Rechtsprechung
| BGH, 05.07.1978 - VIII ZR 182/77 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zustimmung des Scheinzessionars zur Rücknahme einer Abtretungsanzeige - Wirksamkeit einer Aufrechnung - Wirksamkeit einer Abtretung - Anzeige der Abtretung einer Forderung - Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Scheinzessionar - Übergang einer Mietzinsforderung
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Unwirksame Abtretung der Forderung und Aufrechnung gegen Scheinzessionar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1978, 2025
- MDR 1978, 923
- DB 1978, 1782
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.03.1975 - VII ZR 69/74
Klagebefugnis des Scheinzedenten
Auszug aus BGH, 05.07.1978 - VIII ZR 182/77
Nimmt der Gläubiger einer Geldforderung den Schuldner, welchem er zuvor die Abtretung der Forderung angezeigt hatte, auf Zahlung in Anspruch, weil die Abtretung unwirksam ist, und macht der Schuldner geltend, er habe mit einer Forderung gegen den Scheinzessionar aufgerechnet, so muß, auch wenn die Zustimmung des Scheinzessionars zur Rücknahme der Abtretungsanzeige fehlt, die Wirksamkeit der Aufrechnung geprüft werden; sie darf nicht dahingestellt bleiben und die Klage - mangels Sachbefugnis - als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden (Ergänzung zu BGHZ 64, 117).Der Bundesgerichtshof hat in dem vom Berufungsgericht ebenfalls zitierten Urteil vom 13. März 1975 - VII ZR 69/74 (BGHZ 64, 117) indessen bereits ausgeführt, daß das nicht der Fall ist und auch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 24. Februar 1926 (…a.a.O.), entgegen ihrer zum Teil mißverständlichen Formulierung, so nicht verstanden werden dürfe.
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 13. März 1975 (a.a.O.) ebenfalls verneint.
Daß der Scheinzedent in der materiellen Verfügungsbefugnis über die Forderung nicht beeinträchtigt sei, ergebe sich daraus, daß der Schuldner auch bei nicht erfolgter oder aus anderen Gründen unwirksamen Abtretung mit befreiender Wirkung an ihn, den Scheinzedenten, als den Berechtigten leisten könne, auch wenn die Zustimmung des Scheinzessionars zur Rücknahme der Abtretungsanzeige nicht vorgelegt werde (BGH Urteil vom 13. März 1975 a.a.O. S. 120).
Der Schuldner soll bei der Leistung an den in der Anzeige bezeichneten Zessionar der Notwendigkeit enthoben sein, dessen materielle Berechtigung zu prüfen (…RG Urteil vom 24. Februar 1926 a.a.O. S. 2530; BGH Urteil vom 13. März 1975 a.a.O.).
- BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07
Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des …
Sie schützt den Schuldner bei einer Leistung an den Zedenten, indem sie ihn davon befreit, die materielle Berechtigung des Zessionars prüfen zu müssen (BGHZ 64, 117, 119; Urt. v. 5. Juli 1978, VIII ZR 182/77, NJW 1978, 2025, 2026).Der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB wirkt nur soweit, als es dem Schuldner um die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu tun ist (BGH, Urt. v. 5. Juli 1978, VIII ZR 182/77, aaO).
- OLG Hamm, 19.06.2017 - 20 U 39/17
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des …
Rn. 28 Die Abtretungsanzeige hat zwar keine konstitutive Wirkung, d. h. sie verleiht dem Zessionar, hier der Zessionarin, kein wirksames Forderungsrecht (vgl. BGH…, Urteil vom 13.03.1975 - VII ZR 69/74 - NJW 1975, 1160, Rn. 17, juris; Urteil vom 05.07.1978 - VIII ZR 182/77 - NJW 1978, 2025, Rn. 21). - OLG Frankfurt, 13.03.2012 - 5 U 116/10
Werkvertragliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Umbau eines Automobilwerkes
Zur Rechtsfolge gehört u.a., dass der Schuldner mit einer ihm gegen den Scheinzessionar zustehenden Forderungen aufrechnen kann (BGH, Urteil vom 05.07.1978, VIII ZR 182/77, NJW 1978, S. 2025, zitiert nach Juris, Rn. 31;… MünchKomm/Roth, BGB, 5. Aufl., § 409 Rn. 11).
- OLG Hamm, 03.05.2017 - 20 U 175/16
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des …
Rn. 30 Die Abtretungsanzeige hat zwar keine konstitutive Wirkung, d. h. sie verleiht dem Zessionar, hier der X AG, kein wirksames Forderungsrecht (vgl. BGH…, Urteil vom 13.03.1975 - VII ZR 69/74 - NJW 1975, 1160, Rn. 17, juris; Urteil vom 05.07.1978 - VIII ZR 182/77 - NJW 1978, 2025, Rn. 21). - AG Düsseldorf, 22.04.2020 - 30 C 197/19
Anwendbarkeit des RDG, deutsche Recht
Letzteres gibt ihm eine Einrede i.S.d. § 273 ff. BGB, die zur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (vgl. zu allem: vgl. BGH U. v. 05.07.1978 - VIII ZR 182/77; U. v. 13.03.1975 - VII ZR 69/74; U. v. 13.06.2008 - V ZR 114/07;… Roth/Kieninger in MüKo BGB 8. Aufl. § 409 Rn 18; Lieders in BeckOK § 409 Rn 49;… Palandt/Grüneberg BGB 77. Aufl. § 409 Rn 4).Rn. 60 Keinesfalls aber eröffnet § 409 BGB dem Schuldner die Möglichkeit gänzlich von der Leistung abzusehen (so explizit BGH U. v. 05.07.1978 - VIII ZR 182/77 unter B III 4 a).
- LAG Hamburg, 06.06.1990 - 4 Sa 26/90
Wirksamkeit; Abtretung; Lohnanspruch; Lohnpfändung; Urkunde; Verbotsgesetz; …
Der Sinn des § 409 BGB liegt darin, daß der Schuldner (hier die Beklagte) bei der Leistung an den in der Abtretungsanzeige bezeichneten Gläubiger (hier die Firma ...) der Notwendigkeit enthoben sein soll, die wirksame materielle Berechtigung der Firma ... zum Einzug der Forderung zu prüfen (BGH NJW 1978, 2025, 2026).
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