Rechtsprechung
| BGH, 30.06.2020 - VIII ZB 28/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- bundesgerichtshof.de
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- IWW
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 329 Abs. 1 Satz 2
- Wolters Kluwer
Einlegen einer Rechtsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
Einlegen einer Rechtsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kassel, 06.01.2020 - 424 C 2015/18
- LG Kassel, 04.03.2020 - 1 S 15/20
- BGH, 26.05.2020 - VIII ZB 28/20
- BGH, 30.06.2020 - VIII ZB 28/20
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 08.08.2023 - VIII ZA 17/22
Verwerfung der Anhörungsrüge
Rn. 2 Soweit der Beklagte beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine - von der Geschäftsstelle (§ 169 Abs. 2 ZPO) - beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3;… vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4). - BGH, 04.07.2023 - VIII ZB 25/23
Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig
Rn. 6 3. Wenn der Antragsteller weiter beanstandet, der vorgenannte Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3;… vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4). - BGH, 13.06.2023 - VIII ZB 6/23
Verwerfung der Gegenvorstellung
Rn. 3 Soweit der Beklagte weiter beanstandet, der Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3;… vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).
- BGH, 25.06.2024 - VIII ZB 13/24
Unterzeichnete Originalentscheidung verbleibt beim Gericht!
Soweit die Beklagte beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt sie, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine - von der Geschäftsstelle (§ 169 Abs. 2 ZPO) - beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3;… vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4;… vom 8. August 2023 - VIII ZA 17/22, juris Rn. 2). - BGH, 18.07.2023 - VIII ZB 14/23
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Soweit der Beklagte mit der von ihm persönlich eingelegten Rechtsbeschwerde beanstandet, der angegriffene Beschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter und der Urkundsbeamtin, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3;… vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4). - BGH, 13.01.2022 - IX ZB 44/21
Verwerfung der Gehörsrüge gegen den den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden …
Soweit der Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer beanstandet, der Senatsbeschluss vom 8. November 2021 trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO - bei Urteilen, § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO - bei Beschlüssen; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3).
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Rechtsprechung
| BGH, 26.05.2020 - VIII ZB 28/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
- Wolters Kluwer
Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt als Zulässigkeitsvoraussetzung
- rechtsportal.de
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt als Zulässigkeitsvoraussetzung - ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kassel, 06.01.2020 - 424 C 2015/18
- LG Kassel, 04.03.2020 - 1 S 15/20
- BGH, 26.05.2020 - VIII ZB 28/20
- BGH, 30.06.2020 - VIII ZB 28/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.03.2002 - IX ZB 18/02
Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Rechtsbeschwerde
Auszug aus BGH, 26.05.2020 - VIII ZB 28/20
Die vom Kläger persönlich am 16. März 2020 eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2;… vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN). - BGH, 24.03.2015 - VIII ZB 91/14
Weitere Mitwirkung wegen Befangenheit abgelehnter Richter bei eindeutig …
Auszug aus BGH, 26.05.2020 - VIII ZB 28/20
Die vom Kläger persönlich am 16. März 2020 eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 unter [II] 2; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 6 mwN).
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