrechtlichen Versorgungsanspruch (§§ 10 ff. BWGöD) und auch keinen Entschädigungsanspruch (§ 19 BWGöD) vorsieht (vgl. BVerwGE 10, 104 und 10, 101).
  • BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 77.61

    Umfang des Schadensersatzes nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz (BWGöD) - …

    Den unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten wird ferner keine finanzielle Entschädigung gewährt, wie sie im Rahmen der §§ 10, 19, 35 Abs. 2 BWGöD für die durch Amtsverlust geschädigten Beamten vorgesehen ist (vgl. BVerwGE 10, 101); § 15 Abs. 2 BWGöD sieht keine Rückverlegung der nachzuholenden Beförderung auf den 1. April 1951 mit der Folge vor, daß von diesem Zeitpunkt an erhöhte Dienstbezüge zu zahlen sind (vgl. BVerwGE 10, 97, wonach im Rahmen von §§ 15, 28 BWGöD Versorgungsbezüge nur nachzuzahlen sind, wenn der Versorgungsfall vor der Wiedergutmachungsentscheidung eingetreten ist).
  • BVerwG, 24.08.1960 - VIII C 232.59

    Rechtsmittel

    Gemäß § 28 BWGöD sind die erhöhten Versorgungsbezüge (§§ 15 Abs. 1, 11, 13 BWGöD) rückwirkend, jedoch frühestens vom Eintritt des Versorgungsfalles ab, zu zahlen (BVerwGE 10, 97; 10, 104 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 82/59]; 10, 115) [BVerwG 27.01.1960 - V C 271/57].
  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 114.67

    Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - …

    Soweit im Urteil BVerwGE 10, 101 der damaligen Fassung des § 19 Abs. 1 BWGöD entsprechend dargelegt worden ist, daß die unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten in keinem Falle anspruchsberechtigt sind nach § 19 Abs. 1 BWGöD, ist daran schon wegen der sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Bindung an die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, aber auch wegen der Änderung des § 19 Abs. 1 BWGöD durch das Siebente Änderungsgesetz vom 9. September 1965 nicht festzuhalten.
  • BVerwG, 21.07.1961 - VIII B 200.60

    Rechtsmittel

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