Rechtsprechung
| BVerwG, 19.09.1974 - VIII CB 35.74 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen einer gerichtlichen Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 18.02.1974 - 11 K 345/73
- BVerwG, 19.09.1974 - VIII CB 35.74
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 28.09.1967 - VIII B 94.67
Zulassung der Revision gegen ein Verwaltungsgerichtsurteil in Wehrpflichtsachen
Auszug aus BVerwG, 19.09.1974 - VIII CB 35.74
Sie können nur mit der zulassungsfreien Revision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG vorgebracht werden (BVerwGE 28, 22). - BVerwG, 31.01.1968 - VIII B 142.67
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.09.1974 - VIII CB 35.74
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; sie umfaßt auch die Kosten des Anordnungsverfahrens (BVerwGE 29, 115). - BVerwG, 02.04.1969 - VI C 76.65
Wegfall des Anspruchs auf Unfallausgleich bei Absinken der MdE unter 25 v.H. - …
Auszug aus BVerwG, 19.09.1974 - VIII CB 35.74
Die Nichteinholung eines neuen Gutachtens stellt nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn es sich nach den vorliegenden Gutachten um noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1967 - BVerwG VI C 101.64 -, vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 92.65 - und vom 2. April 1969 - BVerwG VI C 76.65 - [Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 9]). - BVerwG, 17.12.1968 - II C 92.65
Abgrenzung zwischen "Sachverständigem" und "sachverständigem Zeugen" - …
Auszug aus BVerwG, 19.09.1974 - VIII CB 35.74
Die Nichteinholung eines neuen Gutachtens stellt nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn es sich nach den vorliegenden Gutachten um noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1967 - BVerwG VI C 101.64 -, vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 92.65 - und vom 2. April 1969 - BVerwG VI C 76.65 - [Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 9]). - BVerwG, 19.10.1967 - VI C 101.64
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.09.1974 - VIII CB 35.74
Die Nichteinholung eines neuen Gutachtens stellt nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn es sich nach den vorliegenden Gutachten um noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1967 - BVerwG VI C 101.64 -, vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 92.65 - und vom 2. April 1969 - BVerwG VI C 76.65 - [Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 9]).
- BVerwG, 16.02.1981 - 8 CB 88.80
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Die Nichteinholung weiterer ärztlicher Gutachten stellt nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn sich aus den bereits vorhandenen Gutachten ergibt, daß eine besonders schwierige Fachfrage noch nicht hinreichend geklärt ist, die vorhandenen Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben (Beschlüsse vom 19. September 1974 - BVerwG 8 CB 35.74 - und vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 - [Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42]). - BVerwG, 26.09.1980 - 8 C 76.79
Ablehnung eines Beweisantrags - Einholung eines weiteren …
Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO stellt nach der Rechtsprechung (z.B. Beschluß vom 19. September 1974 - BVerwG 8 CB 35.74 - Urteile vom 29. September 1976 - wie vor - und vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 82.76 - vgl. auch Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 - [Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42]) nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn es sich nach dem oder den vorliegenden Gutachten um noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben. - BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 82.76
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO stellt nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn es sich nach dem oder den vorliegenden Gutachten um noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben (Beschluß vom 19. September 1974 - BVerwG 8 CB 35.74 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 - [Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42]).
- BVerwG, 29.09.1976 - 8 C 13.75
Sachverständigengutachten - Nichteinholung eines Gutachtens - …
Zur Frage, wann die verwaltungsgerichtliche Tatsacheninstanz sich auf im Verwaltungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten stützen und einen Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens ablehnen darf (im Anschluß an BVerwGE 18, 216, Urteil vom 17.10.1968 - BVerwG VIII C 48/68 - und Beschluß vom 19.09.1974 - BVerwG VIII CB 35/74 -). - BVerwG, 05.10.1977 - 8 CB 21.77
Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit eines Wehrpflichtigen bei Fehlen …
Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO stellt nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn es sich nach dem oder den vorliegenden Gutachten um noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben (Beschluß vom 19. September 1974 - BVerwG VIII CB 35.74 - Urteil vom 20. Oktober 1976 - BVerwG VIII C 51.75 -). - BVerwG, 20.02.1980 - 8 C 27.79
Prüfungsmaßstab für die Feststellungen zur Tauglichkeit und Verwendungsfähigkeit …
Die Nichteinholung eines neuen Gutachtens gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO stellt nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn es sich nach den vorliegenden Gutachten um noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben (Beschluß vom 19. September 1974 - BVerwG 8 CB 35.74 - mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 29. September 1976 - wie vor -). - BVerwG, 05.11.1979 - 8 C 31.78
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision
Die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens stellt nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn sich aus den bereits vorliegenden Gutachten ergibt, daß eine besonders schwierige Fachfrage noch nicht hinreichend geklärt ist, die vorhandenen Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben (Beschlüsse vom 19. September 1974 - BVerwG 8 CB 35.74 - und vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 [Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42]). - BVerwG, 05.11.1979 - 8 CB 32.78
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Die Nichteinholung eines neuen Gutachtens wäre nur dann ein Verstoß gegen die dem Verwaltungsgericht obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und deshalb ein Verfahrensmangel im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG, wenn es sich nach den vorliegenden Gutachten um noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen gehandelt hätte, wenn die vorhandenen Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wären oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben würden (Beschlüsse vom 19. September 1974 - BVerwG 8 CB 35.74 - mit weiteren Nachweisen und vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 - [Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42]).
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