Rechtsprechung
| BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c, UntStRefG 2008, EStG § 4 Abs 3, EStG § 52 Abs 23 S 3, EStG § 52 Abs 23 S 5, EStG VZ 2008, EStG § 7g Abs 5, EStG § 7g Abs 3
Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht - rechtsinformationen.bund.de
Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c EStG 2002 vom 14.08.2007, UntStRefG 2008, § 4 Abs 3 EStG 2002, § 52 Abs 23 S 3 EStG 2002, § 52 Abs 23 S 5 EStG 2002 vom 21.12.2008
Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht - IWW
§ ... 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 7g Abs. 3 EStG, § 7g Abs. 5 EStG, § 164 der Abgabenordnung (AO), § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG, § 164 Abs. 2 AO, § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG, § 7g EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 7g Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG, § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 7g Abs. 6 EStG, § 7g Abs. 3 bis 5 EStG, § 135 Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Rechtsfolgen der gewinnwirksamen Auflösung früherer Ansparabschreibungen hinsichtlich der Grenze für die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen
- Betriebs-Berater
Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 7g Abs. 1 i.d.F. des UntStRefG 2008
Rechtsfolgen der gewinnwirksamen Auflösung früherer Ansparabschreibungen hinsichtlich der Grenze für die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen - datenbank.nwb.de
Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 durch Auflösung von Ansparabschreibungen nach früherem Recht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Keine Investitionszulage wegen Auflösung einer Ansparabschreibung?
- pwc.de (Kurzinformation)
Auflösung von früheren Ansparrücklagen bei Gewinngrenze des Investitionsabzugsbetrags zu berücksichtigen
- haas-wir-steuern.de (Kurzinformation)
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
- Der Investitionsabzugsbetrag im Einzelnen
- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Köln, 10.04.2013 - 4 K 2910/10
- BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13
Papierfundstellen
- BFHE 250, 51
- BB 2015, 2161
- DB 2015, 1996
- BStBl II 2015, 832
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- FG Sachsen, 10.11.2011 - 2 K 1272/11
Berücksichtigung des aus der Auflösung einer Ansparrücklage stammenden Gewinns …
Auszug aus BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13
Rn. 19 b) Für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten hat, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2012 IV B 153/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013 12 K 290/11, juris, Revision anhängig unter X R 2/14 sowie die Auffassung im Schrifttum vgl. Blümich/ Brandis, § 7g EStG Rz 56;… Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7g Rz B 18; Meyer in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7g EStG Rz 50 "Auflösung von Ansparrücklagen"; so auch Rz 13 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493; zur Fortgeltung des alten Rechts für die Abwicklung von Ansparabschreibungen s. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012 15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335).Rn. 22 Mangels einer eigenen Gewinndefinition in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris).
Rn. 25 (3) Demnach kann mangels gesetzlicher Grundlage entgegen der Vorinstanz nicht von einem abweichenden Gewinnbegriff für die Bestimmung der Gewinngrenze in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG --i.S. einer (vom FG befürworteten) Beschränkung auf den "realen wirtschaftlich erzielten Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres"-- ausgegangen werden (Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris).
- FG Köln, 10.04.2013 - 4 K 2910/10
Investitionsabzugsbetrag trotz Überschreitens der Gewinngrenze
Auszug aus BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 4 K 2910/10 aufgehoben.Rn. 7 Der dagegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1386 veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 10. April 2013 4 K 2910/10 stattgegeben.
- FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11
Berücksichtigung einer Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme
Auszug aus BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13
Rn. 19 b) Für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten hat, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2012 IV B 153/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013 12 K 290/11, juris, Revision anhängig unter X R 2/14 sowie die Auffassung im Schrifttum vgl. Blümich/ Brandis, § 7g EStG Rz 56;… Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7g Rz B 18; Meyer in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7g EStG Rz 50 "Auflösung von Ansparrücklagen"; so auch Rz 13 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493; zur Fortgeltung des alten Rechts für die Abwicklung von Ansparabschreibungen s. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012 15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335).Rn. 24 Insbesondere ergeben sich für die Ansicht der Vorinstanz, der Gesetzgeber habe --ohne entsprechende Abbildung im Wortlaut der Vorschrift-- im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG die allgemeine Leistungskraft eines Unternehmens und nicht den sich nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ergebenden Gewinn berücksichtigen wollen, aus den Gesetzesmaterialien zum UntStRefG 2008 keine Anhaltspunkte (so zu Recht Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013 12 K 290/11, juris, unter Bezugnahme auf BTDrucks 16/5377, S. 11 ff.;… BTDrucks 16/4841, S. 51 ff.;… BTDrucks 16/5491, S. 17 f.).
- BFH, 27.01.2016 - X R 2/14
Nutzungsausfallentschädigung für Kfz - Investitionsabzugsbetrag - Gewinngrenze
Auszug aus BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13
Rn. 19 b) Für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten hat, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2012 IV B 153/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013 12 K 290/11, juris, Revision anhängig unter X R 2/14 sowie die Auffassung im Schrifttum vgl. Blümich/ Brandis, § 7g EStG Rz 56;… Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7g Rz B 18; Meyer in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7g EStG Rz 50 "Auflösung von Ansparrücklagen"; so auch Rz 13 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493; zur Fortgeltung des alten Rechts für die Abwicklung von Ansparabschreibungen s. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012 15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335). - FG Düsseldorf, 02.05.2012 - 15 K 453/10
Anspruch eines Selbstständigen auf Erhöhung einer Rücklage (Ansparabschreibung) …
Auszug aus BFH, 15.04.2015 - VIII R 29/13
Rn. 19 b) Für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG von 100.000 EUR überschritten hat, sind die Auflösung der Ansparabschreibung, die der Kläger in einem Vorjahr nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gebildet hat, und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. entgegen der Auffassung des FG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 10. November 2011 2 K 1272/11, juris, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2012 IV B 153/11; Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2013 12 K 290/11, juris, Revision anhängig unter X R 2/14 sowie die Auffassung im Schrifttum vgl. Blümich/ Brandis, § 7g EStG Rz 56;… Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7g Rz B 18; Meyer in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7g EStG Rz 50 "Auflösung von Ansparrücklagen"; so auch Rz 13 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493; zur Fortgeltung des alten Rechts für die Abwicklung von Ansparabschreibungen s. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012 15 K 453/10 E, EFG 2012, 1335).
- BFH, 27.01.2016 - X R 2/14
Nutzungsausfallentschädigung für Kfz - Investitionsabzugsbetrag - Gewinngrenze
Mit Urteil vom 15. April 2015 VIII R 29/13 (BFHE 250, 51, BStBl II 2015, 832) hat der BFH entschieden, dass die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen auch für die Ermittlung der Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntStRefG in die Gewinnermittlung einzubeziehen ist. - BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten …
Rn. 26 Materiell-rechtlich ist die Auflösung eines IAB nach § 7g Abs. 3 EStG im Abzugsjahr bei einer --wie hier-- Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebseinnahme zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 - VIII R 29/13, BFHE 250, 51, BStBl II 2015, 832, Rz 22, und vom 07.06.2016 - VIII R 23/14, Rz 33, jeweils zur insoweit gleich wirkenden Vorgängerregelung). - FG Niedersachsen, 03.12.2013 - 12 K 290/11
Berücksichtigung einer Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme
Gegen den vorgenannten Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 4 K 2910/10, EFG 2013 1386 hat das beklagte Finanzamt beim Bundesfinanzhof zum Aktenzeichen VIII R 29/13 Revision eingelegt, über die der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden hat. - FG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - 4 K 37/16
Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG
Es bedarf daher im Streitfall keiner Entscheidung, ob der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 EStG bei der Bemessung der Gewinngrenze unberücksichtigt bleibt (…vgl. hierzu Kulosa in Schmidt, EStG Kommentar, 35. Aufl., § 7g Rz. 17; ablehnend zur Hinzurechnung von Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 2 EstG a.F. BFH-Urteil vom 15. April 2015 VIII R 29/13, Bundessteuerblatt II 2015, 832), da die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG am Schluss des Streitjahrs 2013 in beiden Fällen überschritten ist.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".