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Rechtsprechung
   BGH, 22.05.1978 - VIII ZR 188/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,6884
BGH, 22.05.1978 - VIII ZR 188/77 (https://dejure.org/1978,6884)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1978 - VIII ZR 188/77 (https://dejure.org/1978,6884)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1978 - VIII ZR 188/77 (https://dejure.org/1978,6884)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages infolge Störung der Geschäftsgrundlage - Eintritt einer für die Rentabilität des Tankstellenbetriebes ausschlaggebenden bestimmten städtebaulichen Entwicklung in der Umgebung - Sichere Erwartung der Gewinnerzielung auf dem ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.05.1970 - VIII ZR 197/68

    Rücktritt vom Mietvertrag - Minderung des Mietzinses - Risikobereich des Mieters …

    Auszug aus BGH, 22.05.1978 - VIII ZR 188/77
    Der erkennende Senat hält an seiner Auffassung fest, daß Umstände, die in den Risikobereich des einen der Vertragschließenden fallen, von diesem grundsätzlich nicht zur Berufung auf § 242 BGB benutzt werden können, weil die Anwendung der Rechtsfolgen beim Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Beseitigung der im Vertrage liegenden Risikoverteilung führen darf (Senatsurteil vom 20. Mai 1970 - VIII ZR 197/68 = LM BGB § 242 Bb Nr. 60 - WM 1970, 907).

    Darin liegt das typische Mieterrisiko (Senatsurteil vom 20. Mai 1970 a.a.O.).

    So war es auch in dem der mehrfach genannten Senatsentscheidung vom 20. Mai 1970 (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall.

  • BGH, 15.10.1976 - V ZR 245/74

    Voller Beweis des mündlichen Parteivorbringens durch den Tatbestand des Urteils - …

    Auszug aus BGH, 22.05.1978 - VIII ZR 188/77
    Eine in den Vertragstext hineinwirkende aus den festgestellten Umständen hergeleitete Beteiligung des Grundstücksverkäufers am Risiko des Käufers hat der Bundesgerichtshof in der von der Revision angeführten Entscheidung vom 15. Oktober 1976 - V ZR 245/74 = WM 1977, 118 angenommen, dabei aber ausdrücklich ausgesprochen, daß das nur ausnahmsweise, nämlich dann in Betracht komme, wenn sich der Geschäftswille beider Parteien auf dem Motiv der einen aufbaue.

    In dem durch Urteil des V. Zivilsenats vom 15. Oktober 1976 (a.a.O.) entschiedenen Sachverhalt war dagegen Bauland angeboten und als solches zu dem entsprechenden Preis unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Eigenschaft im notariellen Kaufvertrag veräußert worden, obwohl eine Bebauung sich später nicht verwirklichen ließ.

  • BGH, 16.01.1953 - I ZR 42/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.05.1978 - VIII ZR 188/77
    Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage kann im Einzelfall die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses durch außerordentliche Kündigung rechtfertigen (vgl. BGH Urteil vom 16. Januar 1953 - I ZR 42/52 = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 12 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.07.1981 - VIII ZR 192/80

    Mietzinsminderung - Vorausetzungen - Ladenlokal - Kaufinteresse - Umfang des …

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß Umstände, die in den Risikobereich einer Partei fallen, dieser in aller Regel nicht das Recht geben, eine Änderung der Vertragspflichten zu ihren Gunsten herbeizuführen, weil andernfalls die in der Vertragsgestaltung liegende Risikoverteilung in einer für den Vertragspartner nicht tragbaren Weise verändert würde (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 1978 - VIII ZR 188/77 = WM 1978, 1008 und vom 24. Januar 1979 - VIII ZR 56/78 = WM 1979, 500 = NJW 1979, 1404).

    Insbesondere für das Mietrecht hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß die Erwartung, auf dem zu gewerblichen Zwecken überlassenen Grundstück gewinnbringende Geschäfte abzuschließen und nicht etwa Verlust zu machen, zum Risikobereich des Mieters gehört (Senatsurteile vom 20. Mai 1970 - VIII ZR 197/68 = WM 1970, 907 = NJW 1970, 1313 und vom 22. Mai 1978 - VIII ZR 188/77 aaO).

  • BGH, 24.01.1979 - VIII ZR 56/78

    Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Voraussetzungen für das …

    Der Bundesgerichtshof und insbesondere auch der erkennende Senat stehen in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß Umstände, die in den Risikobereich einer Partei fallen, dieser in aller Regel nicht das Recht geben, sich auf § 242 BGB zu berufen, weil die Anwendung der Rechtsfolgen beim Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Beseitigung der im Vertrage liegenden Risikoverteilung führen darf (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1978 VIII ZR 188/77 = WM 1978, 1008).
  • BGH, 11.07.1979 - VIII ZR 183/78

    Anspruch auf Auszahlung einer Guthabenforderung - Voraussetzungen für die …

    Die Verwirklichung der Erwartung, auf einem zu gewerblichen Zwecken gemieteten Grundstück Gewinne zu erzielen und nicht in Verlust zu geraten, gehört aber zum typischen Mieterrisiko (Senatsurteile vom 20. Mai 1970 -VIII ZR 197/68 = WM 1970, 907; vom 9. Dezember 1970 -VIII ZR 9/69 = LM BGB § 133 (C) Nr. 32 = WM 1971, 243, 244; vom 22. Mai 1978 - VIII ZR 188/77 = WM 1978, 1008).

    Dafür, daß die Mietvertragsparteien im vorliegenden Fall eine Risikobeteiligung des Streithelfers vereinbart hätten (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1978 aaO), liegen keine Anzeichen vor.

  • BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 186/79

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Risiko eines Vollmachtmissbrauchs - Mißssbrauch …

    Umstände, die in den Risikobereich einer Partei fallen, geben dieser in aller Regel nicht das Recht, sich unter Berufung auf § 242 BGB vom Vertrag zu lösen, weil die Rechtsfolgen der Änderung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Beseitigung der im Vertrag liegenden Risikoverteilung führen dürfen (Senatsurteile vom 20. Mai 1970 - VIII ZR 197/68 = NJW 1970, 1313 = WM 1970, 907; vom 22. Mai 1978 - VIII ZR 188/77 = WM 1978, 1008; vom 24. Januar 1979 - VIII ZR 56/78 = NJW 1979, 1404 = WM 1979, 500).
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