Rechtsprechung
| BFH, 26.11.2003 - VIII R 64/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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BGB § 181
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 4
Atypisch stille Gesellschaft - datenbank.nwb.de
Beteiligung des beherrschenden Gesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer GmbH an dieser als atypisch stille Gesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Beherrschender Gesellschafter
- Sonstiger Anwendungsbereich
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2001 - 4 K 2623/97
- BFH, 01.04.2003 - I R 70/01
- BFH, 26.11.2003 - VIII R 64/03
- BFH, 10.11.2004 - II R 38/03
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BFH, 15.12.1992 - VIII R 42/90
Mitunternehmerschaft als atypische stille Gesellschaft
Auszug aus BFH, 26.11.2003 - VIII R 64/03
Der Kläger war insoweit nicht klagebefugt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1992 VIII R 42/90, BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702, unter II. 2. der Gründe, m.w.N.).Beteiligt sich der beherrschende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer GmbH an dieser auch noch als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Vermögenseinlage unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung, so handelt es sich um eine atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft); Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko liegen in diesem Fall regelmäßig vor (BFH-Urteil in BFHE 170, 345, BStBl II 1994, 702).
- BFH, 31.08.1999 - VIII R 21/98
Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer
Auszug aus BFH, 26.11.2003 - VIII R 64/03
- wenn er bei Beendigung der Gesellschaft lediglich einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Nominalwerts seiner Einlage hat (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555, und BFH-Beschluss vom 18. Juni 2001 IV B 88/00, BFH/NV 2001, 1550). - BFH, 18.06.2001 - IV B 88/00
Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs - Divergenzrüge - Mitunternehmerinitiative eines …
Auszug aus BFH, 26.11.2003 - VIII R 64/03
- wenn er bei Beendigung der Gesellschaft lediglich einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Nominalwerts seiner Einlage hat (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 31. August 1999 VIII R 21/98, BFH/NV 2000, 555, und BFH-Beschluss vom 18. Juni 2001 IV B 88/00, BFH/NV 2001, 1550).
- BFH, 10.11.2004 - II R 38/03
Atypisch stille Beteiligung; gesonderte und einheitliche Feststellung
Mit Urteil vom 26. November 2003 VIII R 64/03 (BFH/NV 2004, 631) hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Rechtsstreit der Beteiligten wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte 1993 und 1994 entschieden, dass der Kläger in den Streitjahren an dem Handelsgewerbe der Klägerin atypisch still beteiligt war.Im Streitfall liegt der mit dem Urteil des BFH in BFH/NV 2004, 631 bestandskräftig gewordenen "gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen" für 1994 neben der Steuerbilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 1994 die vom Außenprüfer gefertigte Sonderbilanz für den Kläger auf diesen Bilanzstichtag zugrunde.
- FG Hamburg, 14.12.2004 - VII 182/02
Einkommensteuerrecht: Anerkennung einer Stillen Gesellschaft aus einer GmbH und …
Die Anerkennung einer Gesellschaft in Form einer so genannten GmbH & Still ist nicht allein schon deswegen auszuschließen, weil die bzw. der stille Gesellschafter zugleich Gesellschafter der nach außen tätigen GmbH sind (grundlegend BFH, Urteil vom 15.12.1992 - VIII R 42/90, BStBl II 1994, 702 ; BFH, Urteil vom 26.11.2003 - VIII R 64/03, BFH/NV 2004, 631 ).Auch die Situation, dass der stille Gesellschafter beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist, schließt die Anerkennung der stillen Gesellschaft ebenso wenig aus (vgl. BFH…, Urteil vom 15.12.1992 a.a.O.; siehe auch beispielhaft BFH, Urteil vom 26.11.2003 a.a.O.) wie die Fallkonstellation, dass außer den Stillen keine weiteren Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind (vgl. BFH, Urteil vom 14.12.1995 - IV R 106/94).
Beteiligt sich der beherrschende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer GmbH an dieser auch noch als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Vermögenseinlage unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung, so kann es sich gleichwohl um eine atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) handeln; Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko liegen in diesem Fall regelmäßig vor (vgl. BFH, Urteil vom 26.11.2003 a.a.O. m.w.N.).
- BFH, 29.10.2008 - IV B 134/07
Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Grundsätzliche Bedeutung der …
Zwar hat der Kläger dem BFH-Urteil vom 26. November 2003 VIII R 64/03 (BFH/NV 2004, 631) abstrakte Rechtssätze entnommen.Die vom Kläger herausgestellten Ausführungen des BFH-Urteils in BFH/NV 2004, 631 betreffen die hier nicht einschlägige Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen der beherrschende Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH an dieser auch noch als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist.
- BFH, 14.10.2003 - VIII B 281/02
Mitunternehmerschaft: stiller Gesellschafter ohne Teilhabe an stillen Reserven
Die Revision ist im Streitfall auch nicht deshalb zuzulassen, weil das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Juni 2001 4 K 2623/97 (BFH-Az.: VIII R 64/03) bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. - FG Hessen, 07.12.2011 - 13 K 367/07
Buchwerteinbringung des Geschäftswerts eines Einzelunternehmens in eine GmbH & …
Rn. 85 Insbesondere sind Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko regelmäßig zu bejahen, wenn sich der beherrschende Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH an dieser auch noch als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Vermögenseinlage unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung beteiligt, insoweit wie ein Unternehmer auf das Schicksal eines Handelsunternehmens Einfluss hat (vgl. Urteil des BFH vom 26. November 2003 VIII R 64/03, BFH/NV 2004, 631). - BFH, 15.01.2004 - VIII B 62/03
Stiller Gesellschafter als Mitunternehmer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu …
Der Sachverhalt dieses --unter dem Aktenzeichen VIII R 64/03 anhängigen-- Verfahrens ist mit demjenigen des Streitfalles jedoch nicht vergleichbar, weil dort der stille Gesellschafter beherrschender Gesellschafter der GmbH ist. - FG Münster, 13.07.2007 - 9 K 1080/04
Rechtmäßigkeit der Hinzurechnung der an eine österreichische Firma gezahlten …
In besonderen Fällen ist eine Mitunternehmerschaft sogar ohne Teilhabe an den stillen Reserven und ohne Verlustanteil möglich (…BFH-Urteil vom 13. Mai 1998 VIII R 81/96, BFH/NV 1999, 355;… Wacker in Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 15 Rz. 344), etwa wenn bei einer GmbH & Still der stille Gesellschafter gleichzeitig der beherrschende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer der GmbH ist (…BFH-Beschluss vom 28. März 2003 VIII B 194/01, BFH/NV 2003, 1308;… s.a. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 VIII B 281/02, BFH/NV 2004, 188; BFH-Urteil vom 26. November 2003 VIII R 64/03, BFH/NV 2004, 631).
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