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Rechtsprechung
   BFH, 19.04.2006 - VIII S 11/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,18277
BFH, 19.04.2006 - VIII S 11/06 (https://dejure.org/2006,18277)
BFH, Entscheidung vom 19.04.2006 - VIII S 11/06 (https://dejure.org/2006,18277)
BFH, Entscheidung vom 19. April 2006 - VIII S 11/06 (https://dejure.org/2006,18277)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 19.04.2006 - VIII S 11/06
    Soweit der Antrag als Gegenvorstellung zu würdigen ist, kann der Senat offen lassen, ob eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, die --wie beispielsweise die Zurückweisung oder Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, juris)-- in materielle Rechtskraft erwachsen, neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) noch statthaft ist (…ablehnend z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz. 29, m.w.N.) Hierauf ist vorliegend deshalb nicht einzugehen, weil jedenfalls kein Streit darüber besteht, dass ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf nur auf schwerwiegende Rechtsverstöße, also darauf gestützt werden kann, dass die angegriffene Entscheidung auf einer schwerwiegenden Verletzung von Grundrechten beruhe oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
  • BFH, 01.07.1991 - IV B 148/90

    Zulässigkeit einer Gegenvorstellung bei nicht gegebenen Rechtsbehelfen gegen den …

    Auszug aus BFH, 19.04.2006 - VIII S 11/06
    Soweit der Antrag als Gegenvorstellung zu würdigen ist, kann der Senat offen lassen, ob eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, die --wie beispielsweise die Zurückweisung oder Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, juris)-- in materielle Rechtskraft erwachsen, neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) noch statthaft ist (…ablehnend z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz. 29, m.w.N.) Hierauf ist vorliegend deshalb nicht einzugehen, weil jedenfalls kein Streit darüber besteht, dass ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf nur auf schwerwiegende Rechtsverstöße, also darauf gestützt werden kann, dass die angegriffene Entscheidung auf einer schwerwiegenden Verletzung von Grundrechten beruhe oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
  • BFH, 25.01.2006 - VIII B 45/05

    NZB: kein Verfahrensmangel bei Verstoß des FA gegen die AO

    Auszug aus BFH, 19.04.2006 - VIII S 11/06
    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 25. Januar 2006 (VIII B 45/05) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 26. Januar 2005 (V 29/2003) als unzulässig verworfen.
  • BFH, 13.12.2006 - VII S 39/06

    Sachaufklärungspflicht; Verlust des Rügerechts

    Der Senat kann offenlassen, ob er der --allerdings nicht entscheidungserheblichen-- Auffassung des IV. Senats (Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76;… so auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 VII S 30/05, BFH/NV 2005, 2028) weiter folgen könnte, der die Gegenvorstellung mangels einer vom Gesetzgeber bereitgestellten Rechtsgrundlage unmittelbar auf die Rechtsschutz- und Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes stützt und demzufolge selbst diese gegen Gerichtsentscheidungen, die --wie beispielsweise die Zurückweisung oder Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- in materielle Rechtskraft erwachsen, neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) weiterhin für statthaft hält (ebenfalls offengelassen in BFH-Beschluss vom 19. April 2006 VIII S 11/06, nicht veröffentlicht;… ablehnend z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 29, m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2006 - VIII S 20/06

    Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; keine Begründung …

    Da eine hierauf gestützte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, vermag sie auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes zu verletzen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 2005 I S 10/05, BFH/NV 2005, 1600;… vom 2. September 2005 I S 11/05, BFH/NV 2006, 97; vom 19. April 2006 VIII S 11/06, juris, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2007 - V S 34/06

    Anhörungsrüge; Beiladung

    Der Senat kann offenlassen, ob eine Gegenvorstellung gegen Gerichtsentscheidungen, die --wie hier-- die Zurückweisung oder Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde in materielle Rechtskraft erwachsen, neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) noch statthaft ist (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 19. April 2006 VIII S 11/06).
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