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Rechtsprechung
   BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,81
BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94 (https://dejure.org/1996,81)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1996 - VIII R 28/94 (https://dejure.org/1996,81)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1996 - VIII R 28/94 (https://dejure.org/1996,81)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1986 §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 4, 15 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 52 Abs. 20b Satz 1; GG Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Personengesellschaft - Einheitlicher Gewerbebetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Gewinnermittlung der Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer; Beurteilungseinheit bei verschiedenen _ teils betrieblich, teils privat veranlaßten _ Tätigkeitsbereichen einer Personengesellschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 3 Nr 1
    Abgrenzung; Betriebsvermögen; Gewinnerzielungsabsicht; Privat; Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 133
  • NJW-RR 1997, 349
  • BB 1996, 2549
  • DB 1996, 2590
  • BStBl II 1997, 202
 
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Wird zitiert von ... (130)Zitiert selbst (39)

  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93

    Gewinnerzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94
    Die Rechtsprechung hat bislang die Frage nach der Beurteilungseinheit verschiedener mit und ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgter Tätigkeiten einer Personengesellschaft nicht ausdrücklich entschieden (offengelassen im BFH-Urteil vom 2. August 1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866, 868, weil nach den Feststellungen des FG eine Tennishalle und ein Restaurant nach einem einheitlichen Konzept miteinander verbunden gewesen waren).

    Die Betriebsvermögensmehrung umfaßt auch - steuerpflichtige - Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen (vgl. ausführlich BFH/NV 1995, 866, m. w. N.).

    Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebes, während der die allgemeinen Grundsätze für die Annahme steuerlicher Liebhaberei in der Regel nicht gelten, ist je nach der Eigenart betriebsspezifisch festzulegen (BFH/NV 1995, 866, 867, m. w. N.).

    Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, so entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, wobei die objektive Beweislast bei dem Verluste geltend machenden Steuerpflichtigen liegt (BFH/NV 1995, 866, 867; ferner ausführlich Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92, BFHE 179, 335; BStBl II 1996, 219, 223 f., mit Anm. o. V. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1996, 330 f.).

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und …

    Auszug aus BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94
    Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte bieten (…vgl. BFH-Urteile vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108, 110, m. w. N.; vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767, ständige Rechtsprechung).

    Vielmehr sind persönliche Gründe alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive (vgl. Urteil in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 292, m. w. N.).

    Der erkennende Senat hat eine Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG in seiner Entscheidung BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, 292 verneint.

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Vergünstigte Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94
    Nach ständiger Rechtsprechung schützt Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten (vgl. BVerfGE 81, 108, 122, m. w. N.; ferner BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 62/86, BFHE 161, 570, 575, BStBl II 1990, 1083).

    Sie können deshalb Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch dann berühren, wenn sie zwar nicht unmittelbar auf die Berufsfreiheit abzielen, wohl aber in ihrer tatsächlichen Auswirkung geeignet sind, diese zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 81, 108, 121 f.; 75, 108, 153 f.; 47, 1, 21; 13, 181, 185 f.; BVerfG-Beschluß vom 2. Oktober 1984 1 BvR 419/82, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern - ZfZ - 1985, 49, 50; BFHE 161, 570, 575, BStBl II 1990, 1083).

  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der …

    Gleiches kann in Fällen gelten, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urteile in BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    a) Ein für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt bereits dann, wenn nach den Feststellungen des FG die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend waren (…BFH-Beschluss vom 9. März 1999 X B 156/98, BFH/NV 1999, 1204; BFH-Urteile in BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202;… vom 22. März 1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812).

    Als Indiz für die Weiterführung des Verlustbetriebs aus persönlichen Gründen kann auch der Umstand gewertet werden, dass dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, die für den Ausgleich entstandener Verluste herangezogen werden können (BFH-Urteile in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; vgl. auch BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, m.w.N.) und, dass es der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlassen hat, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1995 VIII R 68/93, BFHE 178, 160, BStBl II 1995, 722, m.w.N.).

    Verluste der --betriebsspezifisch unterschiedlichen-- Anlaufzeit können allerdings nur dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie ihn der Steuerpflichtige geführt hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, m.w.N.).

    Aufgrund der bekannten Entwicklung steht im Streitfall dagegen eindeutig fest, dass die Anwaltskanzlei, so wie sie die Klägerin betrieben hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (BFH-Urteile in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, m.w.N.; vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227).

  • BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05

    Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft - …

    Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 gehe fehl, da diese Entscheidung nicht die Frage der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft, sondern diejenige nach der gewerblichen Abfärbung der Einkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG betreffe.

    Das FG hat bei seiner Stellungnahme zu dieser Streitfrage jedoch nicht hinreichend gewürdigt, dass der BFH im Rahmen der Beurteilung der Abfärberegelung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, die gleichfalls eine in Einkünfteerzielungsabsicht unternommene gewerbliche Tätigkeit voraussetzt, mit Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 den Wortlaut von § 15 Abs. 3 EStG dahin (einschränkend) ausgelegt hat, dass es einer solchen einkünftebezogenen Vorqualifikation nicht bedürfe und mithin die Tätigkeit lediglich darauf zu untersuchen sei, ob sie --ausgehend von ihrer "vorrangigen (gewerblichen) Färbung"-- in der Absicht unternommen worden sei, einen gewerblichen Totalgewinn einschließlich der Betriebsvermögensmehrung im (potentiellen) Sonderbetriebsvermögen sowie einschließlich etwaiger steuerpflichtiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinne zu erzielen.

    (3) Hierfür spricht in systematischer Hinsicht vor allem, dass --ausgehend vom Dualismus der Einkunftsarten-- die Einkünfte erst ermittelt werden können, nachdem die Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet worden ist und deshalb erst im Anschluss hieran sowohl über die Einkünfteerzielungsabsicht in der für die jeweilige Einkunftsart geltenden Form (als Überschuss- oder Gewinnerzielungsabsicht) als auch über die endgültige Zuweisung der Tätigkeit zu einer steuerbaren Einkunftsart entschieden werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 betreffend § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG; vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791;… BFH-Beschluss vom 13. Juni 2005 VIII B 67, 68/04, BFH/NV 2005, 2181).

    Da der Bericht des Finanzausschusses (…vgl. BTDrucks 10/4513, S. 22) nicht zu erkennen gibt, aus welchen Gründen der Gesetzesvorschlag der Bundesregierung umformuliert worden ist, erachtet es der Senat --auch im Rahmen der historischen Auslegung-- als nahe liegend, dass der Gesetzgeber mit dem Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht von der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzentwurfs nicht abrücken und damit auf das Erfordernis der beabsichtigten Betriebsvermögensmehrung nicht verzichten wollte (gl.A. BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202).

    Hinzu kommt vor allem, dass das BFH-Urteil in BFHE 162, 439, BStBl II 1991, 250 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die für Kapitalgesellschaften geltende Fiktion eines Gewerbebetriebs (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) den Grundsatz unberührt lasse, nach dem die Abfärberegelung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG a.F. (heute: § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) eine mindestens teilweise originäre gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft voraussetze und auch die originär nicht gewerbliche Tätigkeit in der Absicht der Einkünfteerzielung ausgeübt werden müsse (zum Prüfungsmaßstab der Gewinnerzielungsabsicht s. oben zu II.2.d bb (1) ff.; BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202).

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