Rechtsprechung
| BFH, 06.05.2009 - II R 67/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
Zuständigkeit für die Entscheidung über den gegen eine Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch bei Auftragsprüfung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 195 S. 2; AO § 367 Abs. 3 S. 1
Außenprüfung bzgl. der Einkommensteuer und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer i.R.d. Erweiterung der Prüfung auf die Schenkungsteuer - datenbank.nwb.de
Zuständigkeit für die Entscheidung über den gegen eine Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch bei Beauftragung mit einer Außenprüfung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
AO § 367 Abs 3 S 1, AO § 195 S 2
Auftragsprüfung; Einspruchsentscheidung; Ermessen; Prüfungsanordnung; Zuständigkeit - nwb.de (Verfahrensmitteilung)
AO § 367 Abs 3 S 1, AO § 195 S 2
Auftragsprüfung; Einspruchsentscheidung; Ermessen; Prüfungsanordnung - juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG München, 04.04.2007 - 5 K 4456/06
- BFH, 06.05.2009 - II R 67/07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 18.11.2008 - VIII R 16/07
Kompetenz zur Entscheidung über Einspruch wegen Prüfungsanordnung bei …
Auszug aus BFH, 06.05.2009 - II R 67/07
Zur Begründung wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 2008 VIII R 16/07 (BFH/NV 2009, 625) verwiesen, dem sich der erkennende Senat anschließt.
- FG Hessen, 10.04.2008 - 10 V 402/08
Bestimmung des Antragsgegners bei Einspruch, Klage und Antrag auf Aussetzung der …
Im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionen (VIII R 14/07, 15/07, 16/07, 17/07, 18/07 und VIII R 39/07; 40/07, 41/07) gegen die Gerichtsbescheide des FG MÜNCHEN vom 04.04.2007 und die Urteile des FG Düsseldorf vom 13.12.2006 hat der Senat die Beschwerde zum BFH gemäß § 128 Abs. 3 FGO ausdrücklich zugelassen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".