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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.05.1962 - VIII C 99.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,420
BVerwG, 10.05.1962 - VIII C 99.61 (https://dejure.org/1962,420)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1962 - VIII C 99.61 (https://dejure.org/1962,420)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1962 - VIII C 99.61 (https://dejure.org/1962,420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf eine Wiedergutmachung - Voraussetzung für einen Versorgungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.07.1960 - VIII C 205.59
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1962 - VIII C 99.61
    § 2 Abs. 1 DVO enthält keinen eigenen Versorgungsbegriff, vielmehr nur eine Umschreibung der schon in § 31 d Abs. 1 Satz 1 BWGröD geregelten "Voraussetzungen" des Anspruchs der früheren Bediensteten jüdischer Dienstherren auf laufende Versorgungszahlungen; er läßt - wovon schon im Urteil des erkennenden Senats vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d BWGÖD Nr. 2 = NJW/RzW 1961 S. 43, ausgegangen wurde - eine im Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift stehende Auslegung zu.

    Durch das Tatbestandsmerkmal "ohne Verfolgung des Judentums erlangt hätten ....." wird in ähnlicher Weise wie durch die §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD eine "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn" gefordert (vgl. das Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 - a.a.O.): Es ist zu fragen, ob die Klägerin im Dienst geblieben und später versorgungsberechtigt geworden wäre, wenn alle gegen das Judentum gerichteten Verfolgungsmaßnahmen fortgedacht werden.

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55

    Verordnungsermächtigung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1962 - VIII C 99.61
    Die Rechtsgültigkeit von § 1 Abs. 3 DVO ist allerdings zweifelhaft, weil er auf einer Ermächtigung (§ 31 d Abs. 2 BWGöD) beruht, die nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 5, 71 möglicherweise insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes rechtsungültig ist, als sie ohne nähere Angaben eine Regelung der "Voraussetzungen" des Versorgungsanspruchs in einer Rechtsverordnung vorsieht.
  • BVerwG, 07.12.1961 - VIII C 503.59
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1962 - VIII C 99.61
    Der letztgenannte Begriff ist enger; bei seiner Anwendung kommt es darauf an, ob sich die Voraussetzungen und die Höhe der Versorgung nach einheitlichen Grundsätzen richten und ob der Anspruch von der Dauer der Dienstzeit und von der Höhe der letzten Dienstbezüge abhängig war (Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG VIII C 503.59 -, NJW/RzW 1962 S. 235).
  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 89.67

    Rechtsmittel

    Das gilt im besonderen für die Abgrenzung der "Bediensteten", die im jüdischen öffentlichen Dienst gestanden haben (…Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 115.60 -, a.a.O.), und für die "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn", deren es in Anlehnung an §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 BWGöD bedarf, um den zur Wiedergutmachung berechtigenden Schaden festzustellen (Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d Nr. 2 = NJW/RzW 1961 S. 43), soweit es nämlich darauf ankommt, ob der Bedienstete ohne die Verfolgung, des Judentums einen Versorgungsanspruch gegen seinen Dienstherrn erlangt hätte (Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 -, Buchholz a.a.O. Nr. 5 = NJW/RzW 1962 S. 524).

    Sieht man von den Fällen ab, in denen die Schädigung zum Verlust einer schon bestehenden Versorgungsanwartschaft führte - eine rechtliche Anwartschaft auf Versorgung fällt bereits unter den Begriff "Anspruch auf Versorgung", vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 99.61 -, so hängt der Wiedergutmachungsanspruch ab von dem Ergebnis einer "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn"; eine Laufbahnhypothese wird auf diese Weise zum Tatbestandsmerkmal des Wiedergutmachungsanspruchs.

  • BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 24.70

    Ermittlung eines Schadens im Verwaltungsprozess und revisionrechtliche …

    Der Begriff Versorgung ist in § 31 d BWGöD weiter als etwa in § 21 Abs. 1 BWGöD, weil keine Versorgung "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" gemeint ist (Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 - [Buchholz 233, § 31 d BWGöD Nr. 5 = NJW/RzW 1962, 521]).

    Jede auf Dauer angelegte Gewährung von Leistungen nach dem Eintritt der Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit fällt unter diesen Begriff, auch wenn dadurch nur die Sozialversicherungsleistungen ergänzt werden (Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 12.68

    Tätigkeit als Angestellter der jüdischen Gemeinde - Besondere Auswirkungen von …

    Der Kläger hatte nach seinem eigenen Vorbringen keinen Anspruch auf Versorgung in dem Sinne, daß ihm für den Fall der Dienstunfähigkeit laufende Bezüge - neben etwaigen Sozialversicherungsleistungen - zugesagt oder in Aussicht gestellt waren (vgl. die Urteile vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 [Buchholz BVerwG 233, § 31 d BWGöD Nr. 5 = NJW/RzW 1962, 524] und BVerwG VIII C 6.62 -).

    Bei den nach § 31 d BWGöD erforderlichen Feststellungen zur Frage, ob ein früherer Bediensteter einer jüdischen Gemeinde oder öffentlichen Einrichtung ohne die Verfolgung des Judentum einen Versorgungsanspruch gegen seinen Dienstherrn erlangt hätte, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteile vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 - [Buchholz a.a.O. Nr. 2 = NJW/RzW 1961, 43] und vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 - [a.a.O.]; ferner BVerwGE 29, 20 [31 ff.]) die zur Nachzeichnung der Dienstlaufbahn im Rahmen von §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD aufgestellten Grundsätze heranzuziehen, die den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Schadensermittlung (§ 249 BGB) wiedergutmachungsrechtlich konkretisieren.

  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 95.67

    Rechtsmittel

    Das gilt im besonderen für die Abgrenzung der "Bediensteten", die im jüdischen öffentlichen Dienst gestanden haben(Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 115.60 -), a.a.O. und für die "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn", deren es in Anlehnung an §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 BWGöD bedarf, um den zur Wiedergutmachung berechtigenden Schaden festzustellen(Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d Nr. 2 = NJW/RzW 1961 S. 43), soweit es nämlich darauf ankommt, ob der Bedienstete ohne die Verfolgung des Judentums einen Versorgungsanspruch gegen seinen Dienstherrn erlangt hätte(Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 -, Buchholz a.a.O. Nr. 5 = NJW/RzW 1962 S. 524).

    Sieht man von den Fällen ab, in denen die Schädigung zum Verlust einer schon bestehenden Versorgungsanwartschaft führte - eine rechtliche Anwartschaft auf Versorgung fällt bereits unter den Begriff "Anspruch auf Versorgung", vgl. das genannte Urteil BVerwG VIII C 99.61 -, so hängt der Wiedergutmachungsanspruch ab von dem Ergebnis einer "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn"; eine Laufbahnhypothese wird auf diese Weise zum Tatbestandsmerkmal des Wiedergutmachungsanspruchs.

  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 96.67

    Versorgungsansprüche von früheren Bediensteten jüdischer Dienstherren - Anspruch …

    Das gilt im besonderen für die Abgrenzung der "Bediensteten", die im jüdischen öffentlichen Dienst gestanden haben (Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 115.60 -, NJW/RzW 1962 S. 477, und für die "Nachzeichnung der Dienstlaufbahn", deren es in Anlehnung an §§ 21 Abs. 1, 9 Abs. 2 BWGöD bedarf, um den zur Wiedergutmachung berechtigenden Schaden festzustellen (Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d Nr. 2 = NJW/RzW 1961 S. 43, soweit es nämlich darauf ankommt, ob der Bedienstete ohne die Verfolgung des Judentums einen Versorgungsanspruch gegen seinen Dienstherrn erlangt hätte (Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 -, Buchholz a.a.O. Nr. 5 = NJW/RzW 1962 S. 524).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Fällen dieser Art nicht im Sinne des Grundsatzes der Kontinuität der Dienstlaufbahn vermutet werden, das Dienstverhältnis wäre zeitlich unbegrenzt bis zum Eintritt eines etwaigen Versorgungsfalles verlängert worden (vgl. die Urteile vom 6. Juli 1960 - BVerwG VIII C 205.59 -, a.a.O., und vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 115.60 -, a.a.O., und BVerwG VIII C 99.61 -, a.a.O., unter Hinweis auf das eine gleichartige Frage des allgemeinen Wiedergutmachungsrechts betreffende Urteil BVerwGE 11, 109).

  • BVerwG, 21.12.1965 - VIII B 6.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf …

    Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 - wurde die Sache auf die Revision der Klägerin an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die sich daraus ergebende rechtliche Folgerung, daß die Klägerin zur Zeit ihrer verfolgungsbedingten Dienstbeendigung bei dem Jüdischen Central-Verein keinen Anspruch auf Versorgung hatte, führt auf keine rechtsgrundsätzlichen Fragen im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die nicht schon beantwortet wären durch das im ersten Revisionsverfahren ergangene Urteil BVerwG VIII C 99.61.

  • BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 14.73

    Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen …

    Aus den im Urteil BVerwG VIII C 99.61 dargelegten arbeitsrechtlichen Grundsätzen ergibt sich, daß ein Versorgungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber - dem Dienstherrn im Sinne von § 31 d BWGöD - seine Rechtsgrundlage in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, in einer allgemeinen Ruhegehalts- oder Ruhelohnordnung des Arbeitgebers oder in einer ständigen Übung haben kann, wonach wegen Invalidität oder aus Altersgründen ausscheidenden Bediensteten eine lebenszeitliche Versorgung gewährt wird.
  • BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 25.70

    Anspruch auf Versorgungsleistungen einer als Erzieherin im öffentlichen Dienst …

    Zu dieser Frage wird im Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 - (Buchholz 233 § 31 d BWGöD Nr. 5 = NJW/RzW 1962, 524) dem Sinne nach folgendes dargelegt:.
  • BVerwG, 15.01.1970 - VIII C 26.68

    Ermittlung der Versorgungsaussichten früherer Bediensteter jüdischer Dienstherren …

    Ein solcher Versorgungsanspruch besteht im Falle einer durch Satzung, Vertrag oder ständige Übung rechtlich gesicherten Anwartschaft auf Lebenszeit Versorgung bei Dienstunfähigkeit (Urteile vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 [Buchholz BVerwG 233, § 31 d BWGöD Nr. 5 = NJW/RzW 1962, 524] und BVerwG VIII C 6.62 -).
  • BVerwG, 10.04.1964 - VIII B 60.63

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Der Umstand, daß eine sichere Schadensermittlung noch schwieriger ist als in Fällen, die nach den allgemeinen Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes zu beurteilen sind, ist im Wege erleichterter Beweisanforderungen zu berücksichtigen (vgl. das Urteil vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII C 99.61 -, Buchholz BVerwG 233, § 31 d Nr. 5 = NJW/RzW 1962 S. 524); er rechtfertigt aber nicht eine allgemeine Umkehrung der Beweislast, wenn ein Angestellter aus dem Dienst einer jüdischen Gemeinde ausschied, ohne daß erkennbare Verfolgungsgründe dafür ursächlich waren.
  • BVerwG, 25.10.1962 - VIII C 52.61

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.10.1962 - VIII C 24.62

    Ermittlung der zu erwartender Versorgungszahlungen bei Tätigkeiten in einer …

  • BVerwG, 10.05.1962 - VIII C 44.61

    Rechtsmittel

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