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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,116
BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08 (https://dejure.org/2009,116)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2009 - VIII ZR 165/08 (https://dejure.org/2009,116)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08 (https://dejure.org/2009,116)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    BGB § 535, § 573 Abs. 2 Nr. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    BGB § 546 Abs. 1; ; BGB § 573 Abs. 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 546 Abs. 1, BGB § 573 Abs. 2
    Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich nach außen in Erscheinung tretender geschäftlicher Aktivitäten des Mieters in der Wohnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich nach außen in Erscheinung tretender geschäftlicher Aktivitäten des Mieters; Verpflichtung des Vermieters zur Erlaubniserteilung zur teilgewerblichen Nutzung nach Treu und Glauben

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Anspruch des maklers auf Duldung des Vermieters zur teilgewerblichen Wohnungsnutzung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Berufliche Nutzung einer Mietwohnung ist möglich.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 535, 573 Abs. 2 Nr. 1
    Ungenehmigte Gewerbenutzung einer Wohnung durch den Mieter; Erlaubnis auf teilgewerbliche Nutzung; Kündigung wegen Pflichtverletzung

  • rabüro.de

    Zur Gestattung einer Geschäftstätigkeit in einer Wohnung durch den Vermieter

  • reise-recht-wiki.de

    Duldungspflicht des Vermieters zur teilgewerblichen Nutzung der Wohnung

  • ra.de
  • mietrechtsiegen.de

    Gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung: Wann laut BGH eine Kündigung droht

  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Duldung geschäftlicher Aktivitäten des Mieters in der Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 546 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2
    Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich nach außen in Erscheinung tretender geschäftlicher Aktivitäten des Mieters; Verpflichtung des Vermieters zur Erlaubniserteilung zur teilgewerblichen Nutzung nach Treu und Glauben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerbliche Nutzung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (37)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 546 Abs. 1 BGB
    Das bittere Aus für den Wohnzimmerhändler

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Die Geisterarmee als Kündigungsgrund

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in Mietwohnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Gewerbe in der Mietwohnung

  • rechtsindex.de (Zusammenfassung)

    Gewerbe in Wohnung kann Mietkündigung rechtfertigen

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Was Sie bei einer gewerblichen Nutzung von Wohnraum wissen sollten...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Tätigkeit als Immobilienmakler in Mietwohnung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Makler arbeitete in der Mietwohnung: - (Teil-)Gewerbliche Nutzung ist ohne Erlaubnis der Vermieterin unzulässig

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Die Ausübung von Gewerbe in einer Mietwohnung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausübung eines Gewerbes in der Mietwohnung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Gewerbeausübung in der Wohnung

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Gewerbe eines Wohnraummieters kann verboten werden

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Teilgewerbliche Nutzung ohne vertragliche Vereinbarung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vermieter hat teilgewerbliche Wohnungsnutzung unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Dürfen Versicherungen von zu Hause aus verkauft werden?

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 10 (Kurzinformation)

    Wohnungsvermieter muss die Gewerbeausübung in einer Mietwohnung grundsätzlich nicht dulden

  • mietkaution.org (Kurzinformation)

    Pflicht des Vermieters zur Duldung einer teilgewerblichen Wohnungsnutzung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Nutzung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Home-Office und Co. - Job in der Wohnung ausüben - ist das erlaubt?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Nutzung von Mietwohnungen genehmigungspflichtig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gewerbe eines Wohnraummieters kann verboten werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Tätigkeiten in Mietwohnungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung, VIII ZR 165/08

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Nutzung von Wohnraum

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Mietwohnung kündigen bei Gewerbe in Privatwohnung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Nur unter diesen Voraussetzungen müssen Sie Gewerbeausübung dulden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausübung eines Gewerbes in einer privaten Mietwohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerbe eines Wohnraummieters kann verboten werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeiten in der Wohnung - wann darf der Mieter in der Wohnung gewerblichen Tätigkeiten nachgehen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerbe oder Homeoffice - Arbeiten in der Mietwohnung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.7.2009)

    Mietwohnungen können bei gewerblicher Nutzung gekündigt werden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Geschäftliche Aktivitäten in einer zu Wohnzwecken gemieteten Wohnung kann eine Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Geschäftliche Tätigkeit des Mieters in der Wohnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung eines Mietverhältnisses wegen teilgewerblicher Nutzung (IMR 2009, 336)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3157
  • NJW-RR 2009, 1311
  • MDR 2009, 1215
  • NZM 2009, 658
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (4)

  • LG Berlin, 06.07.1992 - 61 S 56/92
    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
    Das LG Berlin (NJW-RR 1993, 907, 908 und NZM 2002, 1029, 1030) stellt hingegen darauf ab, ob bei wertender Betrachtung von einer "regelmäßigen kommerziellen Tätigkeit" des Mieters auszugehen ist.
  • LG Hamburg, 12.01.1993 - 316 S 179/92

    Anspruch auf Unterlassung des Betreibens einer Anzeigenvermittlung ; Unterlassung …

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
    Nach einer verbreiteten Meinung, der auch das Berufungsgericht folgt, wird von dem bei Anmietung einer Wohnung zumindest stillschweigend vereinbarten Vertragszweck "Wohnen" auch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Mieters umfasst, sofern es sich nur um eine gewerbliche Mitbenutzung handelt, die die Wohnnutzung nicht überwiegt, und von der teilgewerblichen Nutzung keine wesentlich anderen Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer ausschließlichen Wohnnutzung (LG Hamburg, WuM 1985, 263 sowie WuM 1993, 188; LG Osnabrück WuM 1986, 94 ;… Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., VI Rdnr. 213;… vgl. auch Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 535 Rdnr. 36 f.).
  • LG Berlin, 12.11.2001 - 61 S 557/99
    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
    Das LG Berlin (NJW-RR 1993, 907, 908 und NZM 2002, 1029, 1030) stellt hingegen darauf ab, ob bei wertender Betrachtung von einer "regelmäßigen kommerziellen Tätigkeit" des Mieters auszugehen ist.
  • AG Dortmund, 28.06.1984 - 114 C 287/84

    Einbau einer Sauna

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
    Nach einer verbreiteten Meinung, der auch das Berufungsgericht folgt, wird von dem bei Anmietung einer Wohnung zumindest stillschweigend vereinbarten Vertragszweck "Wohnen" auch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Mieters umfasst, sofern es sich nur um eine gewerbliche Mitbenutzung handelt, die die Wohnnutzung nicht überwiegt, und von der teilgewerblichen Nutzung keine wesentlich anderen Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer ausschließlichen Wohnnutzung (LG Hamburg, WuM 1985, 263 sowie WuM 1993, 188; LG Osnabrück WuM 1986, 94 ;… Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., VI Rdnr. 213;… vgl. auch Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 535 Rdnr. 36 f.).
  • BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 155/11

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

    Im Rahmen der - ähnlich gelagerten - Frage, ob der Wohnraummieter im Einzelfall vom Vermieter die Gestattung einer teilgewerblichen Nutzung verlangen kann, stellt der Senat ebenfalls entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung der Nutzung ab, insbesondere ob sie so organisiert ist, dass von einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157 Rn. 15).
  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 149/13

    Wohnraummiete: Ordentliche Kündigung des Mieters eines Einfamilienhauses wegen …

    Rn. 3 Die Auffassung der Vorinstanzen, dass im Verhalten des Beklagten eine nach dem Mietvertrag nicht erlaubte und deshalb vertragswidrige gewerbliche Nutzung liegt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157 Rn. 13 ff. …sowie vom 10. April 2013 - VIII ZR 213/12, NJW 2013, 1806 Rn. 14).

    Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn.15).

    Ein - auf Treu und Glauben gestützter - Anspruch des Mieters auf Gestattung gewerblicher Aktivitäten in der ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO).

  • BGH, 10.04.2013 - VIII ZR 213/12

    Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung

    Eine Verpflichtung des Vermieters, eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume zu gestatten, kommt nur dann in Betracht, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit - was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat - keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2009, VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157).

    Der Senat hat beispielhaft hierfür die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers, die Telearbeit eines Angestellten, die schriftstellerische Tätigkeit eines Autors sowie den Empfang oder die Bewirtung von Geschäftsfreunden angeführt (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157 Rn. 14).

    Rn. 15 Hingegen muss der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen geschäftliche (gewerbliche oder [frei-]berufliche) Aktivitäten des Mieters, die nach außen in Erscheinung treten, grundsätzlich nicht ohne entsprechende vorherige Vereinbarung dulden (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn. 15).

    Eine solche Verpflichtung des Vermieters, eine nach den Bestimmungen des Mietvertrags vertragswidrige Nutzung zu gestatten, wird jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit - was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn. 17) - keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung.

    Beispielhaft hat der Senat dabei eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr genannt (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn. 15).

  • LG Berlin, 04.03.2016 - 63 S 199/15

    Wohnraummiete: Teilgewerbliche Mitnutzung einer Wohnung durch einen Rechtsanwalt …

    Auch eine selbständige berufliche Tätigkeit kann im Einzelfall so organisiert sein oder einen so geringen Umfang haben, dass sie - wie beispielsweise bei einem Rechtsanwalt oder Makler - im Wesentlichen am Schreibtisch erledigt wird, in der Wohnung keine Mitarbeiter beschäftigt werden und von etwaigem Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung; dies wird etwa in der Existenzgründungsphase einer selbständigen Tätigkeit der Fall sein können.(BGH Urt.v. 10.04.2013 - VIII ZR 21312 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08 -, Rn. 15, juris).
  • AG Dortmund, 30.10.2018 - 425 C 4296/17

    Fristlose Kündigung: Wann ist das Mietverhältnis zerüttet?

    Der Vermieter kann nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt; hierfür trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast (BGH VIII ZR 165/08).
  • AG Lüdinghausen, 11.10.2018 - 4 C 76/18

    Pornodreh ist kein Kündigungsgrund!

    Rn. 38 Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine geschäftliche Aktivität des Mieters in der Wohnung, die nach außen nicht in Erscheinung tritt, in Räumen erlaubt ist, die "ausschließlich zu Wohnzwecken" vermietet werden (BGH WuM 2009, 517; BGH WuM 2013, 349).
  • AG München, 18.09.2025 - 419 C 23314/24

    Unbefugte Gebrauchsüberlassung, Beendigung des Mietverhältnisses, Erlaubnis des …

    Rn. 51 Der BGH hat im Hinblick auf die Frage, in welchem Umfang der Mieter einer Wohnung in den Mieträumen auch einer geschäftlichen Tätigkeit nachgehen darf, ohne dass dies vertragswidrig ist, entschieden, dass es darauf ankommt, ob der Mieter mit einer geschäftlichen Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt, etwa indem er die Wohnung Kunden empfängt oder dort Mitarbeiter beschäftigt (NJW 2009, 3157, beck-online).

    Rn. 52 Berufliche Tätigkeiten, die der Mieter - etwa im häuslichen Arbeitszimmer - ausübt, ohne dass sie nach außen in Erscheinung treten, fallen nach der Verkehrsanschauung von vornherein unter den Begriff des "Wohnens" (NJW 2009, 3157, beck-online).

    Rn. 54 Aber auch eine selbstständige berufliche Tätigkeit kann im Einzelfall so organisiert sein oder einen so geringen Umfang haben, dass sie - wie beispielsweise bei einem Rechtsanwalt oder Makler - im Wesentlichen am Schreibtisch erledigt wird, in der Wohnung keine Mitarbeiter beschäftigt werden und keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter durch Kundenverkehr hat als bei einer üblichen Wohnnutzung (NJW 2009, 3157, beck-online).

  • LG Berlin, 24.10.2013 - 67 S 208/13

    Private Kita in der Mietwohnung ist unzulässig!

    Geschäftliche Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, hat der Vermieter in Wohnräumen grundsätzlich nicht zu dulden (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, Rn. 15).
  • LG Hanau, 22.05.2013 - 2 S 26/13

    Untersagung der gewerblichen Nutzung einer Wohnung

    Da vorliegend außer Streit steht, dass der Beklagte die Wohnung als seine Betriebsstätte und Geschäftsadresse gegenüber dem Gewerbeamt und Geschäftskunden bzw. der Allgemeinheit angibt und insofern für seinen Gewerbebetrieb nutzt, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 14.7.2009, Az. VIII ZR 165/08) zugleich fest, dass er dort mit seiner geschäftlichen Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt.

    Entgegen der Auffassung der Berufung erfolgt die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Duldung einer Nutzung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken (vgl. Urteil vom 14.7.2009, Az. VIII ZR 165/08; Urteil vom 10.4.2013, Az. VIII ZR 213/12).

  • AG Köln, 15.04.2021 - 209 C 421/20

    Gewerbliche Nutzung der Wohnanschrift kann zulässig sein!

    Dies ist der Fall, wenn durch die Nutzung der Wohnzweck nicht verändert wird, Mitmieter nicht beeinträchtig werden, sich nach außen keine wahrnehmbaren Störungen einstellen und sich keine Gefahr der Beschädigung oder übermäßigen Abnutzung ergibt auf (BGH vom 14.07.2009 - VIII ZR 165/08 = BGH NJW 2009, 3157 Rn. 15).
  • LG Berlin, 19.06.2013 - 65 S 449/12

    Umfasst die Untermieterlaubnis die Vermietung als Ferienwohnung?

  • LG Berlin, 13.09.2022 - 65 S 74/22

    Mietpreisbremse: Rückforderung überzahlter Miete bei einem Wohnungsmietvertrag …

  • AG Hamburg, 19.12.2025 - 49 C 213/25

    Gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung durch Impressumsangabe?

  • OLG Köln, 23.02.2011 - 13 U 115/10

    Verwirkung einer Vertragsstrafe in einem Grundstückskaufvertrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2023 - 10 A 3502/20

    Verzicht auf mündliche Verhandlung; Widerruf; Änderung der Prozesslage; Wechsel …

  • LG Berlin, 06.03.2015 - 65 S 366/14

    Wohnraummietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen teilgewerblicher Nutzung …

  • AG Hamburg-Blankenese, 20.11.2012 - 532 C 259/12

    Gewerbliche Tätigkeit des Wohnmieters ist kein Kündigungsgrund!

  • LG Freiburg, 25.10.2011 - 9 S 36/11

    Wohnraummiete: Beweislast bei Streit über eine Mangelursache

  • AG Karlsruhe, 10.04.2026 - 6 C 908/25

    Wer nicht hören will, muss fühlen!

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